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Regelwerk, Strahlenschutz

Gesetz über die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen im Rahmen der Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung
- Hessen -

Vom 23. Februar 2004
(GVBl. I Nr. 5 vom 02.03.2004 S. 93; 08.06.2009 S. 171 09; 13.12.2012 S. 622 12; 05.10.2017 S. 294 17; 25.05.2023 S. 357 23)
Gl.-Nr.: 351-70



§ 1 09 17 23

(1) Das für ionisierende Strahlung in Medizin, Forschung und Industrie zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Bestimmung der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4645).

(2) Im Rahmen der Bestimmung der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung können hoheitliche Aufgaben und Befugnisse, insbesondere auch das Recht der Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kosten), an private Sachverständige oder private Sachverständigenorganisationen übertragen werden. Im Bestimmungsakt können die Organisation sowie das Verfahren zur Durchführung der übertragenen Aufgaben geregelt werden.

(3) Der Bestimmungsakt nach Abs. 2 wird auf Basis einer öffentlichen Ausschreibung durchgeführt. Die Bestimmung erfolgt für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren.

§ 2 09 12 17 23 23

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

§ 3 09 12 17 23

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(Stand: 20.06.2023)

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