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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung EnEV 1
- Bayern -

Vom 19. Januar 2011
(GVBl. Nr. 2 vom 31.01.2011 S. 42)



Es erlassen auf Grund von

  1. § 7 Abs. 2 und 4 des Gesetzes zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz - EnEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl I S. 2684), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl I S. 643),
  2. Art. 4 des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005 (GVBl S. 17, BayRS 700-2-W), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (GVBl S. 848),

die Bayerische Staatsregierung,

  1. Art. 15 Abs. 4, Art. 19 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung ( BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66),

das Bayerische Staatsministerium des Innern

folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten und zur Durchführung der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung EnEV - ZVEnEV) vom 22. Januar 2002 (GVBl S. 18, BayRS 754-4-1-W), geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2008 (GVBl S. 43), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es werden folgende neue Sätze 2 und 3 und folgender Satz 4 eingefügt:

"Die Eintragung nach Satz 1 erfolgt auf Antrag. Haben die Bayerische Architektenkammer oder die Bayerische Ingenieurekammer-Bau über den Antrag auf Eintragung nicht innerhalb der in Art. 42a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes festgelegten Frist entschieden, gilt der Antrag als genehmigt. Vergleichbare Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Bayern; eine weitere Eintragung in die von der Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführten Listen erfolgt nicht."

bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 5 und 6.

b) Es werden folgender neuer Abs. 2 und folgende Abs. 3 und 4 eingefügt:

"(2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben als Sachverständiger im Sinn dieser Verordnung niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste nach Abs. 1 berechtigt, als Sachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie

  1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
  2. dafür dem Abs. 1 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten.

Sie haben die erstmalige Aufnahme ihrer Tätigkeit vorher der Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau anzuzeigen und dabei Folgendes vorzulegen:

  1. eine Bescheinigung, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben als Sachverständiger im Sinn dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  2. einen Nachweis, dass sie im Staat ihrer Niederlassung die Voraussetzungen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 erfüllen mussten.

Die jeweilige Kammer kann das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist.

(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben als Sachverständige im Sinn dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinn des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Sachverständige Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Bayerische Architektenkammer oder die Bayerische Ingenieurekammer-Bau bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen des Abs. 1 erfüllen. 2Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. 3Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Anzeigen und Bescheinigungen nach Abs. 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach Abs. 1 bis 3 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 5.

2. § 3

§ 3 Austausch und Inbetriebnahme von Heizkesseln, Anlagenausstattung von Zentralheizungen und Warmwasseranlagen08
(zu § 10 Abs. 1 und 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 und 4 EnEV, § 13 .Abs. 1 und 2 sowie § 14 Abs. 1 EnEV)

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