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Regelwerk Strahlen

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 16. Juli 2013
(GVBl. Nr. 12 vom 26.07.2013 S. 460; 09.04.2020 S. 166 20, 10.02.2021 S. 90aufgehoben)
Gl.-Nr.: 200-6-66



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 634), das durch das Gesetz vom 6. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 404) geändert worden ist, und des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 6 und 6a des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 734, 745), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Zuständige Behörden nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen sind

  1. das Landesamt für Gesundheit und Soziales für Anlagen zur medizinischen Anwendung nichtionisierender Strahlung in der Heil- und Zahnheilkunde und für die Bekanntgabe von Prüfstellen nach § 6a des Gesetzes zum Schutz vor nichttonisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen,
  2. die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte für Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung außerhalb der Medizin, soweit die Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Anwendung finden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen.

(3) Die in Absatz 1 Nummer 2 benannten kommunalen Körperschaften nehmen ihre Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.

§ 2 20

(1) Das Land gleicht die finanziellen Mehrbelastungen aus, die den jeweiligen kommunalen Körperschaften durch die Erfüllung der ihnen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 übertragenen Aufgaben entstehen werden. Dieser Ausgleich nach Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern erfolgt ausschließlich nach den Regelungen dieser Verordnung.

(2) Das Land zahlt den kommunalen Körperschaften für die Erfüllung der ihnen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 übertragenen Aufgaben einen jährlichen Ausgleichsbetrag in Höhe von 43.750 Euro. Der Verteilerschlüssel bemisst sich nach dem Anteil der Einwohnerzahl bezogen auf die Zahl der Einwohner in Mecklenburg-Vorpommern. Es gelten die vom Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern zum 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres fortgeschriebenen Einwohnerzahlen. Die Auszahlung der Zuweisungen erfolgt in monatlichen Teilbeträgen zur Mitte des Monats.

(3) Abweichend von Absatz 2 wird im Jahr 2013 ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 21.875 Euro nach Maßgabe des Absatzes 2 gewährt. Die Verteilung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2 bis 4.

(4) Der Ausgleichsbetrag nach Absatz 2 ist spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Entwicklung des Verwaltungsaufwandes anzupassen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

ENDE

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