Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Energie

ZustVO Atomgesetz - Zuständigkeitsverordnung Atomgesetz
Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Atomgesetz

- Schleswig-Holstein -

Vom 5. Januar 1978
(GVOBl. S. 16; 08.09.08.09.2010 S. 575; 04.04.2013 S. 143; 18.05.2018 S. 351aufgehoben)
Gl.-Nr.: 200-0-67



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist

  1. zuständige Behörde
    1. nach § 4b Abs. 1 und § 20 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053), geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281), soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist, sowie
    2. nach Absatz 1 Nr. 6 der Anlage 1 des Atomgesetzes,
  2. Verwaltungsbehörde
    1. nach § 4b Abs. 1 des Atomgesetzes, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist, und
    2. nach § 13 Abs. 1 des Atomgesetzes,
  3. Genehmigungsbehörde nach § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2 und 3 sowie § 13 Abs. 4 des Atomgesetzes,
  4. zuständig nach § 9a Abs. 3 des Atomgesetzes für die Einrichtung der Landessammelstellen,
  5. zuständig für die Festsetzung der Entschädigung
    1. nach § 9b Abs. 4 des Atomgesetzes und
    2. nach § 18 des Atomgesetzes, soweit er die Rücknahme oder den Widerruf ausgesprochen oder die nachträgliche Auflage erteilt hat,
  6. Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes für
    1. den Umgang und Verkehr mit Kernbrennstoffen sowie
    2. die Errichtung, den Betrieb und den Besitz von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes,
  7. oberste Landesbehörde nach § 24 Abs. 2 des Atomgesetzes,
  8. zuständig für die Freistellung nach § 34 Abs. 1 des Atomgesetzes, soweit das Land nach § 36 des Atomgesetzes hierzu verpflichtet ist, und
  9. Landesbehörde und zuständige Landesbehörde nach § 34 Abs. 2 des Atomgesetzes.

(2) Genehmigungen nach den §§ 7, 7a und 9 des Atomgesetzes sowie deren Rücknahme und Widerruf, die Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes und die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses sind an das Einvernehmen mit dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume gebunden.

§ 2

(1) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen und Kernmaterialien im Luftverkehr und im Schienenverkehr der nicht bundeseigenen Eisenbahnen handelt,

  1. zuständige Behörde nach § 4 Abs. 5, § 4b Abs. 1 und § 20 des Atomgesetzes,
  2. Verwaltungsbehörde nach § 4b Abs. 1 des Atomgesetzes
  3. Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes.

(2) Die Hafenbehörden nach § 3 der Hafenverordnung vom 13. Februar 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 66) sind, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen im Hafenbereich handelt,

  1. zuständige Behörde nach § 4 Abs. 5 und § 20 des Atomgesetzes und
  2. Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes.

(3) Die Polizei ist, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen im Straßen- und Schiffsverkehr handelt,

  1. zuständige Behörde nach § 4 Abs. 5 und § 20 des Atomgesetzes und
  2. Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion