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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Energiewirtschaftsrecht
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 3. Juni 2025
(GVOBl. M-V Nr. 11 vom 13.06.2025 S. 292)
Aufgrund des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 184) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
Die Energiewirtschaftszuständigkeitslandesverordnung vom 29. Dezember 2005 (GVOBl. M-V 2006 S. 13), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2020 (GVOBl. M-V S. 94, 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 1 Zuständigkeit der obersten Landesbehörde
Das für Energie zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für
|
" § 1 Zuständigkeit der obersten Landesbehörde
Das für Energie zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für
|
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 2 Zuständigkeit des Bergamtes Stralsund
Das Bergamt Stralsund und ist zuständige Behörde für
|
" § 2 Zuständigkeit des Bergamtes Stralsund
Das Bergamt Strals- und ist zuständige Behörde für
|
Diese Verordnung tritt
(Stand: 22.08.2025)
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