Regelwerk

(CO2-Beihilferichtline)
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1 Zweck der Billigkeitsleistung, Rechtsgrundlage
1.1 Zweck der Billigkeitsleistung
1.2 Beihilfegewährung
1.3 Beihilferechtlicher Entscheidungsvorbehalt
2 Gegenstand der Billigkeitsleistung
3 Leistungsempfänger
4 Leistungsvoraussetzungen
4.1 Energiemanagementsystem
4.2 Klimaschutz- und Energieeffizienzmaßnahmen
4.2.1a Vorrangige Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2024
4.2.1b Vorrangige Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen ab dem Abrechnungsjahr 2025
4.2.1c Klimaschutzmaßnahmen nach § 11 BECV
4.2.2 Bezug von Strom aus erneuerbaren Energien
4.3 Nachweis der Maßnahmen
4.4 Ausschluss von Doppelanrechnungen
4.5 Verpflichtungen
5 Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung
5.1 Begriffsbestimmungen
5.2 Berechnung der Leistungsbeträge
5.2.1 Leistungsbetrag für Produkte mit produktspezifischem Stromeffizienzbenchmark
5.2.2 Leistungsbetrag für Produkte ohne produktspezifischen Stromeffizienzbenchmark
5.2.3 Berechnung des Leistungsbetrags für Anlagen, in denen mehrere Produkte hergestellt werden
5.2.4 Ergänzende Leistung für besonders stromintensive Unternehmen
5.2.4.1 Berechnung der ergänzenden Leistung
5.2.5 Stromlieferungsverträge ohne CO2-Kosten
6 Verfahren
6.1 Antragsverfahren
6.2 Bewilligungsverfahren
6.3 Auszahlungsverfahren
6.4 Zu beachtende Vorschriften
6.4.1 BHO
6.4.2 Auskunftserteilung und Transparenz
6.4.3 Subventionsgesetz
6.4.4 Kumulierung mit anderen Beihilfen
7 Sonderregeln für die Anwendung dieser Billigkeitsrichtlinie für das Abrechnungsjahr 2025
7.1 Leistungsberechtigte Unternehmen
7.2 Anwendbare Beihilfeintensität für das Abrechnungsjahr 2025
7.3 Anwendung von Stromeffizienzbenchmarks
7.4 Einbeziehung indirekter Stromverbräuche
7.5 Leistungsvoraussetzungen für Unternehmen in den zusätzlich beihilfeberechtigten Sektoren
8 Inkrafttreten