§ 1 Planungsverantwortliche Stelle
§ 2 Vereinfachtes Verfahren
§ 3 Gemeinsame Wärmeplanung
§ 4 Pflicht zur Anzeige von Wärmeplänen
§ 5 Wärmepläne für Gemeindegebiete mit mehr als 45.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
§ 6 Zuständige Stelle nach § 28 Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 des Wärmeplanungsgesetzes
§ 7 Zuständige Stelle nach § 26 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes
§ 8 Zuständige Stelle für die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 des Wärmeplanungsgesetzes