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Regelwerk

Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für Unternehmen in Sektoren beziehungsweise Teilsektoren, bei denen angenommen wird, dass angesichts der mit den EU-ETS-Zertifikaten verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten) für die Abrechnungsjahre 2025 bis 2030

Vom 8. Juli 2026
(BAnz. AT 22.07.2026 B1)


ersetzt: (CO2-Beihilferichtline)

1 Zweck der Billigkeitsleistung, Rechtsgrundlage

1.1 Zweck der Billigkeitsleistung

Nach Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG 1 können die Mitgliedstaaten zugunsten der Sektoren beziehungsweise Teilsektoren, bei denen ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen durch auf den Strompreis übergewälzte Kosten der Treibhausgasemissionen angenommen wird, staatliche Beihilfen gewähren, um diese Kosten auszugleichen. Mit der Bekämpfung der Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen wird ein Umweltziel verfolgt, da die Beihilfen in Ermangelung einer bindenden internationalen Vereinbarung über die Reduktion von Treibhausgasemissionen darauf abzielen, einen durch die Verlagerung von Produktionstätigkeiten an Standorte außerhalb der Europäischen Union bedingten Anstieg der globalen Treibhausgasemissionen zu verhindern. Damit dient die Strompreiskompensation auch der Erreichung der Ziele der Richtlinie 2003/87/EG .

Zur Verringerung des Risikos einer Verlagerung von Produktionstätigkeiten an Standorte außerhalb der Europäischen Union werden mit dieser Billigkeitsrichtlinie Beihilfen zum Ausgleich der auf den Strompreis übergewälzten Kosten der Treibhausgasemissionen gewährt.

1.2 Beihilfegewährung

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Billigkeitsleistung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel. Sofern die Summe der Gesamtbeträge der Billigkeitsleistung der beihilfefähigen Unternehmen die für die Gewährung der Billigkeitsleistung festgelegten Haushaltsmittel übersteigt, werden zunächst die ergänzenden Leistungen nach Nummer 5.2.4 dieser Richtlinie anteilig gekürzt, um die Einhaltung der festgelegten Haushaltsmittel sicherzustellen.

1.3 Beihilferechtlicher Entscheidungsvorbehalt

Die Bestimmungen dieser Billigkeitsrichtlinie dürfen erst nach der beihilferechtlichen Entscheidung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe dieser Entscheidung angewendet werden, soweit diese Bestimmungen die abschließende Entscheidung der zuständigen Behörde über die Gewährung von Leistungen nach dieser Billigkeitsrichtlinie betreffen.

2 Gegenstand der Billigkeitsleistung

Zur Vermeidung von Nachteilen aufgrund höherer Stromkosten gewährt die Bewilligungsbehörde auf Antrag dem antragstellenden Unternehmen eine finanzielle Kompensation (Billigkeitsleistung). Dies erfolgt nach Maßgabe dieser Billigkeitsrichtlinie. Die Billigkeitsleistung wird nachschüssig für die indirekten CO2-Kosten des Vorjahres gewährt.

Grundlage für diese Billigkeitsrichtlinie sind die von der Europäischen Kommission beschlossenen "Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021" ( Beihilfe-Leitlinien). Grundlage der Leistungsgewährung sind § 53 der Bundeshaushaltsordnung ( BHO) und die dazugehörigen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Für das Abrechnungsjahr 2025 gilt diese Billigkeitsrichtlinie nach Maßgabe der Sonderregeln nach Nummer 7.

Die abschließende Umsetzung der von der EU-Kommission geänderten Beihilfe-Leitlinien ("Beihilfe-Leitlinien 2025"; ABl. C, 2026/196, 5.1.2026) bleibt einer weiteren Änderung dieser Billigkeitsrichtlinie für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2030 vorbehalten.

3 Leistungsempfänger

Leistungsberechtigt sind Unternehmen, die in einer oder mehreren Anlagen Produkte herstellen, die unter einen der in Anhang I der Beihilfe-Leitlinien genannten Sektoren oder Teilsektoren fallen.

Die Gewährung einer Billigkeitsleistung nach dieser Billigkeitsrichtlinie ist ausgeschlossen für

  1. Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.07.2014 S. 1), insbesondere:
    1. Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, oder die nach § 15a der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden ist, verpflichtet sind, einen Eröffnungsantrag zu stellen, sowie

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(Stand: 24.07.2026)

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