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Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes
- Hamburg -
Vom 19. August 2025
(Amtl. Anz. Nr. 67 vom 26.08.2025 S. 1633)
Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes ( HmbKliSchG) vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S . 148), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S . 443), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit in anderen Rechtsvorschriften oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
Zuständig für die Durchführung des Monitorings der Klimaschutzziele nach § 27 und § 28 HmbKliSchG für Wohngebäude nach § 3 Nummer 29 HmbKliSchG ist die
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.
Auf Grund von § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl . S . 256), zuletzt geändert am 5 . März 2025 (HmbGVBl . S . 268), wird bestimmt:
Zuständig für die Aufgaben nach Abschnitt I im Hafennutzungsgebiet nach § 2 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl . S . 19), zuletzt geändert am 10 . September 2024 (HmbGVBl . S . 482), in der jeweils geltenden Fassung ist
die Hamburg Port Authority.
(1) Zuständig für die Durchführung der §§ 29 und 29a HmbKliSchG ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.
(2) Zuständig für die Durchführung des § 29 Absatz 1 Nummer 2 HmbKliSchG, die Ladeinfrastruktur für emissionsfreie Kraftfahrzeuge betreffend, sowie für die Durchführung des § 29 Absatz 1 Nummer 3 HmbKliSchG, den funktionsfähigen und stadtverträglichen Wirtschaftsverkehr im Sinne von § 3 Nummer 28 HmbKliSchG betreffend, ist die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation .
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(Stand: 02.10.2025)
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