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Regelwerk; Strahlenschutz

SächsASAG - Sächsisches Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetz
Sächsisches Gesetz zur Ausführung atom- und strahlenschutzrechtlicher Vorschriften

- Sachsen -

Vom 2. August 2019
(SächsGVBl. Nr. 15 vom 30.08.2019 S. 647)



Archiv: 2003

Der Sächsische Landtag hat am 3. Juli 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung

(1) Atom- und Strahlenschutzrecht im Sinne dieses Gesetzes ist die Gesamtheit der Vorschriften zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung. Radiologisches Notfallschutzrecht ist die Gesamtheit der Vorschriften über den Schutz bei Notfällen im Sinne von § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Umsetzung des Standortauswahlgesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Zuständigkeiten im Bereich des Atom- und Strahlenschutzrechtes

(1) Für die Ausführung des Atomgesetzes ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zuständig. Für das Atom- und Strahlenschutzrecht nach § 1 Absatz 1 Satz 1 ist im Übrigen das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zuständig.

(2) Nach Landesrecht zuständige Behörden nach § 54 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), in der jeweils geltenden Fassung, sind die Gemeinden mit Berufsfeuerwehr oder mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen, im Übrigen die Landkreise. Sie handeln im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie als zuständiger Aufsichtsbehörde.

(3) Zur Ermittlung der Radioaktivität gemäß § 162 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes obliegt die Probenentnahme bei Bedarfsgegenständen, Trinkwasser, Abfällen, bei Kompost und dessen Ausgangsstoffen in Kompostieranlagen sowie bei Lebensmitteln, jedoch nicht bei unverarbeiteten Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft sowie Milch beim Erzeuger, den Landkreisen und den Kreisfreien Städten.

§ 3 Zuständigkeiten im Bereich des radiologischen Notfallschutzes

(1) Den Staatsministerien obliegt die Ausführung des radiologischen Notfallschutzes nach § 1 Absatz 1 Satz 2 für ihren jeweiligen Geschäftsbereich.

(2) Dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft sind

  1. die Erstellung des allgemeinen Notfallplans nach § 100 des Strahlenschutzgesetzes und
  2. die regelmäßigen Informationen und Verhaltensempfehlungen sowie deren Veröffentlichung nach § 105 Absatz 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes

vorbehalten.

Der Beschluss über den allgemeinen Notfallplan nach § 100 des Strahlenschutzgesetzes erfolgt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und den weiteren betroffenen Staatsministerien.

(3) Der Freistaat Sachsen ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach § 95 Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes. Die Wahrnehmung der Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger obliegt dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.

(4) Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständig für

  1. die Ermittlung der Radioaktivität,
  2. die Ausführung der Vorschriften über Verbote oder Beschränkungen und
  3. die Wahrnehmung der aus dem grenzüberschreitenden Verkehr erwachsenden Aufgaben.

Die Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte nach Satz 1 werden für Lebensmittel, Tabakerzeugnisse und Bedarfsgegenstände von den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern, für Trinkwasser von den Gesundheitsämtern wahrgenommen. Sie sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

§ 4 Fachaufsicht über Polizeibehörden im Bereich des radiologischen Notfallschutzes

Nehmen Polizeibehörden oder Polizeidienststellen im Sinne des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Aufgaben zum Zwecke des radiologischen Notfallschutzes wahr, bestimmt sich die Fachaufsicht abweichend von den §§ 66 und 74 Absatz 2 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen nach § 17 Absatz 3 und 4 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Verordnungsermächtigungen

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