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Regelwerk, Energienutzung

GEG-DLVO M-V - GEG-Durchführungslandesverordnung
Landesverordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 27. Juni 2022
(GVOBl. M-V Nr. 27 vom 01.07.2022 S. 360)
Gl.-Nr.: B 754-30-2



§ 1 Zuständigkeiten

(1) Die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Behörde für die Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 108 Absatz 1 Nummer 1 bis 20 des Gebäudeenergiegesetzes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 im übertragenen Wirkungskreis wahr.

(4) Bei Vorhaben des Bundes und des Landes, bei denen nach § 77 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern ein Zustimmungsverfahren durchzuführen oder ein Zustimmungsverfahren nicht erforderlich ist, führt die für das Vorhaben zuständige Baudienststelle des Bundes oder des Landes den Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes in eigener Zuständigkeit durch.

(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde gemäß § 57 Absatz 1 Nummer 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern ist die zuständige Behörde für Befreiungen gemäß § 102 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 103 Absatz 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gemäß § 57 Absatz 1 Nummer 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern ist die zuständige Behörde (Kontrollstelle) für die Durchführung der Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen gemäß § 99 des Gebäudeenergiegesetzes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die zuständige Behörde nach Satz 1 kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen.

(6) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist Registrierstelle gemäß § 98 des Gebäudeenergiegesetzes. Dem Deutschen Institut für Bautechnik werden Teilaufgaben als Kontrollstelle gemäß § 99 des Gebäudeenergiegesetzes übertragen. Die Aufgabenwahrnehmung als Kontrollstelle nach Satz 2 bezieht sich nur auf die Überprüfung von Stichproben auf der Grundlage der in § 99 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes geregelten Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können.

(7) Die Kontrollstelle gemäß Absatz 6 ist die zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 108 Absatz 1 Nummer 11, 15, 17 und 21 des Gebäudeenergiegesetzes im Rahmen der Stichprobenkontrollen gemäß § 99 des Gebäudeenergiegesetzes.

(8) Die Kontrollstelle gemäß Absatz 6 ist die zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 108 Absatz 1 Nummer 11, 15, 17 und 21 des Gebäudeenergiegesetzes im Rahmen der Stichprobenkontrollen gemäß § 99 des Gebäudeenergiegesetzes.

§ 2 Erfüllungserklärung

(1) Für ein zu errichtendes Gebäude hat die Bauherrin oder der Bauherr oder die Eigentümerin oder der Eigentümer innerhalb eines Monats nach Fertigstellung des Gebäudes die Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes durch eine Erfüllungserklärung nach dem Muster in Anlage 1 nachzuweisen. Die Vorlagefrist kann im Einzelfall durch die zuständige Behörde verlängert werden.

(2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne von § 48 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes ausgeführt, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer innerhalb eines Monats nach Abschluss der Arbeiten die Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes durch eine Erfüllungserklärung nach dem Muster in Anlage 2 nachzuweisen, wenn unter Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 des Gebäudeenergiegesetzes durchgeführt werden. Die Pflicht nach Satz 1 besteht auch in den Fällen des § 51 des Gebäudeenergiegesetzes. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verordnung und erhalten die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.

(4) Der Erfüllungserklärung nach den Absätzen 1 und 2 sind der Energieausweis, in den Fällen des § 106 des Gebäudeenergiegesetzes die Energieausweise gemäß § 80

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