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Gesetz zur Akzeptanzsteigerung und Beteiligung beim Ausbau der erneuerbaren Energien
- Sachsen-Anhalt -
Vom 12. September 2025
(GVBl. LSa Nr. 14 vom 26.09.2025 S. 658)
§ 1 Begriffsbestimmungen
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden die Begriffsbestimmungen des § 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 52), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
§ 2 Zahlungsverpflichtung
(1) Betreiber von
in Sachsen-Anhalt sind für die Dauer des Anlagenbetriebes zur Zahlung einer angemessenen Abgabe nach § 4 an die anspruchsberechtigten Gemeinden nach § 3 Abs. 1 verpflichtet, sofern die jeweilige Anlagenach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen wurde.
(2) Ausgenommen von der Zahlungspflicht nach Absatz 1 sind Bürgerenergiegesellschaften, bei denen über die in § 3 Nr. 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Voraussetzungen hinaus mindestens 75 v. H. der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die nach dem Bundesmeldegesetz mit ihrer Hauptwohnung in der anspruchsberechtigten Gemeinde nach § 3 Abs. 1 gemeldet sind.
§ 3 Anspruchsberechtigte Gemeinden
(1) Einen Anspruch auf Zahlung einer Abgabe nach § 2 Abs. 1 haben
(2) Sind im Einzelfall mehrere Gemeinden nach Absatz 1 Nr. 1 anspruchsberechtigt, bestimmt sich der Zahlungsanspruch der einzelnen Gemeinde nach ihrem prozentualen Anteil an der nach Absatz 1 Nr. 1 maßgeblichen Fläche. Zur Ermittlung dieser Flächenanteile sind die Anlagenbetreiber verpflichtet. Auf Verlangen ist den anspruchsberechtigten Gemeinden die Ermittlung der Flächenanteile offenzulegen. Für Freiflächenanlagen gelten die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass sich der prozentuale Anteil der einzelnen Gemeinde nach der von der Freiflächenanlage bedeckten Fläche bemisst.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend auch in Fällen einer teilweisen Überschneidung des Umkreises nach Absatz 1 Nr. 1 oder der Fläche der Freiflächenanlage nach Absatz 1 Nr. 2 mit dem Gebiet eines benachbarten Landes.
§ 4 Höhe und Fälligkeit der Abgabe
(1) Die Höhe der Abgabe beträgt 0,3 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich erzeugte Strommenge, mindestens 5,50 Euro je Kilowatt Nennleistung bei Windenergieanlagen sowie 2,50 Euro je Kilowatt-Peak Nennleistung bei Freiflächenanlagen für jedes Jahr.
(2) Bei Anlagen, die innerhalb eines Kalenderjahres keine finanzielle Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer auf Grund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch genommen haben, reduziert sich die Höhe der Abgabe nach Absatz 1 für das betreffende Jahr um 50 v. H.
(3) Die Abgabe ist ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Anlage jährlich jeweils bis zum 30. April des Folgejahres zu zahlen. Dies gilt auch für einzeln in Betrieb genommene Windenergieanlagen als Teil eines Windparks. Die Pflicht zur Zahlung der Abgabe besteht im Jahr der Inbetriebnahme und der Betriebsaufgabe jeweils zu einem Zwoelftel für jeden vollen Monat, in dem die Anlage in Betrieb ist. Die Ermittlung der konkreten Zahlungsansprüche obliegt den Anlagenbetreibern. Sie ist auf Verlangen der anspruchsberechtigten Gemeinde offenzulegen.
(4) Im Falle von Ausfallzeiten einer Anlage, die jeweils länger als 30 Tage dauern und nicht vom Betreiber der Anlage verschuldet sind, ist der Anlagenbetreiber für die Dauer der Ausfallzeiten anteilig von der Pflicht zur Zahlung der Abgabe befreit. Die Gründe für die Ausfallzeiten sind auf Verlangen der anspruchsberechtigten Gemeinde offenzulegen.
§ 5 Alternative Beteiligungsmodelle
Anlagenbetreiber, die mit den anspruchsberechtigten Gemeinden schriftlich andere angemessene Beteiligungsmodelle vereinbaren, sind für die Dauer der Erfüllung ihrer
Verpflichtungen aus der Vereinbarung von der Pflicht zur Zahlung der Abgabe befreit. Darunter fallen insbesondere der Abschluss einer Vereinbarung nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie unmittelbare Beteiligungen der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinden nach § 3 Abs. 1. § 6 gilt entsprechend. Die jeweiligen Vereinbarungen sind dem für Energiepolitik zuständigen Ministerium nach erfolgtem Abschluss durch den Anlagenbetreiber anzuzeigen.
§ 6 Zweckbindung
Die anspruchsberechtigten Gemeinden haben die Mittel aus der Abgabe für Maßnahmen zur Steigerung der Akzeptanz für den Ausbau der erneuerbaren Energien bei ihren Einwohnerinnen und Einwohnern zu verwenden. Hierzu kommen insbesondere Maßnahmen
(Stand: 01.10.2025)
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