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Regelwerk; Strahlenschutz

SächsASAVO - Sächsische Atom- und Strahlenschutzausführungsverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Ausführung des Atom-, Strahlenschutz- und radiologischen Notfallschutzrechtes

- Sachsen -

Vom 8. Oktober 2019
(SächsGVBl. Nr. 17 vom 21.10.2019 S. 706)



Es verordnen aufgrund

§ 1 Anwendungsbereich

Die Verordnung regelt Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich des Atom-, Strahlenschutz- und radiologischen Notfallschutzrechtes im Sinne von § 1 Absatz 1 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes vom 2. August 2019 (SächsGVBl. S. 647) und bestimmt Näheres zur Koordinierung der Staatsministerien bei der Ausführung des radiologischen Notfallschutzes. Sie findet keine Anwendung auf die Umsetzung des Standortauswahlgesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Zuständigkeit im Bereich des Atom- und Strahlenschutzrechtes

(1) Oberste Landesbehörde im Sinne von § 7 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von § 3, § 4 Absatz 2, § 39, § 110 Absatz 2 und im Sinne von § 170 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), in der jeweils geltenden Fassung, ist im Bereich der Röntgeneinrichtungen und Störstrahler im Sinne von § 5 Absatz 30, 31 und 37 des Strahlenschutzgesetzes das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, ansonsten das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. Im Sinne von § 84 Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes ist das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz oberste Landesgesundheitsbehörde und das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft oberste Strahlenschutzbehörde.

(2) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zuständig für

  1. die Ausführung des Strahlenschutzgesetzes mit Ausnahme der §§ 25 und 27

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