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Regelwerk

Verordnung über die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Marktüberwachung von energiebetriebenen Produkten zuständige Behörde
- Bremen -

Vom 28. Juli 2009
(BremGBl. Nr. 42 vom 14.08.2009 S. 289)



Aufgrund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, § 7 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, § 7 der Energieverbrauchshöchstwerteverordnung und § 13 Absatz 1 des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE


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