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Richtlinie für Beihilfen für Unternehmen in Sektoren beziehungsweise Teilsektoren, bei denen angenommen wird, dass angesichts der mit den EU-ETS-Zertifikaten verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten) für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030
Vom 13. März 2024
(BAnz. AT 26.03.2024 B2; 22.07.2026 B1, aufgehoben)
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1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel
Nach Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG 1 können die Mitgliedstaaten zugunsten der Sektoren beziehungsweise Teilsektoren, bei denen ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen durch auf den Strompreis übergewälzte Kosten der Treibhausgasemissionen angenommen wird, staatliche Beihilfen gewähren, um diese Kosten auszugleichen. Mit der Bekämpfung der Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen wird ein Umweltziel verfolgt, da die Beihilfen in Ermangelung einer bindenden internationalen Vereinbarung über die Reduktion von Treibhausgasemissionen darauf abzielen, einen durch die Verlagerung von Produktionstätigkeiten an Standorte außerhalb der Europäischen Union bedingten Anstieg der globalen Treibhausgasemissionen zu verhindern. Damit dient die Strompreiskompensation auch der Erreichung der Ziele der Richtlinie 2003/87/EG .
Zur Verringerung des Risikos einer Verlagerung von Produktionstätigkeiten an Standorte außerhalb der Europäischen Union werden mit dieser Richtlinie Beihilfen zum Ausgleich der auf den Strompreis übergewälzten Kosten der Treibhausgasemissionen gewährt.
1.2 Beihilfegewährung
Ein Rechtsanspruch auf Beihilfe besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Beihilfe steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel. Sofern die Summe der Gesamtbeihilfebeträge der beihilfefähigen Unternehmen die für die Gewährung der Beihilfe festgelegten Haushaltsmittel übersteigt, werden zunächst die ergänzenden Beihilfen anteilig gekürzt, um die Einhaltung der festgelegten Haushaltsmittel sicherzustellen.
1.3 Beihilferechtlicher Entscheidungsvorbehalt
Die Bestimmungen dieser Förderrichtlinie dürfen erst nach der beihilferechtlichen Entscheidung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe dieser Entscheidung angewendet werden, soweit diese Bestimmungen die abschließende Entscheidung der zuständigen Behörde über die Gewährung von Beihilfen nach dieser Förderrichtlinie betreffen.
2 Gegenstand der Förderung
Die Beihilfe wird nachschüssig für die indirekten CO2-Kosten des Vorjahres nach Maßgabe der Regelungen dieser Richtlinie gewährt.
Beihilferechtliche Grundlage für diese Richtlinie sind die von der Europäischen Kommission beschlossenen "Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021" (Beihilfe-Leitlinien).
3 Zuwendungsempfänger
Beihilfeberechtigt sind Unternehmen, die in einer oder mehreren Anlagen Produkte herstellen, die unter einen der in Anhang I der Beihilfe-Leitlinien genannten Sektoren oder Teilsektoren fallen.
Die Gewährung einer Beihilfe nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen für
Tritt nach der Antragstellung einer der in Nummer 3 genannten Ausschlussgründe ein, ist der Antragsteller verpflichtet, dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die Eröffnung mitzuteilen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Beihilfeberechtigte Unternehmen müssen für den Erhalt einer Beihilfe Gegenleistungen nach den folgenden Vorschriften erbringen.
4.1 Energiemanagementsystem
Als Gegenleistung für die Gewährung der Beihilfe muss ein beihilfeberechtigtes Unternehmen ein Energiemanagementsystem betreiben. Die Anforderungen gemäß § 10 Absatz 1 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung ( BECV) gelten entsprechend.
4.2 Klimaschutz- und Energieeffizienzmaßnahmen
Ein Unternehmen erhält die Beihilfe nach dieser Richtlinie, wenn es die vorrangigen Effizienzmaßnahmen nach den Nummern 4.2.1a und 4.2.1b sowie die Klimaschutzbeziehungsweise Energieeffizienzmaßnahmen nach Nummer 4.2.1c beziehungsweise Nummer 4.2.2 durchführt.
4.2.1a Vorrangige Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2024
Für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2024 erhält ein Unternehmen die Beihilfe nach dieser Richtlinie, wenn es sich verpflichtet, die im Energiemanagementsystem identifizierten Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz mit einer Amortisationsdauer von maximal drei Jahren bis zum 31. Dezember 2024 durchzuführen. Der Investitionsumfang für die Maßnahmen, die für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2024 nachzuweisen sind, muss, vorbehaltlich der tatsächlichen Identifizierung von Maßnahmen im Energiemanagementsystem in dieser Investitionshöhe, mindestens der Summe der ausgezahlten Beihilfebeträge für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2024 entsprechen.
4.2.1b Vorrangige Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen ab dem Abrechnungsjahr 2025
Ab dem Abrechnungsjahr 2025 erhält ein Unternehmen die Beihilfe nach dieser Richtlinie, wenn es die im Energiemanagementsystem identifizierten Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz mit einer Amortisationsdauer von maximal drei Jahren durchgeführt hat. Die Investitionssumme muss, vorbehaltlich der tatsächlichen Identifizierung von Maßnahmen im Energiemanagementsystem in dieser Investitionshöhe, mindestens der Summe des dem Unternehmen nach dieser Richtlinie gewährten Beihilfebetrags für das dem Abrechnungsjahr vorangegangene Jahr entsprechen.
4.2.1c Klimaschutzmaßnahmen nach § 11 BECV
Sofern ab dem Abrechnungsjahr 2023 für die Umsetzung der in den Nummern 4.2.1a und 4.2.1b aufgeführten Maßnahmen eine Investitionssumme von weniger als 50 Prozent des Beihilfebetrags für das dem Abrechnungsjahr vorangegangenen Jahr eingesetzt wird, gilt § 11 BECV entsprechend. Dabei gilt § 11 Absatz 4 BECV mit der Maßgabe, dass auch solche Maßnahmen zur Senkung des Stromverbrauchs anrechenbar sind, die den Stromverbrauch der von diesem Unternehmen hergestellten Produkte auf einen Wert verringern, der unterhalb des für diese Produkte festgelegten Stromverbrauchseffizienzbenchmarks nach Nummer 5 Buchstabe m liegt. Zudem gilt § 11 Absatz 3 Satz 1 BECV mit der Maßgabe, dass die von dem Unternehmen aufzuwendende Investitionssumme auch nach dem Abrechnungsjahr 2024 einem Wert von mindestens 50 Prozent des dem Unternehmen nach dieser Richtlinie gewährten Beihilfebetrags für das dem Abrechnungsjahr vorangegangene Jahr entspricht.
4.2.2 Bezug von Strom aus Erneuerbaren Energien
Den Maßnahmen nach den Nummern 4.2.1a und 4.2.1b sowie Nummer 4.2.1c in Verbindung mit § 11 Absatz 1 BECV steht es ab dem Abrechnungsjahr 2023 gleich, wenn das Unternehmen 30 Prozent seines Strombedarfs mit Strom aus erneuerbaren Energien deckt. Die Voraussetzung des Bezugs von Strom aus erneuerbaren Energien ist erfüllt, insoweit Strom verbraucht wird,
4.3 Nachweis der Gegenleistungen
Der Nachweis über die Gegenleistungen ist wie folgt zu erbringen:
Eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch ist zur Erfüllung der Anforderung nach Satz 1 Doppelbuchstabe bb nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, höchstens bis zur Höhe der tatsächlichen Erzeugung als Verbrauch der stromverbrauchenden Anlage im Anwendungsbereich dieser Richtlinie als erzeugt und verbraucht in Ansatz gebracht wird.
4.4 Ausschluss von Doppelanrechnungen
Eine Anrechnung von Maßnahmen nach den Nummern 4.2.1a bis 4.2.1c sowohl als Gegenleistung im Rahmen dieser Förderrichtlinie als auch im Rahmen sonstiger Begünstigungen, die Klimaschutz- und Energieeffizienzmaßnahmen als Gegenleistungen zur Gewährung der Begünstigung fordern, ist ausgeschlossen. Eine anteilige Aufteilung der Investitionssumme solcher Maßnahmen ist zulässig.
4.5 Verpflichtungen
Anlagen, für die eine Beihilfe beantragt wird, müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Wird eine Anlage stillgelegt oder verlegt, ist dies unverzüglich nach dem entsprechenden Beschluss des Anlagenbetreibers der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
§ 103 Absatz 1 Satz 1 EEG 2021 findet keine Anwendung. Der Mindestwert der Bruttowertschöpfung beträgt Null Euro.
5.2 Berechnung der Beihilfebeträge
Der auf Antrag zu bestimmende Gesamtbeihilfebetrag ergibt sich aus der Summe der Beihilfebeträge für die einzelnen Anlagen des Antragstellers.
Gesamtbeihilfe = ∑ Ba + Bz
Der Beihilfebetrag pro Anlage für die Herstellung von Produkten in den in Anhang I der Beihilfe-Leitlinien aufgeführten Sektoren beziehungsweise Teilsektoren wird anhand der Formeln nach den Nummern 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.3 berechnet. Auf Antrag wird der Beihilfebetrag um die ergänzende Beihilfe nach Nummer 5.2.4 erhöht.
5.2.1 Beihilfebetrag für Produkte mit produktspezifischem Stromeffizienzbenchmark
Für Produkte mit festgelegtem produktspezifischem Stromeffizienzbenchmark ergibt sich der Beihilfebetrag pro Anlage nach folgender Formel:
Ba = Aia * Ca * Pa * BM * PM
Erläuterung der Abkürzungen:
| Ba: | Beihilfebetrag im Abrechnungsjahr a (in Euro) |
| Aia: | Beihilfeintensität für das Abrechnungsjahr a nach Nummer 5.1 Buchstabe h |
| Ca: | CO2-Emissionsfaktor im Abrechnungsjahr a (in t CO2/MWh) nach Nummer 5.1 Buchstabe i |
| Pa: | EUA-Preis für das Jahr a (in Euro/t CO2) nach Nummer 5.1 Buchstabe k |
| BM: | produktspezifischer Stromeffizienzbenchmark (in MWh/t Produkt) nach Nummer 5.1 Buchstabe m |
| PM: | maßgebliche Produktionsmenge (in t Produkt) |
5.2.2 Beihilfebetrag für Produkte ohne produktspezifischen Stromeffizienzbenchmark
Für Produkte ohne festgelegten produktspezifischen Stromeffizienzbenchmark ergibt sich der Beihilfebetrag pro Anlagenach folgender Formel:
Ba = Aia * Ca * Pa * EF * SV
Erläuterung der Abkürzungen:
| Ba: | Beihilfebetrag im Abrechnungsjahr a (in Euro) |
| Aia: | Beihilfeintensität für das Abrechnungsjahr a nach Nummer 5.1 Buchstabe h |
| Ca: | CO2-Emissionsfaktor im Abrechnungsjahr a (in t CO2/MWh) nach Nummer 5.1 Buchstabe i |
| Pa: | EUA-Preis für das Jahr a (in Euro/t CO2) nach Nummer 5.1 Buchstabe k |
| EF: | Fallback-Stromeffizienzbenchmark-Faktor nach Nummer 5.1 Buchstabe n |
| SV: | maßgeblicher Stromverbrauch (in MWh) |
5.2.3 Berechnung des Beihilfebetrags für Anlagen, in denen mehrere Produkte hergestellt werden
Werden in einer Anlage sowohl beihilfefähige Produkte, die unter die in Anhang I der Beihilfe-Leitlinien aufgeführten beihilfefähigen Sektoren beziehungsweise Teilsektoren fallen, als auch nichtbeihilfefähige Produkte hergestellt, ist nur der für die Herstellung der beihilfefähigen Produkte verbrauchte Strom berücksichtigungsfähig.
Werden in einer Anlage sowohl Produkte mit produktspezifischem Stromeffizienzbenchmark als auch beihilfefähige Produkte ohne produktspezifischen Stromeffizienzbenchmark hergestellt, so wird der Beihilfebetrag für jedes Produkt gesondert nach Nummer 5.2.1 oder Nummer 5.2.2 berechnet. Der Beihilfebetrag der Anlage ergibt sich aus der Summe der Beihilfebeträge für die Einzelprodukte dieser Anlage.
5.2.4 Ergänzende Beihilfe für besonders stromintensive Unternehmen
Für besonders stromintensive Unternehmen kann die Anwendung der Beihilfeintensität nach Nummer 5.1 Buchstabe h in Einzelfällen unzureichend sein, um einen angemessenen Schutz gegen die Verlagerung von CO2-Emissionen zu gewährleisten. In diesen Fällen können Unternehmen zusätzlich zur Beihilfeberechnung nach Nummer 5.2 eine ergänzende Beihilfe beantragen, mit der die anzusetzenden CO2-Kosten, die vom Unternehmen beziehungsweise selbstständiger Unternehmensteile zu tragen sind, grundsätzlich auf insgesamt 1,5 Prozent der Bruttowertschöpfung des Unternehmens begrenzt werden.
5.2.4.1 Berechnung der ergänzenden Beihilfe
Der ergänzende Beihilfebetrag ergibt sich nach folgender Formel:
Bz = ∑ Ind.Kosten - ∑ Beihilfe reg. - BWS
Erläuterung der Abkürzungen:
| Bz: | ergänzender Beihilfebetrag im Abrechnungsjahr a (in Euro) |
| ∑ Ind.Kosten: | Summe der maßgeblichen indirekten Kosten nach Nummer 5.2.1 (Ca * Pa * BM * PM) und Nummer 5.2.2 (Ca * Pa * EF * SV) in Verbindung mit Nummer 5.2.3 Satz 1 |
| ∑ Beihilfe reg.: | Summe der nach den Nummern 5.2.1 bis 5.2.3 berechneten Beihilfebeträge. BWS: siehe Nummer 5.1 Buchstabe o |
5.2.5 Stromlieferungsverträge ohne CO2-Kosten
Bei Stromlieferungsverträgen und beim Verbrauch eigenerzeugten Stroms wird grundsätzlich der CO2-Emissionsfaktor nach Nummer 5.1 Buchstabe i angewendet. Für den Verbrauch eigenerzeugten Stroms aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen wurden und für die ein Vergütungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz besteht, wird keine Beihilfe nach dieser Förderrichtlinie gewährt.
6 Verfahren
6.1 Antragsverfahren
Die Antragstellung ist erstmals für das Abrechnungsjahr 2023 möglich. Für die Antragstellung sind die von der Bewilligungsbehörde auf ihrer Internetseite bereitgestellten Vordrucke zu verwenden. Zudem sind mit der Antragstellung die Nachweise nach Nummer 4.3 sowie die in den Leitfäden der Bewilligungsbehörde zur Antragstellung geforderten Nachweise zu erbringen.
Die Antragsfrist wird von der Bewilligungsbehörde auf ihrer Internetseite bekannt gegeben. Sie endet frühestens am 31. Mai und spätestens am 30. September des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres.
Der Beihilfeantrag muss eine Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers, einer vereidigten Buchprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers über das Vorliegen der tatsachenbezogenen Angaben im Beihilfeantrag enthalten mit Ausnahme der Angaben zu den Nummern 4.1 bis 4.3; für die Nachweise nach Nummer 4.2.2 gilt § 12j der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung entsprechend. Für die Beantragung einer ergänzenden Beihilfe ist ein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft erforderlich.
Soweit über tatsachenbezogene Angaben bereits gemäß § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstaben cc EEG 2021 ein Prüfungsvermerk besteht, ist eine erneute Bescheinigung nicht erforderlich.
6.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt. Soweit die DEHSt Aufgaben nach dieser Richtlinie wahrnimmt, unterliegt sie der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
6.3 Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Beihilfe durch die Bewilligungsbehörde erfolgt auf ein vom Antragsteller im Antrag zu benennendes Konto.
Die Auszahlung der Beihilfe steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung dieser Beihilfemaßnahme durch die Europäische Kommission.
6.4 Zu beachtende Vorschriften
6.4.1 Bundeshaushaltsordnung ( BHO)
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Beihilfe sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Beihilfebescheids und die Rückforderung der gewährten Beihilfe gelten die §§ 23 , 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus § 91 BHO.
Für Beihilfen nach dieser Richtlinie gelten grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift Nummer 5.1 zu § 44 BHO - ANBest-P). Aufgrund der besonderen Fallkonstellation der Kompensation von indirekten CO2-Kosten kommen jedoch ausschließlich die Nummern 1.1, 5.1, 6.5, 7.1, 7.3, 8.1, 8.2.1, 8.3.2 und 8.4 der ANBest-P zur Anwendung.
6.4.2 Auskunftserteilung und Transparenz
Der Bewilligungsbehörde sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Dokumente sowie Prüfungen zu gestatten. Dies gilt sowohl für das Antragsverfahren als auch für spätere Überprüfungen der Beihilfegewährung sowie für eine etwaige Evaluierung dieser Richtlinie. Es findet eine Evaluation der Beihilfe nach den jeweils geltenden EU-beihilfenrechtlichen Vorgaben statt. Für die Zwischenberichte und den finalen Evaluations-bericht gelten die inhaltlichen und methodischen Anforderungen der EU-Kommission nach Maßgabe der jeweils geltenden EU-beihilfenrechtlichen Genehmigung für diese Förderrichtlinie und die Vorgaben des durch die EU-Kommission mitgenehmigten Evaluationsplans. Etwaige darüberhinausgehende Evaluierungen bleiben hiervon unberührt.
Der Antragsteller erklärt sich mit der Antragstellung damit einverstanden, dass
6.4.3 Subventionsgesetz
Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Beihilfe-Vordruck bezeichnet.
6.4.4 Kumulierung mit anderen Förderungen
Die Beihilfe darf kumuliert werden mit:
Unionsmittel, die von der Kommission zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle des Mitgliedstaats unterliegen, stellen keine staatlichen Beihilfen dar. Werden solche Unionsmittel mit staatlichen Beihilfen kombiniert, dann müssen bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten eingehalten wurden, lediglich die staatlichen Beihilfen berücksichtigt werden, sofern die für dieselben beihilfefähigen Kosten insgesamt gewährten öffentlichen Mittel die in den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts festgelegten Höchstförderquoten nicht überschreiten.
In Bezug auf dieselben beihilfefähigen Kosten dürfen Beihilfen nicht mit De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, wenn dadurch die nach den Beihilfe-Leitlinien oder anderen unionsrechtlichen Kumulierungsvorgaben zulässige Höchstintensität überschritten würde.
7 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Diese Richtlinie ist gültig für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030, vorbehaltlich einer Erledigung durch Erfüllung des Förderziels. Die Richtlinie für Beihilfen für Unternehmen in Sektoren beziehungsweise Teilsektoren, bei denen angenommen wird, dass angesichts der mit den EU-ETS-Zertifikaten verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten) vom 24. August 2022 (BAnz AT 01.09.2022 B1) ist für die Abrechnungsjahre ab 2023 nicht mehr anwendbar. Änderungen bleiben vorbehalten.
Berlin, den 13. März 2024
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(Stand: 24.07.2026)
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