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Regelwerk; Energienutzung, Strahlenschutz

Benutzungsordnung der gemeinsamen Landessammelstelle für radioaktive Abfälle der Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -

Vom 17. Oktober 1995
(Amtsbl. Schl.-H. 1995 S. 762)
Gl.-Nr.: 7510.2



Bekanntmachung der Ministerin für Arbeit, Soziales, Jugend und Gesundheit vom 17. Oktober 1995 - IX 240 a - 417.912.534 -

1 Rechtliche Grundlagen

Die Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein, nachstehend Länder genannt, sind gemäß § 9a Abs. 3 des Atomgesetzes verpflichtet, jeweils eine Landessammelstelle zur Zwischenlagerung der in ihrem Gebiet anfallenden radioaktiven Abfälle einzurichten. Zur Erfüllung dieser Aufgabe haben die Länder mit der GKSS Forschungszentrum Geesthacht mbH vereinbart, daß diese die Aufgabe der Landessammelstelle durchführt.

Radioaktive Abfälle sind nach § 82 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) an eine Landessammelstelle abzuliefern. Die Landessammelstelle nimmt diese radioaktiven Abfälle entgegen, wenn die zuständige Behörde der Ablieferung zugestimmt hat und die radioaktiven Abfälle den nachfolgenden Bestimmungen dieser Benutzungsordnung entsprechen. Weiterhin übernimmt die Landessammelstelle radioaktive Abfälle, deren Ablieferung die zuständige Behörde nach § 82 Abs. 2 StrlSchV zugelassen hat.

Der Besitzer radioaktiver Abfälle, der nach § 9a Abs. 2 Atomgesetz und § 82 Abs. 1 StrlSchV zur Ablieferung verpflichtet ist oder dem die Ablieferung nach § 82 Abs. 2 StrlSchV gestattet ist, hat bei der Ablieferung die folgenden Vorschriften zu beachten:

2 Allgemeine Bedingungen

2.1 Anmeldung/Antrag

Die Ablieferung der radioaktiven Abfälle ist vom Besitzer - je nach örtlicher Zuständigkeit - bei der folgenden Behörde zu beantragen:

Senator für Arbeit der Freien Hansestadt Bremen
Contrescarpe 73
28195 Bremen

Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Amt für Arbeitsschutz
Fachbereich Strahlenschutz
Adolph-Schönfelder-Straße 5
22083 Hamburg

Niedersächsisches Umweltministerium
Archivstraße 2
30169 Hannover

Ministerin für Arbeit, Soziales, Jugend und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein
Referat IX 240
Adolf-Westphal-Straße 4
24143 Kiel

(Formular siehe Anlage 1) und bei der


GKSS - Forschungszentrum Geesthacht GmbH
- Sammelstelle für radioaktive Abfälle -
Max-Planck-Straße Postfach 11 60
21502 Geesthacht

anzumelden. Dem Antrag sind die unter Nummer 4 aufgeführten Begleitpapiere beizufügen.

Anhand dieser Unterlagen wird von der örtlich zuständigen Behörde geprüft, ob die Voraussetzungen für die Annahme der radioaktiven Abfälle erfüllt sind. Ergibt die Prüfung der Unterlagen, daß diese vollständig und die Voraussetzungen für die Annahme nach dieser Benutzungsordnung gegeben sind, teilt die Behörde dem Antragsteller und der Landessammelstelle mit, daß die radioaktiven Abfälle abgeliefert werden dürfen. Der Antragsteller kann sich dann mit der Landessammelstelle in Verbindung setzen, um Termin und Einzelheiten der Ablieferung abzustimmen.

Ergibt die Prüfung der Unterlagen, daß diese unvollständig oder die Voraussetzungen für die Annahme der radioaktiven Abfälle nach dieser Benutzungsordnung nicht gegeben sind, wird der Antragsteller aufgefordert, die Unterlagen zu ergänzen oder die Abfälle in einen Zustand zu bringen, der dieser Benutzungsordnung entspricht.

Sofern die Abfälle nicht von der Landessammelstelle angenommen werden können, wird der Antragsteller unterrichtet; es wird ihm gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV die anderweitige Beseitigung oder Abgabe auf Antrag genehmigt bzw. eine entsprechende Anordnung getroffen.

2.2 Anlieferung der radioaktiven Abfälle

Die Anlieferung radioaktiver Abfälle an die Landessammelstelle erfolgt durch den Ablieferer; er gilt als Absender im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS). Der Ablieferer kann sich Dritter bedienen. Die Beförderung zur Landessammelstelle bedarf einer Genehmigung nach § 8 StrlSchV, soweit diese nicht nach § 9 StrlSchV genehmigungsfrei möglich ist.

2.3 Annahme der radioaktiven Abfälle

Bei der Annahme überprüft die Landessammelstelle im Rahmen ihrer Eingangskontrolle den angelieferten radioaktiven Abfall. Sind die Voraussetzungen für die Übernahme durch die Landessammelstelle erfüllt, so geht der Besitz an den radioaktiven Abfällen einschließlich der Verpackung auf die Landessammelstelle, das Eigentum auf das jeweilige Bundesland über.

Wird bei der Eingangskontrolle festgestellt, daß die radioaktiven Abfälle nicht den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung entsprechen, so ist die Annahme zu verweigern; der Ablieferer hat die radioaktiven Abfälle in einen der Benutzungsordnung entsprechenden Zustand zu bringen.

2.4 Dokumentation

Zu den wesentlichen Teilen des Antrags gehört die Dokumentation der Abfälle und ihrer vorhergehenden Behandlung.

Die Dokumentation besteht aus dem Antrag, dem Abfalldatenblatt (siehe Anlage 2) und gegebenenfalls weiteren Unterlagen, sie enthält mindestens die folgenden Angaben:

Beschreibung des Abfalls,

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