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Richtlinie für Beihilfen für Unternehmen in Sektoren beziehungsweise Teilsektoren, bei denen angenommen wird, dass angesichts der mit den EU-ETS-Zertifikaten verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten) für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030
Vom 13. März 2024
(BAnz. AT 26.03.2024 B2)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel
Nach Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG 1 können die Mitgliedstaaten zugunsten der Sektoren beziehungsweise Teilsektoren, bei denen ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen durch auf den Strompreis übergewälzte Kosten der Treibhausgasemissionen angenommen wird, staatliche Beihilfen gewähren, um diese Kosten auszugleichen. Mit der Bekämpfung der Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen wird ein Umweltziel verfolgt, da die Beihilfen in Ermangelung einer bindenden internationalen Vereinbarung über die Reduktion von Treibhausgasemissionen darauf abzielen, einen durch die Verlagerung von Produktionstätigkeiten an Standorte außerhalb der Europäischen Union bedingten Anstieg der globalen Treibhausgasemissionen zu verhindern. Damit dient die Strompreiskompensation auch der Erreichung der Ziele der Richtlinie 2003/87/EG .
Zur Verringerung des Risikos einer Verlagerung von Produktionstätigkeiten an Standorte außerhalb der Europäischen Union werden mit dieser Richtlinie Beihilfen zum Ausgleich der auf den Strompreis übergewälzten Kosten der Treibhausgasemissionen gewährt.
1.2 Beihilfegewährung
Ein Rechtsanspruch auf Beihilfe besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Beihilfe steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel. Sofern die Summe der Gesamtbeihilfebeträge der beihilfefähigen Unternehmen die für die Gewährung der Beihilfe festgelegten Haushaltsmittel übersteigt, werden zunächst die ergänzenden Beihilfen anteilig gekürzt, um die Einhaltung der festgelegten Haushaltsmittel sicherzustellen.
1.3 Beihilferechtlicher Entscheidungsvorbehalt
Die Bestimmungen dieser Förderrichtlinie dürfen erst nach der beihilferechtlichen Entscheidung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe dieser Entscheidung angewendet werden, soweit diese Bestimmungen die abschließende Entscheidung der zuständigen Behörde über die Gewährung von Beihilfen nach dieser Förderrichtlinie betreffen.
2 Gegenstand der Förderung
Die Beihilfe wird nachschüssig für die indirekten CO2-Kosten des Vorjahres nach Maßgabe der Regelungen dieser Richtlinie gewährt.
Beihilferechtliche Grundlage für diese Richtlinie sind die von der Europäischen Kommission beschlossenen "Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021" (Beihilfe-Leitlinien).
3 Zuwendungsempfänger
Beihilfeberechtigt sind Unternehmen, die in einer oder mehreren Anlagen Produkte herstellen, die unter einen der in Anhang I der Beihilfe-Leitlinien genannten Sektoren oder Teilsektoren fallen.
Die Gewährung einer Beihilfe nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen für
Tritt nach der Antragstellung einer der in Nummer 3 genannten Ausschlussgründe ein, ist der Antragsteller verpflichtet, dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die Eröffnung mitzuteilen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Beihilfeberechtigte Unternehmen müssen für den Erhalt einer Beihilfe Gegenleistungen nach den folgenden Vorschriften erbringen.
4.1 Energiemanagementsystem
(Stand: 02.04.2026)
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