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Regelwerk; Energienutzung, Klimaschutz

EWKG - Energiewende- und Klimaschutzgesetz
Gesetz über die Energiewende, den Klimaschutz und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels

- Schleswig-Holstein -

Vom 7. März 2017
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 4 vom 30.03.2017 S. 124; 02.12.2021 S. 1339 21; 25.03.2025 Nr. 26 25)
Gl.Nr. B 755-3



Überschrift geändert 25

Teil 1 25
Grundsätze und Begriffsbestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes 21 25

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch die Festlegung von Klimaschutzzielen sowie eines rechtlichen Rahmens für Energiewende-, Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen die Belange des Klimaschutzes zu konkretisieren zu stärken und dafür notwendige Umsetzungsinstrumente zu schaffen. Grundlage hierfür sind die nationalen und europäischen Klimaschutzziele sowie die Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist. Der Verzicht auf die Verwendung von Technologien auf Basis fossiler Energieträger und Kernenergie, die effizientere Verwendung von Energie und der Zubau von Energieerzeugungsanlagen und Energiespeichern auf Basis Erneuerbarer Energien liegen im Interesse des Landes Schleswig-Holstein.

§ 2 Begriffsbestimmungen 21 25

  1. Abwärme im Sinne dieses Gesetzes ist solche im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280).
  2. Aperturfläche im Sinne dieses Gesetzes ist eine solche im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gebäudeenergiegesetzes.
  3. Austausch oder Einbau einer Heizungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist gegeben, wenn mindestens der Heizkessel oder der andere Wärmeerzeuger erneuert wird; bei Heizungsanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern, sobald ein Kessel oder Wärmeerzeuger erneuert wird oder durch den Anschluss an ein Wärmenetz ersetzt wird; oder wenn in ein bisher nicht beheiztes Gebäude oder bislang nicht beheizte Teile eines Gebäudes eine Heizungsanlage eingebaut wird.
  4. Dekarbonisierungsfahrplan im Sinne dieses Gesetzes ist ein solcher im Sinne von § 32 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394).
  5. Endenergie im Sinne des Gesetzes ist solche im Sinne von § 3 Nummer 8 des Energieeffizienzgesetzes vom 13. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 309).
  6. Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 2 Absatz 2 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 504), soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden. Es gelten die Ausnahmen des § 2 Absatz 2 des Gebäudeenergiegesetzes und § 104 des Gebäudeenergiegesetzes.
  7. Gesamtendenergieverbrauch im Sinne dieses Gesetzes ist solche im Sinne von § 3 Nummer 19 des Energieeffizienzgesetzes.
  8. Heizungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine solche im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 14a des Gebäudeenergiegesetzes.
  9. Humus im Sinne dieses Gesetzes ist die im Boden vorliegende abgestorbene organische Substanz.
  10. Landesliegenschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Liegenschaften, die im Eigentum des Landes oder der Landesverwaltung stehen und von oder im Auftrag der Landesverwaltung bewirtschaftet werden.
  11. Landesverwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind alle Landesbehörden im Sinne der §§ 4 bis 7 des Landesverwaltungsgesetzes sowie Behörden nach § 12 des Landesverwaltungsgesetzes; ausgenommen sind die Landrätinnen und Landräte in ihrer Funktion als allgemeine untere Landesbehörden sowie die staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord als untere Landesbehörde.
  12. Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist der in Anlage 1 Nummer 7 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 235) definierte Sektor.
  13. Netto-Treibhausgasneutralität im Sinne dieses Gesetzes ist solche im Sinne von § 2 Nr. 9 des Bundes-Klimaschutzgesetzes.
  14. Nichtwohngebäude im Sinne dieses Gesetzes ist ein solches im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 23 in Verbindung mit Nummer 33 des Gebäudeenergiegesetzes.
  15. Öffentliches Gebäude im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und für Aufgaben der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt oder der Rechtspflege genutzt wird.
  16. Öffentliche Hand im Sinne dieses Gesetzes ist

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