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Regelwerk

ALNE-FÖR- Förderrichtlinien Alte Lasten - Neue Energien
Richtlinien für die Förderung von Photovoltaikanlagen im Programm "Alte Lasten - Neue Energien"

- Bayern -

Vom 16.Juli 2012
(AllMBl. Nr. 8 vom 30.07.2012 S. 499)
Gl.-Nr.: 2129.4-UG


Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 5. Juli 2012 Az.: 86b-U8780.11-2011/1

Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung - BayHO - und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen für den Bau von Photovoltaikanlagen (PVA) auf Altlasten und Deponien. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

1. Zweck der Förderung

Die Förderung soll dazu beitragen, das Ziel der Staatsregierung, bis zum Jahr 2021 über 16 % des Stromverbrauchs durch Photovoltaik zu decken, zu erreichen. Dabei soll die Errichtung von PVa auch auf Flächen wie Altlasten und Deponien gelenkt werden (Investitionsanreiz). Die bei diesen vorgenutzten Flächen anfallenden Mehrkosten (z.B. wegen erhöhter planerischer und baulicher Anforderungen) sollen weitgehend kompensiert und so die Errichtung von PVa wirtschaftlich attraktiver gestaltet werden. Dadurch werden diese vorgenutzten Flächen wieder in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt und zusätzlich auch ein Beitrag zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme geleistet. Vorhaben mit Bürgerbeteiligung (z.B. "Bürgersolaranlagen") können in diesem Förderprogramm bevorzugt berücksichtigt werden.

2. Gegenstand der Förderung

Fördergegenstand ist die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Altlasten und Deponien in Bayern. Die Anlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen.

Gefördert werden können PVa auf:

2.1 Altlasten

2.2 Deponien

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt ist der Betreiber der PVA. Infrage kommen z.B.

4. Art und Umfang der Förderung

4.1 Die Förderung im Programm "Alte Lasten - Neue Energien" erfolgt projektbezogen (Projektförderung) mit einem festen Betrag (Festbetragsfinanzierung) und wird als Zuschuss bzw. Zuweisung gewährt.

4.2 Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden auf 230 Euro netto pro installiertem kWp festgesetzt. Hierzu erhält der Zuwendungsempfänger eine Förderung in Höhe von 200 Euro pro installiertem kWp.

4.3 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Höhe der Förderung 20.000 Euro unterschreiten würde. Die maximal mögliche Höhe der Förderung wird auf 200.000 Euro festgesetzt.

4.4 Für Maßnahmen, die nach diesen Richtlinien gefördert werden sollen, darf keine Förderung aus anderen Haushaltsmitteln des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.

4.5 Die nach diesen Richtlinien gewährten Zuwendungen durch das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit sind unabhängig von der Rechtsform des Zuwendungsempfängers "Deminimis"-Beihilfen im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006. Demnach darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten "Deminimis"-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro (brutto) nicht übersteigen. Mit dem Zuwendungsantrag ist eine Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer Förderung als "Deminimis"-Beihilfe abzugeben.

4.6 Die Zuwendung ist eine Subvention gemäß § 264 Strafgesetzbuch. Die für die Zuschussgewährung maßgebenden Tatsachen sind subventionserheblich im Sinn dieser Bestimmungen (vgl. Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes vom 23. Dezember 1976, BayRS 453-1-W). Mit dem Zuwendungsantrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

5. Verfahren

5.1 Bewilligungsstelle

Die Förderung wird von der Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GAB) abgewickelt.

Die Anträge sind bei der GAB einzureichen. Die für das Förderverfahren benötigten Formulare können auf der Internetseite der GAB heruntergeladen werden.

Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH
Innere Wiener Straße 11a/I
81667 München

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