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Strahlenschutz in der Tierheilkunde
- Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und zur Röntgenverordnung (RöV)
Vom 2. Februar 2005
(GMBl. Nr. 32 vom 30.03.2005 S. 666; 03.11.2014aufgehoben)
Die Richtlinie "Strahlenschutz in der Tierheilkunde" wurde auf Grundlage der §§ 7 und 11 StrlSchV und der §§ 3 und 4 RöV neu erarbeitet. Die Strahlenschutzkommission (SSK) wurde bei der Erarbeitung mit einbezogen. Dabei sind die neue Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714) geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869) und die Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) berücksichtigt worden.
Um einen einheitlichen Vollzug sicherzustellen, wird auf der Grundlage der Beschlüsse des Hauptausschusses des Länderausschusses für Atomkernenergie vom 9./10. Dezember 2004 und des Länderausschusses Röntgenverordnung vom 8. bis 10. November 2004 gebeten, die Richtlinie (Anlage) beim Vollzug der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung ab dem 1. März 2005 zugrunde zu legen.
1 Sachlicher Geltungsbereich
Die vorliegende Richtlinie beruht auf der Grundlage der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 20. Juli 2001 und auf der Röntgenverordnung (RöV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003. Sie gilt für die diagnostischen und therapeutischen Anwendungen radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung in der Tierheilkunde. Radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung dürfen nur angewendet werden, wenn entsprechende Genehmigungen zum Umgang mit radioaktiven Stoffen nach § 7 StrlSchV, zum Betrieb eines Beschleunigers nach § 11 Abs. 3 StrlSchV oder zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 3 RöV oder eine Anzeige nach § 4 RöV vorliegen.
Die Richtlinie führt aus, wie unter Berücksichtigung des Standes von Wissenschaft und Technik für den Geltungsbereich der Strahlenschutzverordnung bzw. unter Berücksichtigung des Standes der Technik für den Geltungsbereich der Röntgenverordnung, die für den Anwendungsbereich der Tierheilkunde geltenden Strahlenschutzregelungen vollzogen werden sollen. Soweit in der vorliegenden Richtlinie Strahlenschutz in der Tierheilkunde für die Behandlung von Tieren mit ionisierender Strahlung keine Ausführungen erfolgen, sind die Regelungen der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin sinngemäß zu übertragen.
Sie gilt nicht für
Tierschutzrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
2 Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz nach RöV und StrlSchV in der Tierheilkunde
2.1 Allgemeines zur erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz
Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz umfasst Kenntnisse über physikalische Grundlagen, rechtliche Grundlagen, die Wirkung ionisierender Strahlung und die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Schutzmaßnahmen. Sie wird in der Regel durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung (Sachkunde) und die erfolgreiche Teilnahme an von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannten Kursen erworben. Die dabei maßgebenden Kurse sind in den Anlagen 1 bis 3 beschrieben. Voraussetzung für den Beginn des Sachkundeerwerbs ist in der Regel die Approbation als Tierarzt oder die vorübergehende Erlaubnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes.
Der Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz wird von der nach Landesrecht zuständigen Stelle geprüft und bescheinigt. In Zweifelsfällen kann von der zuständigen Stelle ein zusätzliches Fachgespräch durchgeführt werden. Die Bescheinigung über die Fachkunde wird entsprechend Anlage 5 ausgestellt.
Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz müssen besitzen:
Die nach den Richtlinien Strahlenschutz in der Medizin und Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin anerkannten Aktualisierungskurse können auch zur Aktualisierung von Fachkunden und Kenntnissen im Strahlenschutz in der Tierheilkunde herangezogen werden.
Die zuständige Stelle kann Fernkurse zum Erwerb oder zur Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz, anerkennen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen hinsichtlich der Lehrinhalte erfüllt sind und sichergestellt ist, dass in Präsenzphasen neben der Erfolgskontrolle, soweit erforderlich, Wiederholungen geboten werden, sowie Übungen und/oder Praktika durchgeführt werden. Zusätzlich müssen die Fernkurse den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG) entsprechen.
Die zuständige Stelle kann eine Kursbescheinigung, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurde, anerkennen, sofern die der Fachkunde im Strahlenschutz entsprechenden Lehrinhalte nach den Anlagen 1 - 3 gemäß dieser Richtlinie abgedeckt sind.
2.2 Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für Tierärzte für Anwendungen nach RöV
Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz kann von der zuständigen Stelle nur bescheinigt werden, wenn ihr die Nachweise über die für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung und praktische Erfahrung im Strahlenschutz sowie die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen vorliegen (§ 18a Abs. 1 Satz 3 RÖV).
Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz kann mit dem Bestehen der Abschlussprüfung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung erworben werden, wenn die zuständige Behörde zuvor festgestellt hat, dass in dieser Ausbildung die für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung und praktische Erfahrung im Strahlenschutz sowie in den anerkannten Kursen entsprechendes theoretisches Wissen (Lehrinhalte s. Anlage 1) vermittelt wird (§ 18a Abs. 1 Satz 5 RöV).
Die nach diesem Abschnitt 2.2 erworbene Fachkunde im Strahlenschutz umfasst alle Anwendungen der Projektionsradiographie, d. h. 2-dimensionaler Abbildungen eines durch Röntgenstrahlen erzeugten Schwächungsbildes. Die Anwendung anderer Verfahren, insbesondere solcher, die für das Personal bedeutende dosisintensive Auswirkungen haben können (z.B. Computertomographie - CT), bedarf eines gesonderten Fachkundeerwerbs (s. Richtlinie zur RöV
Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin). Bei dem Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für Anwendungen zur Behandlung von Tieren mit Röntgeneinrichtungen (Röntgentherapie) sollen sich die Lehrinhalte den Regelungen nach der Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin orientieren.
2.2.1 Sachkunde
Der Erwerb der Sachkunde in der Röntgendiagnostik in der Tierheilkunde beinhaltet die Indikationsstellung, die technische Durchführung und die Beurteilung von Röntgenuntersuchungen unter besonderer Beachtung des Strahlenschutzes. Sie wird durch eine Tätigkeit über einen Zeitraum von mindestens einem Monat unter Anleitung und Aufsicht eines Tierarztes erworben, der auf dem betreffenden Anwendungsgebiet die Fachkunde im Strahlenschutz besitzt. Darüber hinaus ist der Nachweis der mit Röntgenstrahlung durchgeführten Untersuchungen von mindestens 40 Tieren in angemessener Gewichtung der Untersuchungsmethoden zu erbringen. Für den Erwerb der Sachkunde in der Therapie mit Röntgenstrahlung gilt dieses entsprechend.
Die notwendigen Mindestzeiten müssen arbeitstäglich erbracht, aber nicht zusammenhängend abgeleistet werden. Der Erwerb der Sachkunde ist durch Zeugnisse nach den in Anlage 4 niedergelegten Gesichtspunkten nachzuweisen.
Der Erwerb der Sachkunde außerhalb Deutschlands kann auf Antrag ganz oder teilweise anerkannt werden, wenn er den Grundsätzen dieser Richtlinie entspricht.
2.2.2 Kurse im Strahlenschutz
Es ist ein Strahlenschutzkurs nach Anlage 1 zu besuchen und mit Erfolg abzuschließen. Die Teilnahmebescheinigung ist nach Anlage 6 auszustellen.
2.3 Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für Tierärzte bei Anwendungen nach StrlSchV
2.3.1 Sachkunde
Die Sachkunde wird erworben durch die Mitwirkung (Indikationsstellung, technische Mitwirkung und gegebenenfalls Befundung) bei Untersuchungen oder Behandlungen mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung am Tier nach der Strahlenschutzverordnung unter besonderer Beachtung des Strahlenschutzes über einen Zeitraum von mindestens einem Monat. Sie kann unter Anleitung und Aufsicht eines Tierarztes erworben werden, der auf dem betreffenden Anwendungsgebiet die Fachkunde im Strahlenschutz besitzt.
An Stelle der Mitwirkung bei Untersuchungen und Behandlungen von Tieren können nach Abstimmung mit der zuständigen Stelle auch Hospitationen bei gleichartigen Anwendungen im humanmedizinischen Bereich anerkannt werden.
Der Erwerb der Sachkunde ist durch Zeugnisse nach den in Anlage 4 niedergelegten Gesichtspunkten nachzuweisen.
2.3.2 Kurse im Strahlenschutz
Zusätzlich zu dem Grundkurs nach Anlage 1 ist ein Spezialkurs nach Anlage 2 für das entsprechende Anwendungsgebiet zu absolvieren. Ein Kurs kann für die tierärztliche Fachkunde auch dann anerkannt werden, wenn als Zielgruppe nicht ausdrücklich Tierärzte benannt sind und der Kurs als Strahlenschutzkurs nach der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin anerkannt ist.
2.4 Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz
Im Geltungsbereich der Röntgenverordnung kann die zuständige Behörde den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz auch mit der erfolgreichen Berufsausbildung anerkennen, wenn sie zuvor festgestellt hat, dass in dieser Ausbildung die für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete praktische Erfahrung und theoretisches Wissen vermittelt werden wird.
Bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Tierheilkunde müssen folgende Personen die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen:
Die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz werden in der Regel durch eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Einweisung, praktische Erfahrung und einen Kurs nach Anlage 7 erworben.
Zu a)
Die unter a) genannten Personen erwerben die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz auf der Grundlage des im Studium erworbenen Wissens über die Strahlenanwendung in der Tierheilkunde durch Teilnahme an einer Einweisung, bei der über alle relevanten Schutzmaßnahmen und Arbeitsabläufe, insbesondere über die wesentlichen Inhalte der Strahlenschutzanweisung, informiert werden muss. Sie erfolgt vor Ort durch den Strahlenschutzbeauftragten oder durch eine von diesem beauftragte Person, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt.
Zu b)
Die technische Durchführung von Untersuchungen mit Röntgenstrahlung oder die technische Mitwirkung bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Tierheilkunde ist neben den Personen nach Abschnitt 2.1 Buchstaben c) und d), 2.4 Buchstabe a) sowie Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes folgenden Personen erlaubt:
Diese Personen benötigen zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Einweisung, praktische Erfahrung und einen Kurs nach Anlage 7.
Die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz liegen auch dann vor,. wenn die Person eine Fachkunde im Strahlenschutz beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, als Medizinphysik-Experte nach der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin oder die entsprechenden Kenntnisse nach Anlage a 3 Nr. 4 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin besitzt.
2.5 Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde und der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz
Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle 5 Jahre durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder durch andere von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannte Fortbildungsmaßnahmen, welche die für den Anwendungsbereich wesentlichen Strahlenschutzaspekte mit berücksichtigen, aktualisiert werden. Die zuständige Behörde kann, wenn der Nachweis der Aktualisierung nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird, die Fachkunde entziehen oder die Fortgeltung mit Auflagen versehen. Bestehen begründete Zweifel an der Fachkunde im Strahlenschutz, kann die zuständige Behörde jederzeit eine Überprüfung veranlassen.
Die Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz erfolgt durch erfolgreiche Teilnahme an einen von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs nach Anlage 3.2 oder einer anderen von der zuständigen Stelle anerkannten Fortbildungsmaßnahme bzw. durch die jährliche Unterweisung für den Personenkreis nach Nummer 2.4 a).
Die Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an Kursen und Fortbildungsveranstaltungen zur Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz und für die Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz sind nach Anlage 6 auszustellen.
Unabhängig von der Aktualisierung der Kenntnisse im Strahlenschutz muss eine jährliche Unterweisung nachgewiesen werden können (§ 36 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 RöV, § 38 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 StrlSchV).
3 Schutz beruflich strahlenexponierter Personen
3.1 Physikalische Strahlenschutzkontrolle und Grenzwerte der Strahlenexposition
An Personen, die sich in Kontrollbereichen aufhalten, ist nach § 35 Abs. 1 RöV und § 40 Abs. 1 StrlSchV mittels geeigneter Verfahren die Körperdosis unverzüglich zu ermitteln (siehe Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen, insb. Kap. 2 und Kap. 4.1).
3.2 Aufzeichnungen
Die Ergebnisse der physikalischen Strahlenschutzkontrolle sind nach § 35 Abs. 9 RöV und § 42 Abs. 1 StrlSchV unverzüglich aufzuzeichnen. Sie sind so aufzubewahren, dass die Angaben unter dem Namen der Personen zusammengefasst sind, um die Weitergabe dieser Informationen zur Erfassung im Strahlenschutzregister beim Bundesamt für Strahlenschutz (§ 35a RöV, § 112 StrlSchV), an den ermächtigten Arzt, die zuständige Behörde oder einen anderen Arbeitgeber zu erleichtern. Die personenbezogenen Aufzeichnungen, z.B. die ärztliche Bescheinigung der arbeitsmedizinischen Vorsorge, sind nach § 38 Abs. 3 Satz 2 RöV und § 61 Abs. 3 Satz 2 StrlSchV während der Dauer der Wahrnehmung von Aufgaben als beruflich strahlenexponierte Person aufzubewahren und. auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Die Aufzeichnungen sind so lange aufzubewahren, bis die überwachte Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre nach Beendigung der jeweiligen Beschäftigung. Sie sind spätestens 95 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person zu löschen (§ 35 Abs. 9 RöV, § 42 Abs. 1 StrlSchV).
3.3 Strahlenschutzanweisung
Nach § 34 StrlSchV hat der Strahlenschutzverantwortliche eine Strahlenschutzanweisung zu erlassen; nach § 15a RöV kann die zuständige Behörde den Strahlenschutzverantwortlichen verpflichten, eine Strahlenschutzanweisung zu erlassen, in der die zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen aufzuführen sind. Insbesondere muss der Ablauf der einzelnen Arbeitsvorgänge sowie die Aufgabenverteilung der beteiligten Personen und die zu beachtenden Schutzmaßnahmen, sowohl beim normalen Ablauf, als auch bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen ersichtlich sein. Aus der Anweisung muss insbesondere hervorgehen, welche Schutzvorrichtungen und Messgeräte bereitzuhalten sind und wie deren Beschaffenheit und Zustand zu kontrollieren sind. Ferner sind Maßnahmen vorzusehen, die bei Störfällen oder Unfällen die Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt auf ein Mindestmaß beschränken.
Die Strahlenschutzanweisung soll mindestens enthalten:
3.4 Unterweisung bei Tätigkeiten im Kontrollbereich
Vor dem erstmaligen Zutritt zu Kontrollbereichen und vor der erstmaligen Anwendung von Röntgenstrahlung, radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung sind betroffenen Personen in einer mündlichen, arbeitsplatzbezogenen Unterweisung die Art der Tätigkeit, die möglichen Gefahren, anzuwendende Schutzmaßnahmen, die für die vorgesehenen Aufgaben wesentlichen Inhalte der Röntgenverordnung, der Strahlenschutzverordnung, dieser Richtlinie sowie gegebenenfalls die Inhalte der Genehmigung und der Strahlenschutzanweisung zu vermitteln (§ 36 Abs. 1 Satz 1 RöV, § 38 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV). In der Anlage 9 sind für diese Personen beispielhaft Inhalte der Unterweisung aufgeführt, die an die jeweilige Tätigkeit angepasst werden sollen.
Die weiteren Unterweisungen sind mindestens einmal im Jahr durchzuführen.
Über den Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisung sind Aufzeichnungen zu führen, die von den unterwiesenen Personen zu unterzeichnen sind. Die Aufzeichnungen über die Unterweisungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Behörde kann auch Unterweisungen in kürzeren Zeiträumen anordnen (§ 36 Abs. 4 RöV, § 38 Abs. 4 StrlSchV).
Im Rahmen der Unterweisungen sind Frauen darauf hinzuweisen, dass eine Schwangerschaft im Hinblick auf die Risiken einer Strahlenexposition für das ungeborene Kind so früh wie möglich mitzuteilen ist (§ 36 Abs. 3 RÖV, § 38 Abs. 3 StrlSchV).
3.5 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Die arbeitsmedizinische Vorsorge hat nach den §§ 37 bis 41 RöV und §§ 60 bis 64 StrlSchV zu erfolgen.
4 Schutz der Tier-Betreuungspersonen
Im Sinne dieser Richtlinie sind Tier-Betreuungspersonen Personen, die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 31 StrlSchV oder § 2 Nr. 20 RöV freiwillig Tiere betreuen, an denen in Ausübung der Tierheilkunde radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung angewendet werden. Ihre Anwesenheit kann z.B. dann erforderlich sein, wenn sie auf das Tier einen beruhigenden Einfluss ausüben und es festhalten.
Tier-Betreuungspersonen müssen vor der Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung am Tier auf Gefahren, deren Vermeidung sowie sonstige Erfordernisse des Strahlenschutzes hingewiesen werden. Hierüber sind Aufzeichnungen nach Anlage 10 oder 11 anzufertigen, die von der Tier-Betreuungsperson zu unterzeichnen sind. Tier-Betreuungspersonen sind mit geeigneten Schutzvorrichtungen (z.B. Bleischutz) auszustatten.
Für die Tier-Betreuungspersonen ist die Körperdosis auf Grundlage der Festlegung der zuständigen Behörde gemäß der Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen, Kap. 4.1, zu ermitteln (§ 35 Abs. 1 RöV i. V. m. § 25 Abs. 5 RöV); die Ergebnisse sind aufzuzeichnen (Anlagen 10 oder 11 ) und der Tier-Betreuungsperson auf Verlangen mitzuteilen.
Die Höhe der gesamten Strahlenexposition der Tier-Betreuungsperson, einschließlich des Zeitraumes der anschließenden Betreuung des Tieres, der nicht der Strahlenschutzkontrolle unterliegt, darf den Grenzwert für Einzelpersonen der Bevölkerung (§ 32 RöV, § 46 StrlSchV) nicht überschreiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Tier nach der Anwendung radioaktiver Stoffe noch eine Strahlenquelle darstellen kann.
4.1 Zutrittsregelung für Tier-Betreuungspersonen im Anwendungsbereich nach RöV
Tier-Betreuungspersonen darf der Zutritt zu Überwachungsbereichen nur gestattet werden, wenn ihr Aufenthalt erforderlich ist (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b RöV). Zu Kontrollbereichen darf der Tier-Betreuungsperson der Zutritt nur gestattet werden, wenn der Aufenthalt bei der Anwendung von Röntgenstrahlung am Tier erforderlich ist und der Tierarzt, Arzt oder Zahnarzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz bzw. der Strahlenschutzbeauftragte zugestimmt hat (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b RöV).
Schwangeren ,Frauen ist der Zutritt zu Kontrollbereichen nicht gestattet (§ 22 Abs. 2 Satz 2 RöV).
4.2 Zutrittsregelung für Tier-Betreuungspersonen im Anwendungsbereich nach StrlSchV
Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV kann die zuständige Behörde gestatten, dass der Strahlenschutzverantwortliche ≫anderen Personen" - hier Tier-Betreuungspersonen - den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlaubt, wenn ihr Aufenthalt erforderlich ist. Diese Gestattung muss vor dem Betreten einer Tier-Betreuungsperson eines Strahlenschutzbereiches vorliegen.
Ein Zutritt zu Kontrollbereichen für Schwangere und stillende Frauen sowie für Personen unter 18 Jahren ist nicht zulässig.
Tier-Betreuungspersonen ist der Zutritt zu Strahlenschutzbereichen für Anwendungen im Rahmen der Teletherapie nicht zu gestatten.
5 Spezielle Regelungen für Anwendungen nach Röntgenverordnung
Nach § 19 Abs. 2 sind Strahlenschutzbereiche während der Einschaltzeit der Röntgeneinrichtung zu kennzeichnen. Falls der Zustand oder die Größe des zu untersuchenden Tieres es zwingend erfordert, kann nach § 20 Abs. 2 RöV eine Röntgeneinrichtung auch außerhalb, von Röntgenräumen betrieben werden. Dabei sind besondere Vorkehrungen zum Schutz Dritter vor Röntgenstrahlung zu treffen (z.B. Absperrungen, Abschirmungen); dieses gilt insbesondere für ortsveränderliche Röntgeneinrichtungen (§ 19 Abs. 6 RöV).
Für Personen, die ein Tier während der Röntgenuntersuchung fixieren, sind gegebenenfalls zusätzliche Abschirmhilfen einzusetzen. Bei der Positionierung von Röntgenfilmkassetten sind grundsätzlich Haltesysteme zu verwenden. Zur Reduzierung der Körperdosis der im Kontrollbereich anwesenden Personen sind die Grundsätze nach Anlage 12 zu berücksichtigen.
6 Spezielle Regelungen für Anwendungen nach Strahlenschutzverordnung
6.1 Strahlenschutzbereiche und Strahlenschutzmaßnahmen
Nach § 36 Abs. 1 StrlSchV sind Strahlenschutzbereiche je nach Höhe der Strahlenexposition als Überwachungsbereich, Kontrollbereich oder Sperrbereich einzurichten. Für das Betreten von Strahlenschutzbereichen sind Zugangsregelungen festzulegen, z.B. durch Erteilung von Zugangsberechtigungen.
Die Räume oder Teile von Gebäuden, in denen Tiere mit radioaktiven Stoffen untersucht oder behandelt werden oder in denen offene radioaktive Stoffe zubereitet, gelagert oder appliziert werden, sind als Strahlenschutzbereich einzurichten. Zum Schutz der sich darin befindenden Personen oder der dort befindenden Sachgüter ist es erforderlich festzustellen, ob Kontaminationen vorliegen (§ 44 StrlSchV). Einzelheiten zur Kontaminationskontrolle sind der Empfehlung der Strahlenschutzkommission Anforderungen an die Kontaminationskontrolle beim Verlassen eines Kontrollbereiches zu entnehmen. Beim Verlassen eines Kontrollbereiches sind Personen und Sachgüter entsprechend auf Kontaminationen hin zu überprüfen.
Kontrollbereiche und vorübergehende Kontrollbereiche sind abzugrenzen und geeignet zu kennzeichnen. Kontrollbereiche müssen gegen das Betreten durch unbefugte Personen gesichert sein; die Räume haben rutschfeste, dekontaminierbare und lagerfähige Untergründe aufzuweisen.
Die Aufenthalts- und Untersuchungszeiten sollen auf das notwendige Maß beschränkt werden.
Es muss Schutzkleidung getragen werden. Dazu gehören Schutzhandschuhe, Kittel, geeignete Schuhe sowie Überzüge, die nur im Kontrollbereich getragen werden.
Zur Vermeidung von Inkorporationen ist Essen, Trinken, Rauchen und die Verwendung von kosmetischen Mitteln oder Gesundheitspflegemitteln generell in Strahlenschutzbereichen verboten. Personen mit äußeren Verletzungen dürfen mit offenen radioaktiven Stoffen nur umgehen, wenn die verletzte Stelle gegen Eindringen dieser Stoffe geschützt ist (dichter Verband, Schutzhandschuh). Das Tragen von sichtbarem Schmuck ist im Hinblick auf eine mögliche Kontamination und deren Verschleppung zu untersagen.
Grundsätzlich ist jede Kontamination, auch unterhalb der angegebenen Grenzwerte für Oberflächenkontaminationen nach Anlage III, Tabelle 1, Spalte 4 StrlSchV, unverzüglich zu beseitigen. Es ist Vorsorge durch entsprechende Maßnahmen zu treffen, dass keine Kontaminationen verschleppt werden können. Weiterhin ist zu vermeiden, dass unsachgemäße Dekontaminationsarbeiten zu Inkorporationen beim Menschen führen.
Kontrollbereiche dürfen nur von sachkundigem Personal gereinigt werden. Wenn Fremdfirmen mit der Reinigung beauftragt werden, müssen diese eine Genehmigung nach § 15 Abs. 1 StrlSchV besitzen. Radioaktive Restlösungen sowie radioaktive Spül- und Reinigungswässer sind zu sammeln und wie radioaktiver Abfall zu behandeln.
6.2 Durchführung von Anwendungen radioaktiver Stoffe am Tier
Bei der Anwendung radioaktiver Stoffe am Tier ist durch die Einhaltung verschiedener Maßnahmen und Verhaltensregelungen eine Minimierung möglicher Strahlenexpositionen für die Beschäftigten oder die Tier-Betreuungspersonen erreichbar. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Regeln findet sich in Anlage 13.
6.3 Rückgabe der Tiere an die Tier-Betreuungspersonen
Die zuständige Behörde legt die Kriterien zur Rückgabe der Tiere in der Umgangsgenehmigung fest. Die Berücksichtigung der Entlassungskriterien sind in der Strahlenschutzanweisung festzuhalten. Mit der Rückgabe des Tieres ist die Tier-Betreuungsperson gemäß der Anlage 14 über den erforderlichen Strahlenschutz der Bevölkerung und der Umgebung nach der Behandlung von Tieren mit radioaktiven Stoffen aufzuklären. Der Tier-Betreuungsperson sind auf Verlangen mit der Rückgabe des Tieres Kopien der Aufzeichnungen mitzugeben (Anlagen 10 oder 11 ).
6.4 Freigabe oder Abgabe als radioaktiver Abfall
Die Freigabe radioaktiver Stoffe oder eines toten Tieres zur Beseitigung; an dem radioaktive Stoffe angewendet wurden, erfolgt auf Antrag des Strahlenschutzverantwortlichen durch die zuständige Behörde und richtet sich nach den Vorgaben des § 29 StrlSchV. Für die uneingeschränkte Freigabe von radioaktiven Stoffen sind die Freigabewerte nach Anl. III Tab. 1 Spalte 5 StrlSchV und für die Freigabe zur Beseitigung eines Tieres die Freigabewerte nach Anl. III Tab. 1 Spalte 9 StrlSchV heranzuziehen. Als Nachweisverfahren zur Einhaltung der Grenzwerte kommen in erster Linie Messverfahren, aber auch Bilanzierungen, in Betracht (z.B. bei geringen Aktivitäten oder beim Umgang mit kurzlebigen Radionukliden).
Eine Freigabe nach § 29 StrlSchV ist nicht anzuwenden bei
Die Voraussetzungen zur Freigabe und gegebenenfalls Ableitung radioaktiver Stoffe sind im Genehmigungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid (§ 29 Abs. 4 StrlSchV) zu regeln, wobei die Besonderheiten der Tierhaltung zu berücksichtigen sind (Abfallsammlung, Lagerung, Kennzeichnung, Dokumentation). Eine Abgabe als radioaktiver Abfall hat nach den §§ 72 bis 79 StrlSchV zu erfolgen. Zur Vermeidung unnötiger Strahlenexpositionen (§ 6 StrlSchV) können vor der Freigabe des toten Tieres die mit Radionukliden angereicherten Organe entfernt werden, oder das tote Tier kann in einer Kühl box ausreichend lange zwischengelagert werden.
Radioaktiv kontaminierte Einstreu ist während der Abklingzeit in geeigneten Behältnissen und entsprechenden Räumen zu lagern. Bei kurzlebigen Radionukliden kann auch eine Lagerung in der Tierbox in Betracht gezogen werden, wenn hierdurch die Möglichkeit einer Kontamination und Inkorporation radioaktiver Stoffe des Personals gering ist (z.B. bei der Skelettszintigraphie von Pferden). Einzelheiten sind in der Genehmigung zu regeln.
Grundkurs für den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz nach StrlSchV / Lehrinhalte für die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nach RöV für Tierärzte |
Anlage 1 |
(mindestens 24 Unterrichtsstunden von 45 Minuten Dauer)
Kursinhalte:
1 Grundlagen der Strahlenphysik
1.1 Entstehung und Eigenschaften ionisierender Strahlung
1.2 Wirkungen der Strahlung auf die Materie
1.3 Grundbegriffe der Radioaktivität
2 Strahlenbiologische Grundlagen einschließlich Wirkungen kleiner Strahlendosen
2.1 Lineares Energietransfervermögen (LET) und Relative Biologische Wirksamkeit (RBW)
2.2 Strahlenwirkungen auf DNA, Repair, Zellen, Zellzyklus, Zellüberlebenskurven
2.3 Strahlenwirkungen auf Gewebe und Organe; Tumorgewebe
2.4 Strahlenschäden; stochastische, deterministische und teratogene Strahlenschäden
3 Dosisbegriffe und Dosimetrie
3.1 Dosisgrößen und Dosiseinheiten
3.2 Grundbegriffe der Dosimetrie
3.3 Dosismessverfahren
3.4 Dosimetrie und Messgeräte in der Röntgendiagnostik
3.5 Messung oder Abschätzung der Einfalldosis
3.6 Messung der Dosis am bilderzeugenden System
3.7 Strahlenschutzmessungen, Personendosimetrie
3.8 Strahlenschutzmessungen an Geräten, Ortsdosismessungen
4 Grundlagen und Grundprinzipien des Strahlenschutzes für die Beschäftigten, die Bevölkerung und in medizinischen Anwendungsbereichen (Indikation, Alternativmethoden, Optimierung der Anwendung, Minimierung der Exposition)
4.1 Risiko und Risikobetrachtung (Definition, Abschätzung der Strahlenexposition und deren Bedeutung, sonstige Risiken)
4.2 Strahlenschutz des Personals (Aufgaben und Zuständigkeiten des Strahlenschutzverantwortlichen und -beauftragten, Kontroll- und Überwachungsbereiche, Vorschriften über die Strahlenexposition, Dosisgrenzwerte, besondere Vorschriften für das Arbeiten einschl. Tätigkeitsverbote, Unterweisung)
4.3 Baulicher Strahlenschutz
4.4 Apparativer Strahlenschutz
4.5 Aufzeichnungen und Aufzeichnungspflicht (Beschäftigte, Tier-Betreuungspersonen, Dosismessungen, Qualitätskontrollen)
4.6 Ärztliche Überwachung (Prinzip - Erfordernis, Bewertung, Aufzeichnungen)
5 Natürliche und zivilisatorische Strahlenexposition des Menschen
5.1 Natürliche Strahlung
5.2 Künstlich erzeugte Strahlung
5.2.1 Anwendung in der Medizin
5.2.2 Anwendung in der Technik und Wissenschaft
5.2.3 Fallout von nuklearen Testexplosionen
5.2.4 Nutzung der Kernenergie
5.2.5 Zivilisatorische Exposition durch natürliche Radionuklide
6 Röntgeneinrichtungen und Störstrahler
6.1 Erzeugung von Röntgenstrahlen (Anlagen, Generatoren, Röhren)
6.2 Röntgeneinrichtungen für die Diagnostik einschl. Störstrahler
6.3 Detektoren (Filme, Verstärkungsfolien, Röntgenbildverstärker, sonstige Detektoren)
6.4 Röntgenbilder (Qualitätskriterien, Röntgenbild-Beurteilung bei speziellen Untersuchungsverfahren)
6.5 Behördliche Verfahren und Prüfungen (Genehmigung, Anzeige des Betriebs von Röntgenanlagen, Bauartzulassung/Kennzeichnung als Medizinprodukt)
7 Störfallsituation (Sofortmaßnahmen, Messverfahren, Meldewesen, Folgerungen für die Weiterbeschäftigung)
8 Rechtsvorschriften und Empfehlungen auf dem Gebiet des Strahlenschutzes, Regeln der Technik
8.1 Atomgesetz, Strahlenschutzverordnung, Röntgenverordnung
8.2 Richtlinien zur StrlSchV und zur RöV
8.3 ICRP- und ICRU-Empfehlungen
8.4 Normen des Normenausschusses Radiologie
8.5 Medizinproduktegesetz, Arzneimittelgesetz, Arbeitsschutzgesetz
| Spezialkurse für die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nach der Strahlenschutzverordnung für Anwendungen in der Nuklearmedizin, Teletherapie und Brachytherapie | Anlage 2 |
Die Voraussetzung für die Teilnahme ist der Nachweis des Strahlenschutzkurses nach Anlage 1 oder eines Grundkurses im Strahlenschutz gemäß Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin (StrlSchV) oder gemäß Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin und Zahnmedizin (RöV).
2.1 Nuklearmedizin
(mindestens 24 Unterrichtsstunden von 45 Minuten Dauer)
Lehrinhalte:
Radioaktive Stoffe in der Medizin
Radioaktive Arzneimittel
Dosimetrie und Dosisberechnung
Strahlenschutz bei der Anwendung offener radioaktiver Stoffe
Strahlenschutzüberwachung
Strahlenexposition
Aufbewahrung, Transport und Beseitigung radioaktiver Stoffe Vorschriften
Unterweisung des Personals
Information der Tier-Betreuungsperson
Qualitätssicherung
Spezielle Rechtsvorschriften
Störfälle und Unfälle
2.2 Teletherapie
Für teletherapeutische Anwendungen ionisierender Strahlung am Tier (Beschleuniger und Gammabestrahlungsvorrichtungen nach. StrlSchV) gelten die Lehrinhalte und Zeiten des Spezialkurses nach Anlage A3 Nr. 1.3 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin.
2.3 Brachytherapie
Für Brachytherapie-Anwendungen ionisierender Strahlung am Tier (Strahler, Bestrahlungsvorrichtungen, endovaskuläre Strahlentherapie nach StrlSchV) gelten die Lehrinhalte und Zeiten des Spezialkurses nach Anlage A3 Nr. 1.4 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin.
2.4 Anerkennung anderer Strahlenschutzkurse
Alle nach der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin anerkannten Kurse im Strahlenschutz können im Rahmen des Erwerbs der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz zur Anwendung ionisierender Strahlung in der Tierheilkunde nach der Strahlenschutzverordnung anerkannt werden.
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(Stand: 12.06.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
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