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Regelwerk; Energienutzung

ZuStVO - AtG - Zuständigkeitsverordnung Atomgesetz
Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Atomgesetz

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 3. März 1992
(GVOBl. M-V 1992, S. 202; 12.01.2021 S. 43aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 1 Abs. 1 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Die Umweltministerin ist

  1. zuständige Behörde
    1. nach § 4b Abs. 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 1990 (BGBl. I S. 2428), soweit nicht in § 2 etwas anderes bestimmt ist,
    2. nach § 20 des Atomgesetzes, soweit nicht in § 2 etwas anderes bestimmt ist,
    3. nach § 57a Abs. 1 Nr. 3 des Atomgesetzes sowie
    4. nach Absatz 1 Nr. 6 der Anlage 1 des Atomgesetzes,
  2. Verwaltungsbehörde
    1. nach § 4b Abs. 1 des Atomgesetzes, soweit nicht in § 2 etwas anderes bestimmt ist,
    2. nach § 13 Abs. 1 des Atomgesetzes und
    3. nach § 17 Abs. 4 des Atomgesetzes,
  3. Genehmigungsbehörde
    1. nach § 7 Abs. 4 des Atomgesetzes,
    2. nach § 8 Abs. 2 des Atomgesetzes,
    3. nach § 8 Abs. 3 des Atomgesetzes sowie
    4. nach § 13 Abs. 4 des Atomgesetzes,
  4. Oberste Landesbehörde nach § 24 Abs. 2 des Atomgesetzes,
  5. Landesbehörde nach § 18 Abs. 1 des Atomgesetzes,
  6. Landesbehörde und zuständige Landesbehörde nach § 34 Abs. 2 des Atomgesetzes,
  7. zuständig für die Einrichtung von Landessammelstellen nach § 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
  8. zuständig für die Festsetzung der Entschädigung nach § 18 Abs. 1 des Atomgesetzes,
  9. Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes für
    1. den Umgang und Verkehr mit Kernbrennstoffen sowie
    2. die Errichtung, den Betrieb und den Besitz von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes und
  10. zuständig für die Freistellung nach § 34 Abs. 1 des Atomgesetzes, soweit das Land nach § 36 des Atomgesetzes hierzu verpflichtet ist.

(2) Genehmigungen nach den § § 7 und 9 des Atomgesetzes und Vorbescheide nach § 7a des Atomgesetzes sowie deren Rücknahme oder Widerruf sind an das Einvernehmen mit dem Wirtschaftsminister gebunden.

§ 2

(1) Der Wirtschaftsminister ist, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen im Luftverkehr und im Schienenverkehr der nichtbundeseigenen Eisenbahnen handelt,

  1. zuständige Behörde
    1. nach § 4 Abs. 5 des Atomgesetzes,
    2. nach § 4b Abs. 1 des Atomgesetzes sowie
    3. nach § 20 des Atomgesetzes,
  2. Verwaltungsbehörde nach § 4b Abs. 1 des Atomgesetzes und
  3. Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes.

(2) Die Hafenbehörden sind, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen im Hafenbereich handelt,

  1. zuständige Behörden
    1. nach § 4 Abs. 5 des Atomgesetzes sowie
    2. nach § 20 des Atomgesetzes und
  2. Aufsichtsbehörden nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes.

(3) Die Polizei ist, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen im Straßen- und Schiffsverkehr handelt, zuständige Behörde nach § 4 Abs. 5 des Atomgesetzes.

(4) Das Landesamt für Umwelt und Natur ist, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen im Straßen- und Schiffsverkehr handelt,

  1. Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes sowie
  2. zuständige Behörde nach § 20 des Atomgesetzes.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE

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