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Regelwerk, Energienutzung

GEG-UVO - Verordnung zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 23. Juni 2021
(GV.NRW Nr. 46 vom 30.06.2021 S. 782; 21.09.2022 S. 959 22)



Zur vorherigen Regelung

Auf Grund des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. 2021 S. 782) in Verbindung mit §§ 94, 101 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) und des § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie:

§ 1 Zuständigkeiten 22

(1) Die Zuständigkeit für den Vollzug der Anforderungen und der Pflichten des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) gemäß § 78 Absatz 4, § 80 Absatz 1, § 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 95, § 96 Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 2, § 107 Absatz 5 und Absatz 7 sowie für die Erteilung von Befreiungen gemäß § 102 und § 103 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 4 Satz 2 des Gebäudeenergiegesetzes werden den unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen. In den Fällen des § 79 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) geändert worden ist, wird die Erteilung von Befreiungen nach § 102 und § 103 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 4 Satz 2 des Gebäudeenergiegesetzes den oberen Bauaufsichtsbehörden übertragen.

(2) Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in den Fällen des § 108 Absatz 1 Nummer 1 bis 20 des Gebäudeenergiegesetzes.

(3) Die Bezirksregierung Arnsberg ist Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des § 99 Absatz 3 Satz 3 und § 108 Absatz 1 Nummer 21 des Gebäudeenergiegesetzes.

§ 2 Nachweispflicht, Erfüllungs- und Unternehmererklärung 22

(1) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Eigentümerin oder der Eigentümer hat bei der Errichtung oder Änderung aller in den Geltungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fallenden Gebäude eine staatlich anerkannte Sachverständige oder einen staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung vom 29. April 2000 (GV. NRW. S. 422) in der jeweils geltenden Fassung zu beauftragen, die oder der die Anforderungen an zu errichtende Gebäude gemäß Teil 2 des Gebäudeenergiegesetzes oder an bestehende Gebäude gemäß Teil 3 des Gebäudeenergiegesetzes nachweist oder prüft und erklärt, dass die Anforderungen erfüllt sind. § 68 Absatz 3 der Landesbauordnung 2018 gilt entsprechend. Werden die Nachweise von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellt, ist eine Prüfung durch Dritte nicht erforderlich. Werden sie von anderen Personen aufgestellt, sind sie von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen zu prüfen, mit Ausnahme der Fälle gemäß Satz 2. Auf Antrag kann eine Prüfung nach Maßgabe des § 68 Absatz 6 Satz 3 der Landesbauordnung 2018 von der unteren Bauaufsichtsbehörde erfolgen.

(2) Die Nachweise sind:

  1. die Berechnungsdokumentation zur Einhaltung der Anforderungen an zu errichtende Gebäude gemäß §§ 10 bis 45 des Gebäudeenergiegesetzes oder an bestehende Gebäude gemäß §§ 46 bis 51 des Gebäudeenergiegesetzes,
  2. der Energieausweis gemäß § 81 des Gebäudeenergiegesetzes und
  3. die Erfüllungserklärung gemäß § 92 des Gebäudeenergiegesetzes.

Die Nachweise sind von der Aufstellerin oder dem Aufsteller zu unterschreiben. Im Fall einer erforderlichen Prüfung ist die Richtigkeit der Angaben durch Unterschrift und Stempel der Prüfinstanz zu bestätigen.

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