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Regelwerk, Energienutzung

EEG 2023 - Erneuerbare-Energien-Gesetz
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

Vom 21. Juli 2014
(BGBl. I Nr. 33 vom 24.07.2014 S. 1066; 22.07.2014 S. 1218 14a; 22.12.2014 S. 2406 14b; 29.06.2015 S. 1010 15; 21.12.2015 S. 2498 15a; 26.07.2016 S. 1786 16; 29.08.2016 S. 2034 16a; 13.10.2016 S. 2258 16b; 22.12.2016 S. 3106 16c; 23.06.2017 S. 1693 17; 17.07.2017 S. 2503 17';17.07.2017 S. 2532 17a; 21.06.2018 S. 862 18; 14.11.2018 S. 1850 18a; 17.12.2018 S. 2549 18b; 13.05.2019 S. 706 19; 20.11.2019 S. 1719 19a; 25.05.2020 S. 1070 20; 19.06.2020 S. 1328 20a; 08.08.2020 S. 1728 20b; 08.08.2020 S. 1818 20c; 21.12.2020 S. 3138 20d; 16.07.2021 S. 3026 21; 23.05.2022 S. 747 22; 20.07.2022 S. 1237 22a, 22b; 20.07.2022 S. 1325 22c i.K.; 20.07.2022 S. 1353 22d; 08.10.2022 S. 1726 22e, 22f; 20.12.2022 S. 2512 22g, 22h; 04.01.2023 Nr. 6 23; 22.05.2023 Nr. 133 23a; 03.07.2023 Nr. 176 23b; 26.07.2023 Nr. 202 23c; 22.12.2023 Nr. 405 23d °; 05.02.2024 Nr. 33 24)
Gl.-Nr.: 754-22



Archiv: 2000,  2004, 2008, 2014, 2021

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel des Gesetzes 16b 20c 20d 22b

(1) Ziel dieses Gesetzes ist insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht.

(2) Zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) auf mindestens 80 Prozent im Jahr 2030 gesteigert werden.

(3) Der für die Erreichung des Ziels nach Absatz 2 erforderliche Ausbau der erneuerbaren Energien soll stetig, kosteneffizient, umweltverträglich und netzverträglich erfolgen.

§ 1a Zeitliche Transformation 22b

(1) Nach der Vollendung des Kohleausstiegs wird die Treibhausgasneutralität der Stromversorgung im Bundesgebiet angestrebt.

(2) Nach der Vollendung des Kohleausstiegs soll der weitere Ausbau der erneuerbaren Energien marktgetrieben erfolgen. Zu diesem Zweck

  1. legt dieses Gesetz keine Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für die Zeit nach der Vollendung des Kohleausstiegs fest und
  2. sollen Zahlungen an Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird und die nach der Vollendung des Kohleausstiegs in Betrieb genommen werden, auf ein Niveau begrenzt werden, das keine Förderung darstellt.

Weitere Zahlungen sollen insbesondere aufgrund der erwarteten Entwicklung im Europäischen Emissionshandelssystem und aufgrund des dadurch ermöglichten marktgetriebenen weiteren Ausbaus der erneuerbaren Energien nicht erfolgen.

(3) Die Bundesregierung evaluiert fortlaufend die Entwicklung des marktgetriebenen Ausbaus der erneuerbaren Energien und bewertet diese Entwicklung vor dem Hintergrund der Ausbauziele. Sie legt rechtzeitig, spätestens bis zum 31. März 2024 einen Vorschlag vor, wie die Finanzierung des Ausbaus der erneuerbaren Energien nach der Vollendung des Kohleausstiegs erfolgen soll.

§ 2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien 16b 22a

Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.

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