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Regelwerk, Energienutzung

ÖkodesignG - Ökodesign-Gesetz
Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung von Produkten

Vom 22. Juni 2026
(BGBl. I vom 22.06.2026 Nr. 191 EU)
Gl.-Nr.: 754-38



(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Abschnitte 1, 2 und 4 dieses Gesetz sind anzuwenden auf das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Bereitstellung auf dem Markt und das Ausstellen von Ökodesign-Produkten nach der Richtlinie 2009/125/EG sowie von Bauteilen und Baugruppen, die zum Einbau in Ökodesign-Produkte bestimmt sind. Dieses Gesetz ist auch anzuwenden auf Ressourceneffizienz-Anforderungen, welche durch die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte an Ökodesign-Produkte gestellt werden. Rechtsvorschriften für die Abfallbewirtschaftung und für Chemikalien einschließlich solcher für fluorierte Treibhausgase bleiben unberührt.

(2) Ferner führt dieses Gesetz mit den Regelungen der Abschnitte 1, 3 und 4 die Verordnung (EU) 2024/1781 durch.

(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Produkte, die einzig der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen.

§ 2 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Regelungen

(1) Im Sinne des Abschnitts 2 dieses Gesetzes ist beziehungsweise sind

  1. "Ökodesign":
    die umweltgerechte Gestaltung von Produkten, insbesondere die Berücksichtigung von Umwelterfordernissen bei der Produktgestaltung mit dem Ziel, die Umweltverträglichkeit des Produktes während seines gesamten Lebenszyklus zu verbessern;
  2. "Bauteile und Baugruppen":
    Teile, die nicht als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht oder von ihnen in Betrieb genommen werden können oder deren Umweltverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann;
  3. "Umweltverträglichkeit":
    das in den technischen Unterlagen dokumentierte Ergebnis der Verbesserung der Umweltaspekte des Produktes durch den Hersteller;
  4. "Ökodesign-Produkt":
    ein Gegenstand, der in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder ausgestellt wird und von einem der folgenden Rechtsakte erfasst wird:
    1. von einem von der Europäischen Kommission als unmittelbar geltendes Recht erlassenen Durchführungsrechtsakt im Sinne
      aa) des Artikels 15 der Richtlinie 2005/32/EG,
      bb) des Artikels 15 der Richtlinie 2009/125/EG oder
    2. von einem von der Europäischen Kommission als unmittelbar geltendes Recht erlassenen delegierten Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2024/1781;
  5. "Hersteller":
    eine natürliche oder juristische Person, die
    1. Ökodesign-Produkte herstellt, entwickelt oder unter ihrem Namen oder ihrer Marke herstellen lässt,
    2. für die Übereinstimmung dieser Ökodesign-Produkte mit diesem Gesetz bei ihrem Inverkehrbringen oder ihrer Inbetriebnahme unter dem Namen oder der Marke des Herstellers oder für dessen eigenen Gebrauch verantwortlich ist oder
    3. geschäftsmäßig ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt;
  6. "Ausstellen":
    das Anbieten, Aufstellen oder Vorführen von Produkten zum Zweck der Werbung oder der Bereitstellung auf dem Markt;
  7. "ökologisches Profil":
    die Beschreibung der für die Umweltauswirkung eines Ökodesign-Produktes in messbaren physikalischen Größen, nach den für das Produkt einschlägigen in Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakten, bedeutsamen Zufuhren und Abgaben, die ihm während seines Lebenszyklus zurechenbar sind, insbesondere Materialien, Emissionen und Abfälle;
  8. "Ökodesign-Anforderung":
    1. eine Anforderung an ein Ökodesign-Produkt oder an seine Gestaltung, die zur Verbesserung seiner Umweltverträglichkeit bestimmt ist, oder
    2. eine Anforderung an den Hersteller, seinen Bevollmächtigten beziehungsweise den Einführer eines Ökodesign-Produktes, über Umweltaspekte des Produktes Auskunft zu geben;
  9. "Unterlagen zur Konformitätsbewertung":
    technische Unterlagen, insbesondere Berichte über die Durchführung und Ergebnisse der technischen Messungen sowie die Berechnungen über die Zuordnung einer europäischen Modellbezeichnung, anhand derer es möglich ist, die Übereinstimmung des Ökodesign-Produktes mit den Anforderungen der jeweils für es geltenden in Nummer 4 Buchstabe a und b genannten Rechtsakte zu beurteilen;
  10. "Ersatzteil":
    ein separates Teil, das bei einem Ökodesign-Produkt ein Teil mit derselben oder einer gleichwertigen Funktion ersetzen kann;
  11. "fachlich kompetenter Reparateur":
    eine Person oder ein Unternehmen, die oder das fachgerechte Reparatur- oder Wartungsdienstleistungen erbringt;
  12. "nichtgewerbliche Reparateure":
    Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten oder Vertreter von Reparaturinitiativen, welche Reparaturdienstleistungen ohne Entgelt durchführen oder bei denen Reparaturen ohne Entgelt durchgeführt werden können;
  13. "zuständige Behörde":
    die jeweils nach Landesrecht für die Marktüberwachung zuständige Behörde.

(2) Unter die Definition von Absatz 1 Nummer 1 fallen auch Produktteile, die getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können und die

  1. zum Einbau in ein Ökodesign-Produkt bestimmt sind und

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(Stand: 01.07.2026)

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