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Regelwerk Energienutzung

MaPrV - Managementprämienverordnung
Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie

Vom 2. November 2012
(BGBl. I Nr. 52 vom 07.11.2012 S. 2278; 21.07.2014 S. 1066 14aufgehoben)
Gl.-Nr. 754-22-8



Auf Grund des § 64f Nummer 3 und 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 64h Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt für die Berechnung der Marktprämie nach § 33g Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur weiteren Verbesserung der Marktintegration des Stroms aus erneuerbaren Energien die Höhe der Managementprämie "PM" für Strom aus

  1. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie mit Ausnahme von Offshore-Anlagen ("PM (Wind Onshore)") abweichend von Nummer 2.2.3 der Anlage 4 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz,
  2. Offshore-Anlagen ("PM (Wind Offshore)") abweichend von Nummer 2.3.4 der Anlage 4 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz und
  3. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie ("PM(Solar)") abweichend von Nummer 2.4.3 der Anlage 4 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz.

§ 2 Höhe der Managementprämie

(1) Die Managementprämie beträgt bei

  1. im Jahr 2013 erzeugtem Strom: 0,65 Cent pro Kilowattstunde,
  2. im Jahr 2014 erzeugtem Strom: 0,45 Cent pro Kilowattstunde,
  3. ab dem Jahr 2015 erzeugtem Strom: 0,30 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Die Managementprämie für Strom aus fernsteuerbaren Anlagen beträgt abweichend von Absatz 1 bei

  1. im Jahr 2013 erzeugtem Strom: 0,75 Cent pro Kilowattstunde,
  2. im Jahr 2014 erzeugtem Strom: 0,60 Cent pro Kilowattstunde,
  3. ab dem Jahr 2015 erzeugtem Strom: 0,50 Cent pro Kilowattstunde.

Satz 1 gilt ab dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt folgt, an dem die Anforderungen an fernsteuerbare Anlagen nach § 3 Absatz 1 erstmals erfüllt wurden.

§ 3 Anforderungen an fernsteuerbare Anlagen

(1) Anlagen sind fernsteuerbar im Sinne des § 2 Absatz 2, wenn die Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreiber

  1. die technischen Einrichtungen vorhalten, die erforderlich sind, damit der Dritte, an den sie den Strom nach § 33b Nummer 1 des Erneuerbare-Energien Gesetzes direkt vermarkten, oder eine andere Person, an die dieser Strom weiterveräußert wird, jederzeit
    1. die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann und
    2. die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren kann, und
  2. dem Dritten oder der anderen Person nach Nummer 1 die Befugnis einräumen, jederzeit
    1. die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen und
    2. die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem Umfang zu reduzieren, der für eine bedarfsgerechte Einspeisung des Stroms erforderlich ist.

(2) Für die Voraussetzungen nach Absatz 1 gilt § 46 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend.

(3) Für Anlagen, bei denen nach § 21c des Energiewirtschaftsgesetzes Messsysteme im Sinne von § 21d des Energiewirtschaftsgesetzes einzubauen sind, die die Anforderungen nach § 21e des Energiewirtschaftsgesetzes erfüllen, muss die Abrufung der Ist-Einspeisung und die ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung nach Absatz 1 über das Messsystem erfolgen; § 21g des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu beachten. Solange der Einbau eines Messsystems nicht technisch möglich im Sinne von § 21c Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist, sind unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik Übertragungstechniken und Übertragungswege zulässig, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen; § 21g des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu beachten. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden für Anlagen, bei denen aus sonstigen Gründen keine Pflicht zum Einbau eines Messsystems nach § 21c des Energiewirtschaftsgesetzes besteht.

(4) Die Befugnis, die nach Absatz 1 Nummer 2 dem Dritten oder der anderen Person eingeräumt wird, darf das Recht des Netzbetreibers zum Einspeisemanagement nach § 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht beschränken.

§ 4 Veröffentlichung durch die Übertragungsnetzbetreiber

Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Höhe der Managementprämie nach § 2 bei der Veröffentlichung der energieträgerspezifischen Referenzmarktwerte "RWWindOnshore", "RWWindOffshore" und "RWSolar" nach § 48 Absatz 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit Nummer 3.2 Buchstabe f und Nummer 3.4 der Anlage 4 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz berücksichtigen.

§ 5 Übergangsbestimmung

Diese Verordnung wird nicht auf Strom angewendet, der vor dem 1. Januar 2013 erzeugt worden ist.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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