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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein und zur Aufhebung und Anpassung weiterer Rechtsvorschriften
- Schleswig-Holstein -
Vom 25. März 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 26 vom 28.03.2025)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein
Das Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein vom 7. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 124), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1339), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| EWKG - Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein Gesetz zur Energiewende und zum Klimaschutz in Schleswig-Holstein |
"Gesetz über die Energiewende, den Klimaschutz und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Energiewende- und Klimaschutzgesetz - EWKG)" |
2. Vor § 1 wird die folgende Inhaltsübersicht eingefügt:
"Inhaltsübersicht:
Teil 1
Grundsätze und Begriffsbestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Klimaschutzziele für das Land Schleswig-Holstein; Grundsätze
§ 4 Zusammenwirken der Behörden und der nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen mit der federführenden Zulassungsbehörde bei Verfahren zur Entscheidung von Vorhaben zur Erreichung der Ziele nach § 3
Teil 2
Klimaschutz
Abschnitt 1
Klimaschutz in der öffentlichen Verwaltung
§ 5 Klimaschutz in der öffentlichen Verwaltung
§ 6 Klimaschutz in der Landesverwaltung
§ 7 Klimaschutz in den Gemeinden, Kreisen und Ämtern; Berücksichtigungsgebot
§ 8 Monitoring zu den Klimaschutzzielen
§ 9 Beirat für Energiewende und Klimaschutz - Energiewendebeirat
Abschnitt 2
Kommunale Wärmeplanung
§ 10 Kommunale Wärmeplanung
§ 11 Vereinfachtes Verfahren
Abschnitt 3
Wärmenetze
§ 12 Transparente Darstellung der Fernwärmeversorgung
§ 13 Ausführungsbestimmungen zum Wärmeplanungsgesetz
§ 14 Wärmeportal
§ 15 Verarbeitung personenbezogener Daten
Abschnitt 4
Klimaschutz an Gebäuden Pflicht zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien
§ 16 Pflicht zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung beheizter Gebäude
§ 17 Erfüllung der Pflicht nach § 16 Absatz 1
§ 18 Entfallen der Pflicht nach § 16 Absatz 1
§ 19 Verhältnis der Bestimmungen dieses Abschnitts zu den Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes
§ 20 Übergangsbestimmungen
§ 21 Zuständigkeiten
§ 22 Verfahren
§ 23 Befugnisse der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger
§ 24 Statistik
Abschnitt 5
Pflichten zur Errichtung von Photovoltaikanlagen
§ 25 Installationsvorgaben für Photovoltaikanlagen auf Parkplätzen
§ 26 Installationsvorgaben für Photovoltaikanlagen bei Gebäuden
§ 27 Verordnungsermächtigung zu den Photovoltaikpflichten
Abschnitt 6
Klima- und Umweltschutz im Mobilitätssektor
§ 28 Nachhaltige Mobilität
§ 29 Ladeinfrastruktur
§ 30 Emissionsfreie Personenbeförderung
Abschnitt 7
Biologischer Klimaschutz
§ 31 Biologischer Klimaschutz und Erhalt und Ausbau von Humus im Boden
Teil 3
Anpassung an die Folgen des Klimawandels
§ 32 Anpassung an die Folgen des Klimawandels durch das Land
§ 33 Anpassung an die Folgen des Klimawandels durch die Kreise und kreisfreien Städte
§ 34 Berichtspflicht der Gemeinden und Kreise
Teil 4
Ordnungswidrigkeiten; Ausgleichsverpflichtungen
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
§ 36 Ausgleichsverpflichtungen des Landes
§ 37 Verordnungsermächtigung für den finanziellen Ausgleich der Verpflichtungen nach § 5 Absatz 1
§ 38 Finanzieller Ausgleich für die Verpflichtungen nach § 10 Absatz 1
§ 39 Verfahren zur Gewährung des finanziellen Ausgleichs für die Verpflichtung nach § 10 Absatz 1
§ 40 Verordnungsermächtigungen für den finanziellen Ausgleich nach § 10 Absatz 1
§ 41 Finanzieller Ausgleich für die Verpflichtung nach § 33"
3. Vor § 1 wird die folgende Überschrift eingefügt:
"Teil 1
Grundsätze und Begriffsbestimmungen".
4. In § 1 werden nach Satz 3 die Wörter "und zu stärken" gestrichen.
5. § 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
§ 2 Begriffsbestimmungen
|
(Stand: 23.07.2025)
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