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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein und zur Aufhebung und Anpassung weiterer Rechtsvorschriften
- Schleswig-Holstein -

Vom 25. März 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 26 vom 28.03.2025)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein

Das Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein vom 7. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 124), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1339), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
EWKG - Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein
Gesetz zur Energiewende und zum Klimaschutz in Schleswig-Holstein
"Gesetz über die Energiewende, den Klimaschutz und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Energiewende- und Klimaschutzgesetz - EWKG)"

2. Vor § 1 wird die folgende Inhaltsübersicht eingefügt:

"Inhaltsübersicht:

Teil 1
Grundsätze und Begriffsbestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Klimaschutzziele für das Land Schleswig-Holstein; Grundsätze

§ 4 Zusammenwirken der Behörden und der nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen mit der federführenden Zulassungsbehörde bei Verfahren zur Entscheidung von Vorhaben zur Erreichung der Ziele nach § 3

Teil 2
Klimaschutz

Abschnitt 1
Klimaschutz in der öffentlichen Verwaltung

§ 5 Klimaschutz in der öffentlichen Verwaltung

§ 6 Klimaschutz in der Landesverwaltung

§ 7 Klimaschutz in den Gemeinden, Kreisen und Ämtern; Berücksichtigungsgebot

§ 8 Monitoring zu den Klimaschutzzielen

§ 9 Beirat für Energiewende und Klimaschutz - Energiewendebeirat

Abschnitt 2
Kommunale Wärmeplanung

§ 10 Kommunale Wärmeplanung

§ 11 Vereinfachtes Verfahren

Abschnitt 3
Wärmenetze

§ 12 Transparente Darstellung der Fernwärmeversorgung

§ 13 Ausführungsbestimmungen zum Wärmeplanungsgesetz

§ 14 Wärmeportal

§ 15 Verarbeitung personenbezogener Daten

Abschnitt 4
Klimaschutz an Gebäuden Pflicht zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien

§ 16 Pflicht zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung beheizter Gebäude

§ 17 Erfüllung der Pflicht nach § 16 Absatz 1

§ 18 Entfallen der Pflicht nach § 16 Absatz 1

§ 19 Verhältnis der Bestimmungen dieses Abschnitts zu den Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes

§ 20 Übergangsbestimmungen

§ 21 Zuständigkeiten

§ 22 Verfahren

§ 23 Befugnisse der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger

§ 24 Statistik

Abschnitt 5
Pflichten zur Errichtung von Photovoltaikanlagen

§ 25 Installationsvorgaben für Photovoltaikanlagen auf Parkplätzen

§ 26 Installationsvorgaben für Photovoltaikanlagen bei Gebäuden

§ 27 Verordnungsermächtigung zu den Photovoltaikpflichten

Abschnitt 6
Klima- und Umweltschutz im Mobilitätssektor

§ 28 Nachhaltige Mobilität

§ 29 Ladeinfrastruktur

§ 30 Emissionsfreie Personenbeförderung

Abschnitt 7
Biologischer Klimaschutz

§ 31 Biologischer Klimaschutz und Erhalt und Ausbau von Humus im Boden

Teil 3
Anpassung an die Folgen des Klimawandels

§ 32 Anpassung an die Folgen des Klimawandels durch das Land

§ 33 Anpassung an die Folgen des Klimawandels durch die Kreise und kreisfreien Städte

§ 34 Berichtspflicht der Gemeinden und Kreise

Teil 4
Ordnungswidrigkeiten; Ausgleichsverpflichtungen

§ 35 Ordnungswidrigkeiten

§ 36 Ausgleichsverpflichtungen des Landes

§ 37 Verordnungsermächtigung für den finanziellen Ausgleich der Verpflichtungen nach § 5 Absatz 1

§ 38 Finanzieller Ausgleich für die Verpflichtungen nach § 10 Absatz 1

§ 39 Verfahren zur Gewährung des finanziellen Ausgleichs für die Verpflichtung nach § 10 Absatz 1

§ 40 Verordnungsermächtigungen für den finanziellen Ausgleich nach § 10 Absatz 1

§ 41 Finanzieller Ausgleich für die Verpflichtung nach § 33"

3. Vor § 1 wird die folgende Überschrift eingefügt:

"Teil 1
Grundsätze und Begriffsbestimmungen".

4. In § 1 werden nach Satz 3 die Wörter "und zu stärken" gestrichen.

5. § 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 2 Begriffsbestimmungen
  1. Abwärme im Sinne dieses Gesetzes ist Wärme, die aus technischen Prozessen und baulichen Anlagen stammenden Abluft- und Abwasserströmen entnommen wird; bei Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen ist Abwärme nur diejenige Wärme, die bisher nicht für Wärmeanwendungen genutzt wird,
  2. Dekarbonisierungsfahrplan im Sinne dieses Gesetzes ist eine konkrete Planung, welche darlegt, wie die treibhausgasneutrale Wärmeversorgung, zum Beispiel durch ein konkretes Wärmenetz, bis spätestens zum Jahr 2045 erreicht werden kann,
  3. Energieeffizienz im Sinne dieses Gesetzes ist das Verhältnis von Ertrag an Leistung zum Energieeinsatz,

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