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GEG-DVO - GEG-Durchführungsverordnung
Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 9. März 2022
(GBl. Nr. 10 vom 18.03.2022 S. 165; 29.07.2025 Nr. 77 25)
Zu vorherigen Regelungen:
EnEV-Durchführungsverordnung 2016
Zuständigkeiten nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 2008
Es wird verordnet auf Grund von
(1) Die unteren Baurechtsbehörden nach § 46 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg ( LBO) sind für die Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Sie unterliegen dabei der Fachaufsicht der Regierungspräsidien.
(2) Die den Gemeinden und den Verwaltungsgemeinschaften nach § 46 Absatz 2 Satz 1 LBO durch Absatz 1 übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung.
(3) Zuständige Behörde für Stichprobenkontrollen von Inspektionsberichten über Klimaanlagen und über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen nach § 78 GEG und Energieausweisen nach § 79 GEG sowie für die nicht personenbezogene Auswertung von Daten nach § 100 Absatz 1 GEG ist das Regierungspräsidium Tübingen, Landesstelle für Bautechnik (Kontrollstelle Land). Die Kontrollstelle Land kann die zuständige untere Baurechtsbehörde mit der Inaugenscheinnahme nach § 99 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 GEG beauftragen. Das Deutsche Institut für Bautechnik ist für die Wahrnehmung der Aufgaben als Registrierstelle nach § 98 GEG und als Kontrollstelle für die Überprüfung von Stichproben auf der Grundlage der in § 99 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 GEG geregelten Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen zuständig, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können.
(4) Zuständige Behörde für
ist die Kontrollstelle Land.
(5) Die für die Fachaufsicht zuständigen Behörden können den nachgeordneten Behörden unbeschränkt Weisung erteilen.
(6) Die Kontrollstelle Land ist Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG bei Ordnungswidrigkeiten nach § 108 Absatz 1 Nummer 26, 28 und 32 GEG; für alle übrigen Ordnungswidrigkeiten nach § 108 GEG ist die zuständige untere Baurechtsbehörde Verwaltungsbehörde.
§ 2 Erfüllungserklärungen
(1) Für alle in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fallenden zu errichtenden Gebäude ist im Auftrag des Bauherrn die Einhaltung der Anforderungen von Teil 2 des Gebäudeenergiegesetzes, Teil 4 des Gebäudeenergiegesetzes und Teil 5 des Gebäudeenergiegesetzes durch eine Erfüllungserklärung nach § 92 Absatz 1 Satz 1 GEG in Verbindung mit § 93 GEG von einem Entwurfsverfasser nach § 43 LBO nachzuweisen. Für die Zuziehung von Sachkundigen durch den Entwurfsverfasser gilt § 43 Absatz 2 LBO entsprechend. Sachkundige sind Personen nach § 88 Absatz 1 GEG. Der Bauherr hat die Erfüllungserklärung nach diesem Absatz der zuständigen unteren Baurechtsbehörde nach Fertigstellung des Gebäudes unverzüglich vorzulegen. Der Bauherr hat sicherzustellen, dass dem Eigentümer des Gebäudes die Erfüllungserklärung spätestens nach Fertigstellung des Gebäudes übergeben wird.
(2) Werden bei einem in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fallenden bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 48
(Stand: 11.08.2025)
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