Zweck dieses Gesetzes ist es, die Berliner Bevölkerung, die städtische Infrastruktur, inklusive der blaugrünen Infrastruktur, sowie die sonstige Stadtnatur, die sozialen Einrichtungen, die Bildungseinrichtungen und die Wirtschaft vor Schäden durch lokale Klimaveränderungen mit ihren zunehmenden Extremwetterereignissen wie Hitze, Dürre und Starkregen zu schützen. Die Auswirkungen sollen durch Kühlung, Erhaltung und Neupflanzung von Bäumen und die Anlage von zusätzlichem Stadtgrün sowie durch Regenwasserversickerung und -nutzung möglichst reduziert oder beseitigt werden. Die Schäden sollen, soweit sie nicht vermieden werden können, möglichst reduziert werden. Die Gesundheit und das Wohlbefinden des Einzelnen sollen geschützt werden. Zudem soll verhindert werden, dass die lokalen Auswirkungen des Klimawandels zu zusätzlichen sozialen Ungleichheiten führen. Die Resilienz der Stadt Berlin gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels soll gesteigert werden, und so Beiträge zu den nationalen und internationalen Anstrengungen bei der Klimaanpassung geleistet werden.
ist eine blaugrüne Infrastruktur ein Netzwerk aus natürlichen und halbnatürlichen Elementen, die städtische Gebiete an klimatische Herausforderungen anpassen; darunter fallen auch Elemente, die den Albedo-Effekt nutzen;
sind Straßenbäume solche im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVBl. S. 614, 618) geändert worden ist;
ist ein Straßenabschnitt der Bereich einer öffentlichen Straße zwischen zwei benachbarten Kreuzungen, Einmündungen oder Knotenpunktbereichen;
sind Hitzeviertel mindestens die Planungsräume, die der Senat mit dem Umweltgerechtigkeitsatlas des Jahres 2021/22 als thermisch hoch belastete Planungsräume eingestuft hat;
ist eine klimawirksame öffentliche Grünfläche eine öffentliche Grünfläche mit mindestens 0,3 Hektar Grundfläche, mindestens 80 Prozent unversiegelter Fläche, grundsätzlich mindestens 2 Prozent Gewässerfläche und mit hinreichender Vegetation bestehend aus Bäumen, Sträuchern, Pflanzen, Rasen- und Wiesenelementen oder sonstigen Elementen blaugrüner Infrastruktur und leistet einen Beitrag zum klimatischen Ausgleich am Tag und in der Nacht, beispielsweise durch Verminderung der negativen Auswirkungen der städtischen Hitzeinseln oder durch Frisch- und Kaltluftzufuhr;
sind Kühlinseln Kleinstflächen im öffentlichen Raum mit einer Grundfläche von höchstens 0,3 Hektar und mindestens 30 Quadratmetern mit einem vollständig entsiegelten Flächenanteil von mindestens 80 Prozent, einem hohen Grünvolumen, das ausreichend Schatten spendet, sowie Sitzgelegenheiten;
ist eine bodennahe Vegetation eine Vegetationsform oder mehrere davon, die in ihrer Wuchsform und Höhe in der Regel 1,5 Meter nicht überschreiten;
ist eine hohe thermische Belastung gemäß Berliner Umweltgerechtigkeitsatlas gegeben, wenn die physiologischen Äquivalenttemperaturen (PET-Werte) tagsüber über 32 Grad Celsius und nachts über 24 Grad Celsius liegen und somit die Werte als "extrem wärmebelastet" oder "stark wärmebelastet" eingestuft werden;
ist eine schlechte Grünversorgung gemäß Berliner Umweltgerechtigkeitsatlas 2021/2022 gegeben, wenn der aus der wohnungsnahen und der siedlungsnahen Grünflächenversorgung errechnete Planungsraumindexwert zwischen 25 und 50 liegt und die Grünversorgung als "schlecht", "sehr schlecht" oder "nicht versorgt" eingestuft wird;
ist eine gute fachliche Baumpflegepraxis die Gesamtheit aller Maßnahmen nach dem Stand der besten Praxis zur Förderung der Gesundheit, Vitalität und Stabilität von Bäumen, die in der nach § 20 zu erlassenden Rechtsverordnung konkretisiert werden;
ist eine klima- und standortangepasste Vegetationszusammensetzung eine möglichst biodiversitätsfördernde und biodiverse Auswahl von Pflanzen-, Strauch- und Baumarten, welche an die zukünftig zu erwartenden klimatischen Bedingungen in Berlin angepasst ist und sich anpassen kann;
ist eine Pflanzliste eine Auflistung von Baum- und Pflanzenarten für verschiedene von diesem Gesetz geregelten Pflanzbedarfe, die in der nach § 20 zu erlassenden Rechtsverordnung konkretisiert wird;
ist eine Baumscheibe die unversiegelte Fläche, die sich um den Stamm von Straßenbäumen befindet oder nach Baumpflanzung befinden soll, sowie der unverbaute unterirdische Wurzelraum unter dieser Fläche;
ist eine Standardbaumscheibe eine Baumscheibe, deren Größe, Struktur und Material einem in der nach § 20 zu erlassenden Rechtsverordnung enthaltenen Standard entspricht und den gestiegenen Anforderungen an Boden, Wasser und Fläche durch Hitze, Dürre und weitere extreme Wetterereignisse genügt;
ist das Prinzip der wassersensiblen Stadtentwicklung ein Gestaltungs- und Bewirtschaftungsansatz, der darauf abzielt, natürliche Wasserzyklen in urbanen Gebieten mit Regenwassernutzung durch Verdunstungs-, Starkregenvorsorge- und Wasserreinigungselementen der blaugrünen Infrastruktur zu erhalten und zu verbessern;
ist ein gesunder Straßenbaum ein vitaler und erhaltungsfähiger Straßenbaum, dessen Standort der guten fachlichen Baumpflegepraxis entspricht und einen Zustand der Schadstufe 0 gemäß
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