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Allgemeinverfügung der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen
Fristverlängerung für die Konstanzprüfung von Röntgeneinrichtungen *
- Niedersachsen -
Vom 15.10.2003
(MBl. Nr. 35 vom 26.11.2003 S. 724aufgehoben)
- VORIS 28800 00 00 00 053 -
01.01.2004<; Gültigkeit<; 31.12.2008
Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Braunschweig, Celle, Cuxhaven, Emden, Göttingen, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück erlassen hiermit aufgrund von § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) i. V. m. § 16 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) für ihren jeweiligen Aufsichtsbezirk folgende
Allgemeinverfügung:
1. Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 RöV können die Konstanzprüfungen an Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle drei Monate durchgeführt werden, wenn zuvor drei im Abstand von einem Monat durchgeführte Konstanzprüfungen keine Toleranzüberschreitungen ergeben haben. Soweit die "Richtlinie zur Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen nach den §§ 16 und 17 der Röntgenverordnung-Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL) " für Mammographiegeräte abweichende Fristen für die Konstanzprüfung von § 16 Abs. 3 Satz 1 RöV vorsieht, sind diese Fristen maßgebend.
2. Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 3 RöV können die Konstanzprüfungen der Filmverarbeitung in der Heilkunde dann mindestens einmal wöchentlich durchgeführt werden, wenn zuvor über einen Zeitraum von drei Monaten arbeitstäglicher Filmverarbeitungskontrolle keine Toleranzüberschreitungen aufgetreten sind. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung, die Filmverarbeitungskontrollen in der Mammographie arbeitstäglich durchzuführen.
In begründeten Fällen können die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter kürzere Fristen bestimmen.
Bei Röntgeneinrichtungen zur Teleradiologie bleibt die Verpflichtung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 RöV bestehen, den Übertragungsweg auf Stabilität sowie auf Konstanz der Qualität und der Übertragungsgeschwindigkeit der übermittelten Daten und Bilder regelmäßig, mindestens jedoch jährlich zu prüfen.
Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter machen darauf aufmerksam, dass gemäß § 44 Nr. 12 RöV ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 4 RöV als Strahlenschutzverantwortlicher oder entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 1 RöV als Strahlenschutzbeauftragter nicht dafür sorgt, dass die Schutzvorschriften eingehalten werden.
Diese Allgemeinverfügung kann beim jeweiligen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt während der Dienststunden eingesehen werden.
Die Allgemeinverfügung tritt am 1.1.2004 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft.
Begründung:
Aufgrund von § 16 Abs. 3 Satz 6 RöV kann die zuständige Behörde Abweichungen von der Verpflichtung festlegen, Konstanzprüfungen an Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen entsprechend § 16 Abs. 3 Satz 1 RöV in monatlichen Intervallen durchzuführen. Gemäß lfd. Nr. 6.3 der Anlage 2 zur Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-GewAR 2001) vom 25. September 2001 (Nds. GVBl. S. 615, ber. 725), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2003 (Nds. GVBl. S. 313), sind in Niedersachsen die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zuständig. Da sich die Regelungen zur Fristverlängerung für die Konstanzprüfung in der Allgemeinverfügung vom 01.09.1991, in der Verlängerung vom 26.10.1993 und vom 01.02.1999 bewährt haben, wird die am 31.12.2003 auslaufende Allgemeinverfügung an die novellierte Röntgenverordnung angepasst und bis zum 31.12.2008 verlängert.
Durchführung der Röntgenverordnung
Bek. d. MU v. 15.11.2003 - 43-40330/2/14 - Bezug: Bek. v. 1.2.1999 (Nds. MBl. S. 157)
(MBl. Nr. 35 vom 26.11.2003 S. 724)
- VORIS 28800 00 00 00 053 -
Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen haben zur Durchführung der Röntgenverordnung i. d. F. vom 30.04.2003.(BGBl. I S. 604) die in der Anlage abgedruckte Allgemeinverfügung erlassen.
An die
Dienststellen der Staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung Nachrichtlich:
An die
Ärztekammer Niedersachsen Zahnärztekammer Niedersachsen Ärztliche Stelle Niedersachsen/Bremen Zahnärztliche Stelle Niedersachsen
(Stand: 16.06.2018)
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