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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Vollzugsvorschriften zum Gebäudeenergiegesetz
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 18. November 2025
(GVOBl. Nr. 23 vom 28.11.2025 S. 646, ber. S. 727)
Die Landesregierung verordnet aufgrund
und das Ministerium für Inneres und Bau verordnet aufgrund
im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Digitalisierung:
Artikel 1
Änderung der GEG-Durchführungslandesverordnung
Die GEG-Durchführungslandesverordnung vom 27. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 360) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe "Nummer 1 bis 20" gestrichen.
b) In Absatz 8 wird die Angabe "11, 15, 17 und 21" durch die Angabe "22, 26, 28 und 32" ersetzt.
2. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
| alt | neu |
| § 3 Übergangsvorschriften
Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnenen Verfahren sind nach den folgenden Vorschriften zu Ende zu führen:
|
" § 3 Übergangsvorschriften
(1) Die vor Inkrafttreten der GEG-Durchführungslandesverordnung vom 27. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 360) am 2. Juli 2022 bereits begonnenen Verfahren sind nach den folgenden Vorschriften zu Ende zu führen:
(2) Für Gebäude, auf die das Gebäudeenergiegesetz in einer der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden ist, sind die Muster in den Anlagen 1 und 2 der GEG-Durchführungslandesverordnung vom 27. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 360) weiter anzuwenden." |
3. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlagen 1 und 2 ersetzt.
Artikel 2
Änderung der GEG-Kostenverordnung
Die GEG-Kostenverordnung vom 27. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 360, 361) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe "und das die aus dem Anhang ersichtliche Fassung erhält" gestrichen.
b) Satz 3
Die dort aufgeführten Gebührentatbestände gelten auch für die Ablehnung, die Rücknahme und den Widerruf der betreffenden Amtshandlung nach Maßgabe des § 15 des Landesverwaltungskostengesetzes.
wird gestrichen.
2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlage ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (29.11.2025) in Kraft.
| Anhang zu Artikel 1 Nummer 3 |
Alt:
| Erfüllungserklärung nach § 92 Absatz 1 Gebäudeenergiegesetz (GEG) für Neubauten |
|||
| Angaben zum Gebäude |
(Stand: 16.12.2025)
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