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LSSBenGebVO M-V - Landessammelstellebenutzungsgebührenverordnung
Verordnung über Benutzungsgebühren und Auslagen der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 31. August 2024
(GVOBl. M-V Nr. 20 vom 19.09.2024 S. 538; 15.04.2025 S. 179 25)
Gl.-Nr.: 2013 - 1 - 173
Aufgrund des § 23 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 2 und § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 (GVOBl. M-V S. 158) geändert worden ist, und § 21a Absatz 1 und 2 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
§ 1 Gebührenpflichtige Nutzung
(1) Für die Benutzung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Mecklenburg-Vorpommern werden Benutzungsgebühren und Auslagen erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Grundlage der Berechnung der Gebühren ist der bestätigte Ablieferungsantrag mit seinen Begleitscheinen.
§ 2 Auslagen
(1) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der im Gebührenverzeichnis festgelegten Gebühr abgegolten.
(2) Die Kosten der Zuziehung eines Sachverständigen sowie die Kosten geeigneter Behälter sind zusätzlich als Auslagen zu erheben. Die Kosten für die geeigneten Behälter ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.
§ 3 Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung
Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann entsprechend § 6 des Landesverwaltungskostengesetzes eine Gebühren- oder Auslagenermäßigung oder -befreiung gewährt werden, sofern dem eine Einzelfallentscheidung zugrunde liegt oder es im Gebührenverzeichnis vorgesehen ist.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung (20.09.2024) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 9. November 2000 (GVOBl. M-V S. 544) außer Kraft.
| Gebührenverzeichnis | Anlage 25 (zu § 1 Absatz 1) LSSBenGebVO M-V |
Gebührenverzeichnis
Die Ermittlung der Gebühr erfolgt separat für jede einzelne Abfallsorte (AS) und auf Basis des Abfallvolumens der ersten Umverpackung beziehungsweise Abschirmung (Stauvolumen). Als kleinstes Stauvolumen pro Abfall gilt 1 Liter. Die Ermittlung der Gebühr bezieht sich für alle Abfallsorten auf eine festgeschriebene Bezugsaktivität je Liter bis zu einem nuklidspezifischen Grenzwert. Überschreitet die Aktivität des Abfalls die Bezugsaktivität, so wird ein entsprechendes Vielfaches des Literpreises angesetzt. Der Endlagerkostenanteil und die Gesamtgebühr, die diesen umfasst, wird jährlich aktualisiert.
Tarifstelle 1
AS 1: feste nicht brennbare und nicht pressbare radioaktive Abfälle
Tabelle 1: Gebühren für feste nicht brennbare und nicht pressbare radioaktive Abfälle
| Tarifstelle | Angelieferte Gebindegröße in Litern bis |
Endlagerkostenanteil (Gebühr in Euro) |
Gesamtgebühr (in Euro) |
||
| pro Gebinde | pro Liter | pro Gebinde | pro Liter | ||
| 1.1 | 1 | 186,69 | 186,69 | 376,49 | 376,49 |
| 1.2 | 3 | 560,06 | 1.089,46 | 363,16 | |
| 1.3 | 5 | 933,43 | 1.802,43 | 360,49 | |
| 1.4 | 10 | 1.866,86 | 3.584,86 | 358,49 | |
| 1.5 | 50 | 9.334,31 | 15.072,31 | 301,45 | |
| 1.6 | 200 | 37.337,24 | 58.150,24 | 290,76 | |
(Stand: 05.05.2025)
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