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Regelwerk, Energienutzung

GEG-DVO - GEG-Durchführungsverordnung
Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes

- Baden-Württemberg -

Vom 9. März 2022
(GBl. Nr. 10 vom 18.03.2022 S. 165; 29.07.2025 Nr. 77 25)



Zu vorherigen Regelungen:

EnEV-Durchführungsverordnung 2016

Zuständigkeiten nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 2008

Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 94 Satz 1 und § 101 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes ( GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728),
  2. § 4 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, und
  3. § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4617) geändert worden ist:

§ 1 Zuständigkeit 25

(1) Die unteren Baurechtsbehörden nach § 46 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg ( LBO) sind für die Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Sie unterliegen dabei der Fachaufsicht der Regierungspräsidien.

(2) Die den Gemeinden und den Verwaltungsgemeinschaften nach § 46 Absatz 2 Satz 1 LBO durch Absatz 1 übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung.

(3) Zuständige Behörde für Stichprobenkontrollen von Inspektionsberichten über Klimaanlagen und über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen nach § 78 GEG und Energieausweisen nach § 79 GEG sowie für die nicht personenbezogene Auswertung von Daten nach § 100 Absatz 1 GEG ist das Regierungspräsidium Tübingen, Landesstelle für Bautechnik (Kontrollstelle Land). Die Kontrollstelle Land kann die zuständige untere Baurechtsbehörde mit der Inaugenscheinnahme nach § 99 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 GEG beauftragen. Das Deutsche Institut für Bautechnik ist für die Wahrnehmung der Aufgaben als Registrierstelle nach § 98 GEG und als Kontrollstelle für die Überprüfung von Stichproben auf der Grundlage der in § 99 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 GEG geregelten Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen zuständig, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können.

(4) Zuständige Behörde für

  1. Befreiungen nach § 102 Absatz 1 GEG und das Verlangen der Vorlage einer Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen durch qualifizierte Sachverständige nach § 102 Absatz 3 Satz 2 GEG,
  2. Befreiungen nach § 103 Absatz 1 GEG und die Entgegennahme des Berichts nach § 103 Absatz 2 Satz 1 GEG

ist die Kontrollstelle Land.

(5) Die für die Fachaufsicht zuständigen Behörden können den nachgeordneten Behörden unbeschränkt Weisung erteilen.

(6) Die Kontrollstelle Land ist Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG bei Ordnungswidrigkeiten nach § 108 Absatz 1 Nummer 26, 28 und 32 GEG; für alle übrigen Ordnungswidrigkeiten nach § 108 GEG ist die zuständige untere Baurechtsbehörde Verwaltungsbehörde.

§ 2 Erfüllungserklärungen

(1) Für alle in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fallenden zu errichtenden Gebäude ist im Auftrag des Bauherrn die Einhaltung der Anforderungen von Teil 2 des Gebäudeenergiegesetzes, Teil 4 des Gebäudeenergiegesetzes und Teil 5 des Gebäudeenergiegesetzes durch eine Erfüllungserklärung nach § 92 Absatz 1 Satz 1 GEG in Verbindung mit § 93 GEG von einem Entwurfsverfasser nach § 43 LBO nachzuweisen. Für die Zuziehung von Sachkundigen durch den Entwurfsverfasser gilt § 43 Absatz 2 LBO entsprechend. Sachkundige sind Personen nach § 88 Absatz 1 GEG. Der Bauherr hat die Erfüllungserklärung nach diesem Absatz der zuständigen unteren Baurechtsbehörde nach Fertigstellung des Gebäudes unverzüglich vorzulegen. Der Bauherr hat sicherzustellen, dass dem Eigentümer des Gebäudes die Erfüllungserklärung spätestens nach Fertigstellung des Gebäudes übergeben wird.

(2) Werden bei einem in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fallenden bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 48

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