Regelwerk, Energie

SächsWPVO
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§ 1 Planungsverantwortliche Stelle

§ 2 Vereinfachtes Verfahren

§ 3 Gemeinsame Wärmeplanung

§ 4 Pflicht zur Anzeige von Wärmeplänen

§ 5 Wärmepläne für Gemeindegebiete mit mehr als 45.000 Einwohnerinnen und Einwohnern

§ 6 Zuständige Stelle nach § 28 Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 des Wärmeplanungsgesetzes

§ 7 Zuständige Stelle nach § 26 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes

§ 8 Zuständige Stelle für die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 des Wärmeplanungsgesetzes

§ 9