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Regelwerk, Energienutzung

LNGV - LNG-Verordnung
Verordnung zu regulatorischen Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen

Vom 16. November 2022
(BAnz. AT 17.11.2022 V1)



Auf Grund des § 118a Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in Verbindung mit § 1 der § 118a EnWG-Subdelegationsverordnung vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 2002), von denen § 118a des Energiewirtschaftsgesetzes zuletzt durch Artikel 3 Nummer 20 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726, 1733) geändert worden ist, verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung bestimmt die regulatorischen Rahmenbedingungen für den Zugang einschließlich der Entgelte zu sowohl ortsfesten als auch ortsungebundenen LNG-Anlagen nach § 118a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist. Diese Verordnung ist nicht auf LNG-Anlagen anzuwenden, solange und soweit diese nach § 28a des Energiewirtschaftsgesetzes von der Anwendung der §§ 20 bis 28 des Energiewirtschaftsgesetzes befristet ausgenommen sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. "langfristige Vergabe" die Vergabe von Kapazitäten von LNG-Anlagen, die sich auf einen Buchungszeitraum von mindestens zwölf Monaten bezieht,
  2. "kurzfristige Vergabe" die Vergabe von Kapazitäten von LNG-Anlagen, die sich auf einen Buchungszeitraum von weniger als zwölf Monaten bezieht,
  3. "Übernachfrage" die Situation, in der das Ausmaß der Nachfrage nach verbindlicher Kapazität die technische Kapazität übersteigt,
  4. "Slot" das Recht zur Nutzung der LNG-Anlage zur Entladung, Zwischenspeicherung und Regasifizierung,
  5. "Aufpreisauktion" eine Auktion, bei der im Fall der Übernachfrage in der ersten Gebotsrunde die Kapazitäten in mehreren Gebotsrunden vergeben werden, wobei der Startpreis in den weiteren Gebotsrunden jeweils höher ist als in der vorangegangenen Gebotsrunde.

Teil 2
Zugang, Kapazitätsvergabe und Kapazitätsmanagement

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen zur Vergabe von Kapazitäten von LNG-Anlagen

§ 3 Registrierung

(1) Der Betreiber einer LNG-Anlage kann von potentiellen Nutzern seiner Anlage verlangen, dass sich diese vor der Abgabe einer Buchungsanfrage bei ihm registrieren.

(2) Der Betreiber der LNG-Anlage hat die Registrierung diskriminierungsfrei durchzuführen.

(3) Der Betreiber der LNG-Anlage kann die vorherige Registrierung zur Voraussetzung für die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von langfristigen und kurzfristigen Kapazitäten, für eine Übertragung von Kapazitäten im Rahmen der Sekundärvermarktung sowie für das Verfahren zur Vergabe ungenutzter Kapazitäten machen.

§ 4 Buchungsjahr

Das Buchungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Abschnitt 2
Langfristige Vergabe von Kapazitäten von LNG-Anlagen

§ 5 Buchungsauflagen für langfristig Buchende

(1) Dem Betreiber einer LNG-Anlage steht es frei, für die langfristige Vergabe von Kapazitäten unterschiedliche Produkte anzubieten. Alle angebotenen Produkte müssen dem Grundsatz der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit unterliegen.

(2) Der Betreiber einer LNG-Anlage hat die Jahresdurchsatzkapazität seiner Anlage zu bestimmen.

(3) Die von dem Betreiber einer LNG-Anlage festzulegende Mindestbuchungshöhe darf maximal 15 Prozent der insgesamt zu vergebenden Jahresdurchsatzkapazität betragen.

(4) Die von dem Betreiber einer LNG-Anlage festzulegende Mindestbuchungsdauer darf maximal zehn Jahre betragen.

(5) Für 20 Prozent der langfristig zu vergebenden Jahresdurchsatzkapazität darf die Höchstbuchungsdauer maximal 15 Jahre betragen.

§ 6 Verfahren der erstmaligen langfristigen Vergabe von Kapazitäten von LNG-Anlagen

(1) Der Betreiber einer LNG-Anlage hat

  1. für die Abgabe von Buchungsanfragen für die erstmalige langfristige Vergabe von Kapazitäten ein Zeitfenster von mindestens zehn Werktagen vorzusehen,
  2. den Beginn der erstmaligen langfristigen Vergabe mindestens zehn Werktage vorher in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu geben,
  3. den potentiellen Nutzern von LNG-Anlagen sämtliche Vergaberegeln vor Beginn des Zeitfensters nach Nummer 1 zur Verfügung zu stellen.

(2) Alle Buchungsanfragen innerhalb des Zeitfensters nach Absatz 1 Nummer 1 gelten als zeitgleich eingegangen.

(3) Kommt es bei einer erstmaligen langfristigen Vergabe von Kapazitäten zu einer Übernachfrage, so muss der Betreiber der LNG-Anlage die Übernachfrage über eine ratierliche Zuweisung der zu vergebenden Kapazitäten auflösen. Abweichend von Satz 1 darf die Zuweisung unter Berücksichtigung der jeweiligen Buchungsdauer und des Buchungsvolumens der Buchenden vorgenommen werden. Bei der Zuweisung dürfen Buchungsanfragen für eine längere Buchungsdauer und ein größeres Buchungsvolumen vorrangig berücksichtigt werden.

§ 7 Langfristige Vergabe der nach der erstmaligen langfristigen Vergabe noch freien Kapazitäten von LNG-Anlagen

(1) Kapazitäten von LNG-Anlagen, die im Rahmen der erstmaligen langfristigen Vergabe nicht vergeben worden sind, muss der Betreiber der LNG-Anlage vergeben durch

  1. ein weiteres Verfahren zur langfristigen Vergabe von Kapazitäten oder
  2. ein Verfahren zur kurzfristigen Vergabe von Kapazitäten nach § 8 Absatz 2 oder § 9.

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(Stand: 21.11.2022)

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