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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Landeswindenergiegebietegesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 22. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 28 vom 29.12.2025 S. 772)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landeswindenergiegebietegesetz vom 18. März 2024 (GVBl. S. 53, BS 75-70) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2 werden die Worte", zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202)," durch die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Zur Erreichung des Ziels, spätestens bis zum 31. Dezember 2030 mindestens 2,2 v. H. der Landesfläche als Windenergiegebiete auszuweisen, werden regionale Teilflächenziele Windenergie

  1. für die Regionen der Planungsgemeinschaften
    1. Mittelrhein-Westerwald in Höhe von mindestens 1,83 v. H.,
    2. Rheinhessen-Nahe (mit Ausnahme des Gebietes der kreisfreien Stadt Worms) in Höhe von mindestens 2,97 v. H.,
    3. Region Trier in Höhe von mindestens 2,45 v. H. und
    4. Westpfalz in Höhe von mindestens 2,00 v. H. sowie
  2. für den rheinlandpfälzischen Teil des Verbandes Region Rhein-Neckar in Höhe von mindestens 2,01 v. H.

der jeweiligen Regionsfläche festgelegt."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die Planungsgemeinschaften und der Verband Region Rhein-Neckar weisen die nach Absatz 1 erforderlichen Flächen durch entsprechende Beschlussfassung spätestens bis zum 31. Dezember 2026 als Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie in regionalen Raumordnungsplänen aus (Windenergiegebiete im Sinne von § 2 Nr. 1 Buchst. a WindBG). Der Flächenüberhang einer Region kann nach Maßgabe des § 3 auf eine andere Region übertragen werden, um das spätestens bis zum 31. Dezember 2027 zu erreichende regionale Teilflächenziel von 1,4 v. H. zu erreichen. "(3) Die Planungsgemeinschaften und der Verband Region Rhein-Neckar weisen durch entsprechende Beschlussfassung die nach Absatz 1 erforderlichen Flächen spätestens bis zum 31. Dezember 2026 und die nach Absatz 2 erforderlichen Flächen spätestens bis zum 31. Dezember 2029 als Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie in regionalen Raumordnungsplänen aus (Windenergiegebiete im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchst. a WindBG) und achten dabei auf einen innerregionalen Interessensausgleich. Der Flächenüberhang einer Region kann nach Maßgabe des § 3 auf eine andere Region übertragen werden, um das jeweilige regionale Teilflächenziel zu erreichen."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

3. § 3 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Eine Planungsgemeinschaft, die das regionale Teilflächenziel nach § 2 aufgrund zwingender regionsspezifischer Beschränkungen nicht erreichen kann, soll frühzeitig mit einer anderen Planungsgemeinschaft, die mehr als 1,4 v. H. ihrer Regionsfläche als Windenergiegebiete ausweisen kann (Flächenüberhang), die Übertragung des Flächenüberhangs in Schriftform vereinbaren. "Eine Planungsgemeinschaft, die das regionale Teilflächenziel nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 aufgrund regionsspezifischer Besonderheiten nicht erreichen kann, soll frühzeitig mit einer anderen Planungsgemeinschaft, die mehr als das jeweils vorgegebene Teilflächenziel in ihrer Regionsfläche als Windenergiegebiete ausweisen kann (Flächenüberhang), die Übertragung des Flächenüberhangs in Schriftform vereinbaren."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Halbsatz 1 wird nach der Angabe "(GVBl. S. 4)," die Angabe "BS 230-1-1," eingefügt.

b) In Halbsatz 2 werden die Worte "Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394)" durch die Worte "Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189)" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die nach § 2 aufzustellenden regionalen Raumordnungspläne sind der obersten Landesplanungsbehörde spätestens bis zum 31. Dezember 2026 unter Darstellung des Flächenanteils der Windenergiegebiete und der anrechenbaren Fläche nach § 2 Abs. 3 in Hektar vorzulegen. Die zugrunde liegenden digitalen Daten sind binnen gleicher Frist der obersten Landesplanungsbehörde zu übermitteln. Zum Zwecke der Aufnahme von Hinweisen in das Liegenschaftskataster sind die Angaben zu Windenergiegebieten von den Planungsgemeinschaften und dem Verband Region Rhein-Neckar den zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörden im erforderlichen Umfang digital mitzuteilen.

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