Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk; Energiesicherung |
![]() |
LWindGG - Landeswindenergiegebietegesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 18. März 2024
(GVBl. Nr. 6 vom 22.03.2024; 22.12.2025 S. 772 25)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Ziel dieses Gesetzes ist es, den Ausbau der Windenergienutzung im Interesse des Klima- und Umweltschutzes sowie der Energiesicherheit zu erhöhen und zu beschleunigen. Hierfür sind die Verpflichtungen des Windenergieflächenbedarfsgesetzes ( WindBG) vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen. In Rheinland-Pfalz sind spätestens bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 1,4 v. H. der Landesfläche und spätestens bis zum 31. Dezember 2030 mindestens 2,2 v. H. der Landesfläche für die Nutzung der Windenergie auszuweisen.
§ 2 Festlegung und Umsetzung regionaler Teilflächenziele 25
(1) Zur Erreichung des Ziels, spätestens bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 1,4 v. H. der Landesfläche als Windenergiegebiete auszuweisen, werden regionale Teilflächenziele Windenergie für die Regionen der Planungsgemeinschaften Mittelrhein-Westerwald, Rheinhessen-Nahe (mit Ausnahme des Gebietes der kreisfreien Stadt Worms), Region Trier und Westpfalz sowie den rheinlandpfälzischen Teil des Verbandes Region Rhein-Neckar in Höhe von mindestens 1,4 v. H. der jeweiligen Regionsfläche festgelegt.
(2) Zur Erreichung des Ziels, spätestens bis zum 31. Dezember 2030 mindestens 2,2 v. H. der Landesfläche als Windenergiegebiete auszuweisen, werden regionale Teilflächenziele Windenergie
der jeweiligen Regionsfläche festgelegt.
(3) Die Planungsgemeinschaften und der Verband Region Rhein-Neckar weisen durch entsprechende Beschlussfassung die nach Absatz 1 erforderlichen Flächen spätestens bis zum 31. Dezember 2026 und die nach Absatz 2 erforderlichen Flächen spätestens bis zum 31. Dezember 2029 als Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie in regionalen Raumordnungsplänen aus (Windenergiegebiete im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchst. a WindBG) und achten dabei auf einen innerregionalen Interessensausgleich. Der Flächenüberhang einer Region kann nach Maßgabe des § 3 auf eine andere Region übertragen werden, um das jeweilige regionale Teilflächenziel zu erreichen.
(4) Die für die Ausweisung der Windenergiegebiete anrechenbare Fläche bestimmt sich nach § 4 WindBG. Soweit möglich, sind Bestimmungen im Hinblick auf die Platzierung der Rotorblätter außerhalb einer ausgewiesenen Fläche zu treffen und Bestimmungen zur Höhe baulicher Anlagen zu vermeiden.
(1) Eine Planungsgemeinschaft, die das regionale Teilflächenziel nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 aufgrund regionsspezifischer Besonderheiten nicht erreichen kann, soll frühzeitig mit einer anderen Planungsgemeinschaft, die mehr als das jeweils vorgegebene Teilflächenziel in ihrer Regionsfläche als Windenergiegebiete ausweisen kann (Flächenüberhang), die Übertragung des Flächenüberhangs in Schriftform vereinbaren. Im Vertrag sind insbesondere die Rechtsfolgen im Falle des § 4 Abs. 2 WindBG zu regeln. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Verband Region Rhein-Neckar.
(2) Sobald und soweit ein Flächenüberhang im Rahmen eines beschlossenen regionalen Raumordnungsplans nach § 2 ausgewiesen und in Hektar beziffert wurde, kann die oberste Landesplanungsbehörde den Flächenüberhang im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 5 Abs. 3 zwischen den Regionen übertragen.
Die in der Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 14. Oktober 2008 (GVBl. S. 285), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2023 (GVBl. S. 4), BS 230-1-1, in Kapitel 5.2.1 festgelegten Ziele der Raumordnung zur Errichtung von Windenergieanlagen sind von den Planungsgemeinschaften und dem Verband Region Rhein-Neckar zu beachten; eine diesen Zielen widersprechende Ausweisung von Windenergiegebieten ist abweichend von § 249 Abs. 5 Satz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189), nicht erforderlich, um die regionalen Teilflächenziele nach § 2 zu erreichen.
§ 5 Vorlage, Datenübermittlung und Genehmigung 25
(1) Die nach § 2 Abs. 1 und 3 aufzustellenden regionalen Raumordnungspläne sind der obersten Landesplanungsbehörde spätestens bis zum 31. Dezember 2026 unter Darstellung des Flächenanteils der Windenergiegebiete und der anrechenbaren Fläche nach § 2 Abs. 4 in Hektar vorzulegen. Die nach § 2
(Stand: 27.01.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion