umwelt-online: Richtlinie zur StrlSchV und zur RöV "Strahlenschutz in der Tierheilkunde" (2)
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  Aktualisierungskurse Anlage 3

Nach den Richtlinien Strahlenschutz in der Medizin und Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin anerkannte Aktualisierungskurse können auch zur Aktualisierung von Fachkunden und Kenntnissen im Strahlenschutz in der Tierheilkunde herangezogen werden.

3.1 Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz nach StrlSchV und RöV in der Tierheilkunde

Die Lehrinhalte der Kurse sollen unter besonderer Berücksichtigung neuer Regelungen und neuer Entwicklungen der Auffrischung des Strahlenschutzwissens dienen. Am Ende des Kurses ist eine Erfolgskontrolle durchzuführen.

Folgende Themengebiete sollen - je nach Geltungsbereich RöV oder StrlSchV - einbezogen werden:

3.1.1 Aktualisierungskurs im Anwendungsbereich nach StrlSchV

(mindestens 8 Unterrichtsstunden von 45 Minuten Dauer)

3.1.2 Aktualisierungskurs im Anwendungsbereich nach RöV

(mindestens 8 Unterrichtsstunden von 45 Minuten Dauer)

3.1.3 Aktualisierungskurs in Anwendungsbereichen nach StrlSchV/RöV (Kombi-Kurs)

(mindestens 10 Unterrichtsstunden von 45 Minuten Dauer)

3.2 Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach StrlSchV und RöV in der Tierheilkunde

(mindestens 4 Unterrichtsstunden von 45 Minuten Dauer)

Die Lehrinhalte der Kurse nach Anlage 7 sollen unter Berücksichtigung neuer Regelungen und neuer Entwicklungen der Auffrischung des Strahlenschutzwissens dienen. Am Ende des Kurses ist eine Erfolgskontrolle durchzuführen.

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Zeugnis über den Erwerb der Sachkunde im Strahlenschutz für Tierärzte  Anlage 4

Die Abfassung des Zeugnisses kann frei erfolgen, soll sich jedoch nach den hier niedergelegten Gesichtspunkten richten. Das Zeugnis soll in drei Abschnitte gegliedert sein und etwa folgende Angaben enthalten:

Allgemeine Angaben

(1) Nachweis der Tätigkeit und Beschäftigungszeiten auf den einzelnen Gebieten der Anwendung sowie etwaiger anerkennungsfähiger Tätigkeiten

(2) Nachweis, dass der Erwerb der erforderlichen Sachkunde zeitlich und materiell sichergestellt war. Der Nachweis erfolgt durch:

(3) Angabe des Gebietes der Fachkunde im Strahlenschutz des Tierarztes oder Arztes, unter dessen Aufsicht und Verantwortung die Sachkunde erworben wurde.

(4) Angabe der Zeitdauer und der Art der Tätigkeit, die zum Erwerb der Sachkunde auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet geführt hat und Darstellung der Anzahl der Anwendungen und Untersuchungen.

Angaben über spezielle Tätigkeiten

Dabei sollen nur solche Tätigkeiten aufgeführt werden, die zum Erwerb der Sachkunde erforderlich sind. Zu (1) bis (4) sind Angaben über die Häufigkeit der selbständig durchgeführten Untersuchungen und therapeutischen Anwendungen erforderlich.

(1) Erwerb der Sachkunde zur Untersuchung und/oder Behandlung mit ionisierender Strahlung mit Angaben über die Behandlungsarten.

(2) Erwerb der Sachkunde zur Verwendung offener radioaktiver Stoffe für Untersuchungen am Tier oder Hospitationen bei der Anwendung am Menschen mit Angaben der Untersuchungsverfahren und Auswertungsmethoden.

(3) Erwerb der Sachkunde auf dem Gebiet der Strahlentherapie mit Strahlern mit Angaben über die durchgeführten Behandlungsverfahren.

(4) Erwerb der Sachkunde auf dem Gebiet der Strahlentherapie mit Beschleunigern, Gammabestrahlungsvorrichtungen und Afterloadingvorrichtungen mit Angabe der Bestrahlungsverfahren und Dosisbestimmungen.

(5) Kenntnisse über physikalische und strahlenbiologische Grundlagen der Anwendung ionisierender Strahlung in der Tierheilkunde.

Endbeurteilung

Abschließende Beurteilung, ob der zu Beurteilende nach Ansicht des Arztes oder der Ärzte bei dem oder denen die Sachkunde im Strahlenschutz erworben wurde, das erforderliche Wissen und die Erfahrungen besitzt, die die Voraussetzung für die Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten sind.

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  Muster für eine Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz Anlage 5

Zuständige Stelle

Anschrift

Durchführung der Röntgenverordnung / Strahlenschutzverordnung *

Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz

gemäß § 18a Abs. 1 Satz 3 RöV./ § 9 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV *

wird

Frau / Herrn ..........................................................................................................................................

geb. am .................................................................. in ..........................................................................

der Erwerb der erforderlichen Fachkunde auf folgendem Anwendungsgebiet / folgenden Anwendungsgebieten* der Richtlinie Strahlenschutz in der Tierheilkunde bescheinigt:

...............................................................................................................................................................

...............................................................................................................................................................

...............................................................................................................................................................

...............................................................................................................................................................

(Ort, Datum, Unterschrift)

* Nichtzutreffendes streichen

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Muster für eine Bescheinigung über die Teilnahme an Kursen im Strahlenschutz zum Erwerb oder Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz  Anlage 6

Kursveranstalter

Anschrift

Bescheinigung

Herr / Frau

...................................................................................

geb. am

..............................................................

in ...............................................................

hat vom ..................................................... bis .....................................................

an folgendem Kurs im Strahlenschutz in der Tierheilkunde regelmäßig teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden:

...............................................................................................................................................................
(Bezeichnung des Kurses)

Der von der zuständigen Stelle .......................................................... in.......................................................... anerkannte Kurs (Aktenzeichen: ........................................................ Datum: ....................................... ) wurde entsprechend der Richtlinie Strahlenschutz in der Tierheilkunde durchgeführt.

(Ort) .......................................................... (Datum) ..........................................................

(Name und Unterschrift des verantwortlichen Leiters)

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Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in der Tierheilkunde für Personen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und § 14 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchV und für Personen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 3 RöV  Anlage 7

(mindestens 24 Unterrichtsstunden von 45 Minuten Dauer)

Kursinhalte:

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Muster für eine Bescheinigung über die Teilnahme an Kursen für den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in der Tierheilkunde für Personen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und § 14 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchV und für Personen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 3 RöV  Anlage 8

Kursveranstalter

Anschrift

Bescheinigung

Herr / Frau

...................................................................................

geb. am

..............................................................

in ...............................................................

hat vom ..................................................... bis .....................................................

an folgendem Kurs im Strahlenschutz in der Tierheilkunde regelmäßig teilgenommen: (Bezeichnung des Kurses)

Der von der zuständigen Stelle .......................................................... in.......................................................... anerkannte Kurs (Aktenzeichen: ........................................................ Datum: ....................................... ) wurde entsprechend der Richtlinie Strahlenschutz in der Tierheilkunde durchgeführt.

(Ort) .......................................................... (Datum) ..........................................................

(Name und Unterschrift des verantwortlichen Leiters)

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  Inhalt der Unterweisung bei Tätigkeiten im Kontrollbereich vor der Anwendung von radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung, der technischen Durchführung oder technischen Mitwirkung nach Röntgenverordnung oder Strahlenschutzverordnung - Anlage 9

Die Unterweisung ersetzt nicht den Erwerb von Basiswissen im Strahlenschutz, das im Sinne dieser Richtlinie nur mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz erworben wird.

Beispiele für Themen der Unterweisung

Allgemeines

Schutzmaßnahmen

Spezielle Themen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen

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  Musterformblatt für Tier-Betreuungspersonen für die
Untersuchung mit Röntgenstrahlung am Tier
Anlage 10

Tierarztpraxis/Tierklinik:

Bezeichnung, Anschrift, Name des Tierarztes,
der die Röntgenuntersuchung oder Röntgenbehandlung durchführt

Name der Tier-Betreuungsperson:
Definition Im Sinne dieser Richtlinie sind Tier-Betreuungspersonen Personen, die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeiten freiwillig Tiere betreuen, an denen in Ausübung der Tierheilkunde radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung angewendet werden.

Anschrift

Geburtsdatum

Tier:

Tierart/Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum

Bei Ihrem Tier ist eine ................................................................................................................. erforderlich.

Bei dieser Untersuchung wird Röntgenstrahlung angewendet. Daher ist eine Exposition (Mitbestrahlung) der anwesenden Personen nicht auszuschließen.

Verschiedene Maßnahmen - wie das Anlegen von Strahlenschutzkleidung und die Position beim Festhalten des Tieres sollen Ihre Strahlendosis so niedrig wie möglich halten. Folgen Sie unbedingt den Anweisungen des Arztes und des Untersuchungspersonals!

Bemerkungen:

.................................................................................................................

Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich den Inhalt dieses Merkblattes zur Kenntnis genommen habe.

_______________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Datum/Unterschrift

...............................................................................

Tier-Betreuungsperson

...............................................................................

Strahlenschutzverantwortlicher/ -beauftragter

Datum der Untersuchung: ..................................................

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  Musterformblatt für Tier-Betreuungspersonen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe in der Tierheilkunde Anlage 11

Tierarztpraxis/Tierklinik:

Bezeichnung, Anschrift

Name des Tierarztes:
Art der Anwendung:

Name der Tier-Betreuungsperson:

Definition Im Sinne dieser Richtlinie sind Tier-Betreuungspersonen Personen, die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeiten freiwillig Tiere betreuen, an denen in Ausübung der Tierheilkunde radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung angewendet werden.

Anschrift

Geburtsdatum

Tier:

Tierart/Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum

Bei Ihrem Tier ist eine nuklearmedizinische Untersuchung / Therapie* erforderlich. Bei dieser Anwendung wird dem Tier eine radioaktive Substanz injiziert.

Untersuchungen: Die beim Zerfall dieser Substanz aus dem Körper austretende Strahlung kann z.B. bei Untersuchungen mit einem entsprechenden Gerät (Gammakamera) dargestellt werden. Eine einzelne Aufnahme dauert meist einige Minuten. In dieser Zeit soll sich das Tier möglichst nicht bewegen. Um dieses Ziel zu erreichen und dadurch eine aussagekräftige Untersuchung zu ermöglichen, kann es erforderlich sein, das Tier zu sedieren oder in Kurznarkose zu versetzen.

Wenn die Anwendung beendet ist, strahlt die injizierte Substanz noch weiter, nimmt jedoch stetig ab. Um Sie nicht unnötig einer Strahlung auszusetzen, wird das Tier nach einer Anwendung so lange in geeigneten Räumen untergebracht, bis die Strahlung einen bestimmten Mindestwert unterschritten hat. Wenn Sie dann das Tier wieder in Empfang nehmen, ist die Reststrahlung so niedrig, dass sie im Vergleich zur natürlichen Umgebungsstrahlung als unbedenklich angesehen werden kann.

Bei bestimmten Anwendungen kann es sinnvoll sein, dass Sie während der Anwendung zugegen sind, um das Tier zu beruhigen: In diesem Fall tragen Sie zu Überwachungszwecken ein Dosimeter. Dadurch wird die Höhe der Dosis gemessen, der Sie während der Anwendung erhalten haben.

Durch Ihre Unterschrift bestätigen Sie, dass Sie die Ausführungen verstanden haben und Ihr Tier erst dann wieder mit nach Hause nehmen können, wenn der Strahlenschutzbeauftragte hierzu die Erlaubnis gegeben hat.

Schwangeren oder stillenden Tier-Betreuungspersonen und Personen unter 18 Jahren ist der Zutritt zu Kontrollbereichen verboten.

Datum/Unterschrift

...............................................................................

Tier-Betreuungsperson

...............................................................................

Strahlenschutzverantwortlicher/ -beauftragter

_______________________________________________________________________________________________________________________________________________________ 

Datum der Untersuchung: ..................................................

*Nichtzutreffendes streichen

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  Strahlenschutzgrundsätze bei Anwendung von Röntgenstrahlung Anlage 12

Jede unnötige Strahlenexposition von Mensch oder Umwelt ist zu vermeiden. Jede Strahlenexposition von Mensch und Umwelt ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch unterhalb der nach RöV festgesetzten Grenzwerte so gering wie möglich zu halten.

- Immer Schutzkleidung tragen!

Alle Personen, die sich im Kontrollbereich aufhalten, müssen ausreichend Schutzkleidung tragen (z.B. Röntgenschutzschürzen, Schutzbrillen). Das Tragen von Bleihandschuhen ist mindestens bei Untersuchungen erforderlich, bei denen die Gefahr besteht, dass Teile der Hand in die Nähe des Nutzstrahlbündels geraten können.

- Die übliche Schutzkleidung dient ausschließlich dem Schutz vor Streustrahlung, sie ist nicht für den Schutz vor Primärstrahlung vorgesehen!

Die Schutzkleidung soll in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit (Risse) hin kontrolliert werden.

- So eng wie möglich einblenden!

Das Einblenden des Nutzstrahlenbündels auf die zu untersuchende Region führt über eine Verkleinerung des durchstrahlten Gewebevolumens zu" einem geringeren Streustrahlungsanteil.

- mAs-Produkt oder Durchleuchtungszeiten klein halten!

Dies gilt insbesondere dann, wenn aus der Untersuchung eine Strahlenexposition von Personen resultieren kann. Im Rahmen der diagnostischen Fragestellung sollen diejenigen Film-Folien-Systeme eingesetzt werden, bei denen die diagnostische Information mit der geringsten Dosis für das betroffene Personal erreicht werden kann.

Durchleuchtungsuntersuchungen sind so durchzuführen, dass die Einschaltzeit auf das notwendige Minimum begrenzt wird (z.B. durch vorherige Narkotisierung des Tieres). Durchleuchtungstechniken dürfen nicht eingesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass durch die Anfertigung von Aufnahmen bei geringerem Dosisbedarf eine mindestens gleichwertige diagnostische Aussage zu erzielen ist.

- Abstand von der Strahlenquelle halten!

Die wesentliche Strahlenexposition für Personen im Untersuchungsraum geht vom Röntgenstrahler und von der Streustrahlung aus dem Tier oder von anderen Streuobjekten (z.B. Wänden) aus. Der Abstand zum Röntgenstrahler, zum Tier und anderen Streuobjekten soll deshalb so groß wie möglich gehalten werden. Je nach Anwendungsgebiet sind technische Einrichtungen (z.B. Stative und Kassettenhalter) zur Vergrößerung des Abstands von Personen zur Strahlenquelle und zur Streustrahlenquelle zu nutzen.

- Nie in den Direktstrahl greifen!

Im Primärstrahlengang ist die Dosisleistung am größten. Es ist daher zu vermeiden, dass Personen, die ein Tier während der Röntgenuntersuchung fixieren oder die Röntgenfilmkassette positionieren mit Körperteilen (z.B. der Hand) in den Primärstrahlengang gelangen. Um dies zu gewährleisten, sind grundsätzlich Haltesysteme für Kassetten und gegebenenfalls zusätzliche Abschirmhilfen einzusetzen.

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Informationen und Empfehlungen zum Strahlenschutz bei Tieren,
an denen offene radioaktive Stoffe angewendet werden
 
Anlage 13

Jede unnötige Strahlenexposition von Mensch oder Umwelt ist zu vermeiden. Jede Strahlenexposition von Mensch und Umwelt ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch unterhalb der nach StrlSchV festgesetzten Grenzwerte so gering wie möglich zu halten.

Bei allen Anwendungen offener radioaktiver Stoffe am Tier müssen die baulichen Voraussetzung und der organisatorische Strahlenschutz so geplant werden, dass Kontaminationen von Personen und Umwelt möglichst vermieden werden. Dabei kann die Einhaltung der nachfolgenden Maßnahmen helfen:

Aufenthalts- und Untersuchungszeiten sollen auf das notwendige Maß beschränkt werden.

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  Merkblatt zum Strahlenschutz der Bevölkerung und der Umgebung
nach der Behandlung von Tieren mit radioaktiven Stoffen
Anlage 14

(Institut/Tierklinik, Anschrift)

(Name des zuständigen Tierarztes - Strahlenschutzbeauftragter - Telefonnummer)

Nach Abschluss der Behandlung Ihres Tieres befinden sich noch radioaktive Stoffe in seinem Körper. Diese senden in geringem Maße Strahlung aus. Die radioaktiven Stoffe werden im Laufe der Zeit aus dem Körper ausgeschieden oder verlieren ihre strahlende Wirkung. Dieser Vorgang ist in den meisten Fällen in wenigen Tagen oder Wochen beendet. Strahlung, die zur Heilung Ihres Tieres verwendet wurde, kann aber möglicherweise Personen in seiner Umgebung gefährden. Eine Strahlenexposition, und sei sie noch so gering, soll vermieden werden. Personen können durch direkte Strahlung betroffen sein, sie können aber auch mit radioaktiven Stoffen in Berührung kommen, die aus dem Körper Ihres Tieres ausgeschieden werden.

Zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt werden Sie gebeten,

bis zum die folgenden Vorsichtsmaßnahmen einzuhalten:

Ø Vermeiden Sie häufigen und körperlichen Kontakt Ihres Tieres mit Personen. Hierzu gehören insbesondere Kinder und Schwangere.

Ø Da die Ausscheidungen Ihres Tieres, insbesondere der Urin, radioaktive Stoffe enthalten können, sorgen Sie bitte dafür, dass radioaktiv kontaminierte Einstreu für einen Zeitraum von einer Woche in geeigneten Behältnissen oder entsprechenden Räumen gelagert wird. Bei kurzlebigen Radionukliden kann auch eine Lagerung in der Tierbox in Betracht gezogen werden.

Ø Im übrigen folgen Sie bitte den speziellen Anweisungen des Tierarztes. Fragen Sie ihn in Zweifelsfällen um Rat.

Ø Für Rückfragen finden Sie Namen, Anschrift und Telefonnummer des zuständigen Tierarztes im oberen Teil des Merkblattes.

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  Regelwerke und weitere Informationen Anlage 15

Europäische Regelungen

Richtlinie 96/29/EURATOM des Rates von 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Nr. L 159 S. 1

Richtlinie 97/43/EURATOM des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/Euratom. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 180 S. 22

Europäische Kommission; Generaldirektion Umwelt, nukleare Sicherheit und Katastrophenschutz: Zulässigkeitskriterien für radiologische (einschließlich strahlentherapeutischer) und nuklearmedizinische Anlagen. Strahlenschutz 91 (1997)

Europäische Kommission, Generaldirektion Umwelt nukleare Sicherheit und Katastrophenschutz: Strahlenschutz nach Jod-131-Therapie. Strahlenschutz 97 (1998)

Nationale Gesetze

Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) vom 23. Dezember 1959 (BGBl. I S. 814) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674, 2679)

Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG) vom 2. August 1993 (BGBl. I S.1402), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467)

Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG) vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525), neugefasst durch Bek. v. 4.12.2000 (BGBl. I S. 1670), zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 5 G v. 23.7.2002 (BGBl. I S. 2850)

Nationale Verordnungen

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 20.07.2001 (BGBl. I S.1714), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung und anderer atomrechtlicher Verordnungen vom 18.06.2002 (BGBl. I S. 1869)

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S.114), in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604)

Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel (AMRadV) vom 28. Januar 1987 (BGBl. I S. 502) zuletzt geändert durch Artikel 5a des Gesetzes vom 30. Juli 2004 BGBl. I S. 2031, 2052)

Nationale Richtlinien und Empfehlungen

Richtlinie "Strahlenschutz in der Medizin" zur StrlSchV v. 24.06.2002 ( GMBl. 2003 Nr. 11-13 S. 227)

Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen Teil 1: Ermittlung der Körperdosis bei äußerer Strahlenexposition ( §§ 40, 41, 42 StrlSchV; § 35 RöV) vom 08.12.2003 ( GMBl. 2004 Nr. 22 S. 410)

Richtlinie "Dichtheitsprüfung von umschlossenen Strahlenquellen" ( GMBl. 2004 Nr. 22 S. 410)

Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung und zur Röntgenverordnung für die arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen durch ermächtigte Ärzte vom 27.02.2004 ( GMBl.2004 Nr. 19 S. 350)

Richtlinie "Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung" ( GMBl. 2004 Nr.40/41 S. 799)

Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern (SV-RL) (GMBl. 2004 Nr. 36 S. 726)

Richtlinie "Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin" [in Erarbeitung, 2005]

Maßnahmen bei radioaktiver Kontamination der Haut. Empfehlung der Strahlenschutzkommission mission vom 22. September 1989 (BAnz. Nr. 45 vom 8. Februar 1990)

Strahlenschutzgrundsätze für die Radioiod-Therapie. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 142. Sitzung am 5./6. Dezember 1996 (BAnz. Nr. 68 vom 11. April 1997)

Der Strahlenunfall -- Ein Leitfaden für Erstmaßnahmen. Veröffentlichungen der Strahlenschutzkommission (SSK), Band 32, herausgegeben vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Stuttgart: Gustav Fischer Verlag, 1996

Der Strahlenunfall - Ein Leitfaden für Erstmaßnahmen (Kurzfassung). Informationen der Strahlenschutzkommission (SSK) Nr. 1/1997

Auswirkung der Einführung neuer Dosismessgrößen im Strahlenschutz - Stellungnahme der ; Strahlenschutzkommission. Berichte der Strahlenschutzkommission, Heft 11. Stuttgart: Gustav Fischer Verlag, 1998

Strahlenexposition von Personen durch nuklearmedizinisch untersuchte Patienten. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 152. Sitzung am 22123. April 1998 (BAnz. Nr. 208 vom 05. November 1998)

Anforderungen an die Kontaminationskontrolle beim Verlassen eines Kontrollbereiches ( § 44 StrlSchV) - Empfehlung der Strahlenschutzkommission. Berichte der Strahlenschutzkommission, Heft 34. Stuttgart: Urban & Fischer Verlag. 2003

Internationale Empfehlungen und Richtlinien

British Veterinary Association,(BVA):Guidance Notes for the Safe Use of Ionising Radiations in Veterinary Practice. Ionising Radiations Regulations 1999. McMillan-Scott plc, Kent, 2002

International Commission on Radiological Protection (ICRP): Radiation Dose to Patients from Radiopharmaceuticals. ICRP-Publication No. 53. Oxford, Pergamon Press, 1988

International Commission on Radiological Protection (ICRP): 1990 Recommendations of the International Commission on Radiological Protection. ICRP Publication No. 60. Annals of the ICRP Vol. 21, No. 1-3. Oxford, Pergamon Press, 1991

Internationale Strahlenschutzkommission (ICRP): Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission 1990. ICRP-Veröffentlichung 60, deutsche Ausgabe. Stuttgart: Gustav Fischer Verlag, 1993

International Commission on Radiological Protection (ICRP): Radiological Protection in Biomedical Research; includes Addendum 1 to Publication 53. ICRP-Publication No. 62. Oxford: Pergamon Press, 1993

International Commission on Radiological Protection (ICRP): Radiological Protection and Safety in Medicine. ICRP Publikation No. 73. Annals of the ICRP Vol. 26, No. 2. Oxford, Pergamon Press, 1996

Internationale Strahlenschutzkommission (ICRP): Strahlenschutz und Sicherheit in der Medizin. Veröffentlichung der Internationalen Strahlenschutzkommission 73 von 1996, deutsche Ausgabe. BfS-Schriften 19/99. Bremerhaven: Wirtschaftsverlag NW Verlag für Neue Wissenschaft GmbH, 1999

International Commission on Radiation Units and Measurements (ICRU): Determination of Dose Equivalents Resulting from External Radiation Sources. ICRU Report 39, Bethesda, 1985

International Commission an Radiation Units and Measurements (ICRU): Determination of Dose Equivalents Resulting from External Radiation Sources - Part 2. ICRU Report 43, Bethesda, 1988

International Commission on Radiation Units and Measurements (ICRU): Measurement of Dose Equivalents from External Photon and Electron Radiations. ICRU Report 47, Bethesda, 1992

International Commission on Radiation Units and Measurements (ICRU): Quantities and Units in Radiation Protection. ICRU Report 51, Bethesda, 1993

United Nations Scientific Committee an the Effects of Atomic Radiation (UNSCEAR): Sources, Effects and Risks of lonizing Radiation. 1988 Report on the General Assembly. New York: United Nations, 1988

United Nations Scientific Committee on the Effects of Atomic Radiation (UNSCEAR): Sources and Effects of lonizing Radiation. 1993 Report on the General Assembly. New York: United Nations, 1993

Committee an the Biological Effects of lonizing Radiation (BETR V): Health Effects to Exposure of Low Levels of lonizing Radiation. United States National Academy of Sciences, National Research Council. Washington: National Academy Press, 1990

International Atomic Energy Agency (IAEA): Lessons learned from accidents in radiotherapy. Safety Report. International Atomic Energy Agency, Vienna, Austria, 1998

ENDE

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