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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Vollzugsvorschriften zum Gebäudeenergiegesetz
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 18. November 2025
(GVOBl. Nr. 23 vom 28.11.2025 S. 646, ber. S. 727)


Die Landesregierung verordnet aufgrund

und das Ministerium für Inneres und Bau verordnet aufgrund

im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Digitalisierung:

Artikel 1
Änderung der GEG-Durchführungslandesverordnung

Die GEG-Durchführungslandesverordnung vom 27. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 360) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe "Nummer 1 bis 20" gestrichen.

b) In Absatz 8 wird die Angabe "11, 15, 17 und 21" durch die Angabe "22, 26, 28 und 32" ersetzt.

2. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:

alt neu
§ 3 Übergangsvorschriften

Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnenen Verfahren sind nach den folgenden Vorschriften zu Ende zu führen:

  1. der EnEV-Durchführungsverordnung vom 21. September 2010 (GVOBl. M-V S. 521),
  2. der Baugebührenverordnung vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 588, 666), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. September 2021 (GVOBl. M-V S. 1330) geändert worden ist,
  3. der Klimaschutzzuständigkeitslandesverordnung vom 15. April 2014 (GVOBl. M-V S. 157) und
  4. der Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 31. März 2011 (GVOBl. M-V S. 239).
" § 3 Übergangsvorschriften

(1) Die vor Inkrafttreten der GEG-Durchführungslandesverordnung vom 27. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 360) am 2. Juli 2022 bereits begonnenen Verfahren sind nach den folgenden Vorschriften zu Ende zu führen:

  1. der EnEV-Durchführungsverordnung vom 21. September 2010 (GVOBl. M-V S. 521),
  2. der Baugebührenverordnung vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 588, 666), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. September 2021 (GVOBl. M-V S. 1330) geändert worden ist,
  3. der Klimaschutzzuständigkeitslandesverordnung vom 15. April 2014 (GVOBl. M-V S. 157) in der bis zum 1. Juli 2022 geltenden Fassung und
  4. der Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 31. März 2011 (GVOBl. M-V S. 239).

(2) Für Gebäude, auf die das Gebäudeenergiegesetz in einer der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden ist, sind die Muster in den Anlagen 1 und 2 der GEG-Durchführungslandesverordnung vom 27. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 360) weiter anzuwenden."

3. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlagen 1 und 2 ersetzt.

Artikel 2
Änderung der GEG-Kostenverordnung

Die GEG-Kostenverordnung vom 27. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 360, 361) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "und das die aus dem Anhang ersichtliche Fassung erhält" gestrichen.

b) Satz 3

Die dort aufgeführten Gebührentatbestände gelten auch für die Ablehnung, die Rücknahme und den Widerruf der betreffenden Amtshandlung nach Maßgabe des § 15 des Landesverwaltungskostengesetzes.

wird gestrichen.

2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlage ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (29.11.2025) in Kraft.

.

Anhang zu Artikel 1 Nummer 3

Alt:

Erfüllungserklärung
nach § 92 Absatz 1 Gebäudeenergiegesetz (GEG)                                                                                                                 für Neubauten
Angaben zum Gebäude

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