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Regelwerk, Energienutzung

LNGG - LNG-Beschleunigungsgesetz
Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases

Vom 24. Mai 2022
(BGBl. I Nr. 18 vom 31.05.2022 S. 802; 08.10.2022 S. 1726 22; 12.07.2023 Nr. 184 23)
Gl.-Nr.: 752-13



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

(§§ 1 bis 10 gültig bis 30.06.2025 siehe =>)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck

(1) Dieses Gesetz dient der Sicherung der nationalen Energieversorgung durch die zügige Einbindung verflüssigten Erdgases in das bestehende Fernleitungsnetz.

(2) Mit den Vorschriften dieses Gesetzes sollen die Zulassung von Errichtung und Inbetriebnahme der in § 2 bezeichneten Vorhaben sowie die Durchführung von Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen dieser Vorhaben beschleunigt werden.

§ 2 Anwendungsbereich 22 23

(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Absatzes 2 für die Zulassung von:

  1. stationären schwimmenden Anlagen zur Einfuhr, Entladung, Lagerung und Wiederverdampfung verflüssigten Erdgases,
  2. stationären landgebundenen Anlagen zur Einfuhr, Entladung, Lagerung und Wiederverdampfung verflüssigten Erdgases,
  3. Leitungen, die der Anbindung von Anlagen nach Nummer 1 oder Nummer 2 an die Gasversorgungsnetze dienen (LNG-Anbindungsleitungen) sowie Leitungen, die zur Ableitung der Gasmengen von Anlagen nach Nummer 1 zwingend erforderlich sind (mittelbare LNG-Anbindungsleitungen),
  4. Gewässerausbauten und Gewässerbenutzungen, die für Errichtung und Betrieb der Anlagen nach Nummer 1 oder Nummer 2 erforderlich sind, insbesondere Häfen und Landungsstege,
  5. Dampf- oder Warmwasserpipelines sowie Heizkesselanlagen, die für den Betrieb der Anlagen nach Nummer 1 oder Nummer 2 erforderlich sind,
  6. Gasfernleitungen, die direkt an eine LNG-Anbindungsleitung nach Nummer 3 angrenzen und für die Weiterleitung der Gasmengen von Anlagen nach Nummer 1 zwingend erforderlich sind, einschließlich der an diese Gasfernleitungen direkt angrenzenden Verdichter.

(2) Dieses Gesetz gilt nur für die in der Anlage bezeichneten Vorhaben sowie für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 4 und 5.

(3) Dieses Gesetz gilt zudem für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für Vorhaben nach Absatz 2.

§ 3 Besonderes Interesse

Die Vorhaben nach § 2 Absatz 2 sind für die sichere Gasversorgung Deutschlands besonders dringlich. Für diese Vorhaben wird die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der Bedarf zur Gewährleistung der Versorgung der Allgemeinheit mit Gas festgestellt. Die schnellstmögliche Durchführung dieser Vorhaben dient dem zentralen Interesse an einer sicheren und diversifizierten Gasversorgung in Deutschland und ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich.

§ 4 Ausnahmen von der Umweltverträglichkeitsprüfung 1

(1) Abweichend von § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, hat die für die Zulassungsentscheidung zuständige Behörde bei Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 nicht anzuwenden, wenn eine beschleunigte Zulassung des konkreten Vorhabens geeignet ist, einen relevanten Beitrag zu leisten, um eine Krise der Gasversorgung zu bewältigen oder abzuwenden.

(2) Wird nach Absatz 1 keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, entfallen auch die entsprechenden, in fachrechtlichen Vorschriften geregelten Pflichten der Antragsteller und Aufgaben der Behörden.

(3) Die weiteren Zulassungsvoraussetzungen nach den fachrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen dieses Gesetzes etwas anderes ergibt.

(4) Der Öffentlichkeit sind vor Erteilung der Zulassung folgende Informationen zugänglich zu machen:

  1. der Entwurf der Zulassungsentscheidung einschließlich Begründung,
  2. die wesentlichen Antragsunterlagen einschließlich der Unterlagen, mit denen die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt dargestellt werden,
  3. die Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach Absatz 1 von den Anforderungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die Zugänglichmachung hat für die Dauer von vier Tagen mittels Auslegung in Räumen der Zulassungsbehörde und mittels Veröffentlichung auf der Internetseite der Zulassungsbehörde zu erfolgen.

(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat die Europäische Kommission vor Erteilung der Zulassungsentscheidung über die Gründe der Gewährung der Ausnahme nach Absatz 1 zu unterrichten und ihr die Informationen, die die zuständige Behörde der Öffentlichkeit nach Absatz 4 zugänglich macht, zu übermitteln. Zu diesem Zweck hat die zuständige Behörde rechtzeitig, spätestens vier Tage vor der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz die Informationen nach Absatz 4 zu übermitteln.

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