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Regelwerk

Änderungstext

Anordnung zum Neuerlass und zur Aufhebung von Anordnungen im Klimaschutzrecht
- Hamburg -

Vom 19. August 2025
(Amtl. Anz. Nr. 67 vom 26.08.2025 S.1633)


Artikel 1
Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes

- wie eingefügt -

Artikel 2
Anordnung zur Durchführung der Verordnung über Heizkostenabrechnung

I

Auf Grund von § 3 Absatz 2 des Staatsvertrages über die Eichdirektion Nord vom 27. August 2003 (HmbGVBl. S. 586), zuletzt geändert am 19. und 24. September 2007 (HmbGVBl. S. 397), wird bestimmt:

Zuständig für die Durchführung von § 5 Absatz 1 der Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3251), zuletzt geändert am 16. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 280 S. 1, 24), in der jeweils geltenden Fassung ist

die Eichdirektion Nord.

II

Zuständige Stelle nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 ist die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.

Artikel 3
Außerkrafttreten

(1) Auf Grund von § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268), wird die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Klimaschutzes und der Energieeinsparung vom 31. März 2009 (Amtl. Anz. S. 629) in der geltenden Fassung aufgehoben.

(2) Die Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wärmekatastergesetzes vom 27. November 2018 (Amtl. Anz. S. 2617) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

ID:251978


ENDE

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(Stand: 03.09.2025)

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