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Regelwerk, Energienutzung, Strahlenschutz

Benutzungsordnung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 21. November 2024
(AmtsBl. M-V Nr. 52 vom 16.12.2024 S. 1027)
Gl.-Nr.: 751-6



Archiv: 2007, 2011

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Regelungsgegenstand

(1) Das Land Mecklenburg-Vorpommern betreibt die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Mecklenburg-Vorpommern (nachfolgend LSS M-V genannt) gemäß § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist. Die Betriebsführung erfolgt durch die EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH und die ZLN Zwischenlager Nord GmbH in Rubenow unter der Aufsicht des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf der Grundlage der Genehmigung für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen und kernbrennstoffhaltigen Abfällen in der Landessammelstelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LSS M-V) vom 16. August 1999, die zuletzt durch die erste Änderungsgenehmigung vom 30.09.2024 geändert worden ist. Vertraglich ist die Mitnutzung der LSS M-V durch das Land Brandenburg vereinbart.

(2) Die LSS M-V übernimmt

  1. radioaktive Abfälle im Sinne des § 5 Absatz 4 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2172; 2021 I S. 5261) und
  2. radioaktive Abfälle, deren Ablieferung die zuständige Behörde nach § 5 Absatz 5 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung zugelassen hat.

(3) Die LSS M-V gibt die bei ihr zwischengelagerten radioaktiven Abfälle gemäß § 6 Absatz 3 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung grundsätzlich an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle ab.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Ablieferer ist, wer die Abgabe radioaktiver Abfälle an die LSS M-V beantragt.

(2) Radioaktive Abfälle im Sinne dieser Benutzungsordnung sind Stoffe, in denen der Anteil der Isotope Uran 233, Uran 235, Plutonium 239 und Plutonium 241 insgesamt 15 Gramm oder die Konzentration der genannten Isotope 15 Gramm pro 100 Kilogramm nicht überschreitet (sonstige radioaktive Stoffe gemäß § 2 Absatz 3 des Atomgesetzes) und für die

nachweislich nicht möglich ist und sich auch nicht durch zumutbare Abklinglagerung erreichen lässt.

(3) Die Verpackung ist die direkte, erste Umhüllung des radioaktiven Abfalls (zum Beispiel Styropor, Schaumstoff, Dose, Plastiktüte, Karton, PE-Folien, Foliensäcke, Kunststoffbehälter, Pappoder Blechdosen, Glasflaschen, Eimer oder Pb-Abschirmungen).

(4) Die Teilverpackung ist jede weitere Umhüllung des verpackten radioaktiven Abfalls (zum Beispiel Dose mit innenliegender Plastiktüte oder die Tüte über einer Dose).

(5) Der Behälter ist ein verschließbares Gefäß gemäß Anlage 5 (zum Beispiel Metalleimer, Fass, Kunststoffkanister, Weithalsfass) als letzte Umhüllung des radioaktiven Abfalls.

(6) Das Abfallgebinde ist die Einheit aus radioaktivem Abfall, der Verpackung, gegebenenfalls den Teilverpackungen und dem Behälter.

(7) Konditionierte Abfälle sind radioaktive Abfälle, die vorbehandelt sind, zum Beispiel durch Verbrennen, Trocknen, Verdampfen, Verpressen, Zerlegen, Vergießen in Glas oder Beton.

(8) Die zuständige Behörde der Ablieferung radioaktiver Abfälle nach § 2 Absatz 2 ist in Mecklenburg-Vorpommern das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt.

§ 3 Antrag

(1) Die Ablieferung radioaktiver Abfälle nach § 2 Absatz 2 ist vom Ablieferer bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

(2) Der Antrag besteht aus den folgenden Unterlagen:

  1. "Antrag auf Ablieferung radioaktiver Abfälle an die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LSS M-V)" ( Anlage 1) und
  2. "Begleitschein zur Einlagerung von radioaktiven Abfällen in die Landessammelstelle LSS M-V" ( Anlage 2).

(3) Der Antrag und der Begleitschein sind vollständig, mit gegebenenfalls zusätzlichen Angaben, unterzeichnet in Papierform und digital oder digital mit elektronischer Signatur einzureichen.

(4) Bei allen radioaktiven Abfällen ist zusätzlich auch die chemische Zusammensetzung und gegebenenfalls die Einstufung als Gefahrstoff auf dem Begleitschein anzugeben.

(5) Die Ablieferung von

  1. konditionierten radioaktiven Abfällen,
  2. großen Bauteilen mit untrennbar verbundenen radioaktiven Stoffen,
  3. größeren Volumina oder Mengen (mehr als 100 Liter oder 100 kg),
  4. hochradioaktiven Quellen (HRQ),
  5. faul- und gärfähigen oder biologischen Abfällen (Abfallsorte 5),
  6. Neutronenquellen,
  7. radium- und thoriumhaltigem Material oder Gasen,
  8. Mischabfällen,
  9. und sonstigen radioaktiven Abfällen (Abfallsorte 7)

wird im Einzelfall geprüft.

§ 4 Prüfung des Antrages

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