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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Umweltministeriums, des Sozialministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum
und Verbraucherschutz zur Änderung der Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung

- Baden-Württemberg -

Vom 27. Juni 2014
(GBl. Nr. 16 vom 26.08.2014 S. 405)



Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 4 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314),
  2. § 4 Absatz 6 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Februar 2006 (GBl. S. 23), mit Zustimmung der Landesärztekammer, der Landeszahnärztekammer und der Landestierärztekammer:

Artikel 1

Die Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 17. Januar 2009 (GBl. S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 2013 (GBl. S. 310), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
  StrlSchZuVO - Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung des Umweltministeriums und des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach § 19 des Atomgesetzes und nach der Strahlenschutzverordnung
"Verordnung des Umweltministeriums, des Sozialministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuständigkeiten nach § 19 des Atomgesetzes und nach der Strahlenschutzverordnung (Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung - StrlSchZuVO)"

2. In § 1 Satz 2 wird die Angabe " § 11" durch die Angabe " § 10" ersetzt.

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:

2.3 § 12 Entgegennahme der Anzeige über die beabsichtigte Inbe- triebnahme oder wesentliche Änderung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen; Verlangen und Entgegennahme der Nachweise über das für die sichere Ausführung des Betriebs notwendige fachkundige Personal; Entscheidung über die Untersagung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen Regierungspräsidium"

b) Nummer 2.6 wird wie folgt gefasst:

"2.6 § 17 Absatz 3 Erteilung einer Bescheinigung über die erforderliche Vor- sorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung oder Weiterbeförderung von Kernmaterialien Umweltministerium"

c) Nummer 2.9 wird wie folgt gefasst:

"2.9 § 30 Absatz 1 Satz 1 Anerkennung von Kursen für die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz Regierungspräsidium Tübingen
§ 30 Absatz 1 Satz 3 Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde für Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 in der Heilkunde: die Landesärztekammer,

für Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 in der Zahnheilkunde: die Landeszahnärztekam mer,

für Personen nach § 92 b Absatz 1 Nummer 1 in der Tierheilkunde: die Landestierärztekammer,

für Personen nach § 64 Absatz 1 in der arbeitsmedizinischen Vorsorge: das Regierungspräsidium Stuttgart,

für alle sonstigen Fälle: Regierungspräsidium,

soweit nicht nach Nummer 1.1 das Umweltministerium zuständig ist."

d) Nummer 2. 10 wird wie folgt gefasst:
"2.10 § 30 Absatz 2
Satz 1
Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen für die erforderliche Aktualisierung der Fachkunde im Strahlen- schutz Regierungspräsidium Tübingen
§ 30 Absatz 2 Satz 2 Prüfung des Nachweises der Aktualisierung der Fachkunde auf andere geeignete Weise für Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 in der Heilkunde: die Landesärztekammer,

für Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 in der Zahnheilkunde: die Landeszahnärztekammer,

für Personen nach § 92 b Absatz 1 Nummer 1 in der Tierheilkunde: die Landestierärztekammer,

für Personen nach § 64 Absatz 1 in der arbeitsmedizinischen Vorsorge: das Regierungspräsidium Stuttgart,

für alle sonstigen Fälle: Regierungspräsidium,

soweit nicht nach Nummer 1.1 das Umweltministerium zuständig ist


§ 30 Absatz 2 Satz 3 Anforderung und Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nummer 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
§ 30 Absatz 2 Satz 4

Variante 1

Entzug der Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlen- schutz für Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 in der Heilkunde: die Landesärztekammer,

für Personen nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 in der Zahnheilkunde: die Landeszahnärztekammer,

für Personen nach § 92 b Absatz 1 Nummer 1 in der Tierheilkunde: die Landestierärztekammer,

für Personen nach § 64 Absatz 1 in der arbeitsmedizinischen Vorsorge: das Regierungspräsidium Stuttgart

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