umwelt-online: REI - RL zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (4)

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Tabelle C.1.1: Maßnahmen des Genehmigungsinhabers zur Überwachung der Umgebung eines Brennelementzwischenlagers (Trockenlager) in bestimmungsgemäßen Aufbewahrungsbetrieb

Progr.
punkt
überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx) Art der Messung, Messgröße erforderliche Nachweisgrenze Probenentnahme- bzw. Messorte Art und Häufigkeit der Probenentnahme bzw. Messungen Bemerkungen
1. Luft (01)          
1.1 Gamma- Strahlung Gamma- Ortsdosisleistung 50 nSv h-1 Mindestens zwei Messorte auf der Grenze des Betriebsgeländes (Betriebsgeländezaun), die für die Direktstrahlung repräsentativ sind sowie an einer Referenzstelle kontinuierliche Registrierung und Übertragung in die Anlage Überwachung der Dosisbeiträge aus der Direktstrahlung der Anlage ( § 46 StrlSchV)
1.2 Gamma- Strahlung Gamma- Ortsdosis 0,1 mSv im Jahr* 6 bis 8 Festkörperdosimeter am Betriebsgeländezaun je nach Größe des Areals halbjährliche Auswertung Überwachung der Dosisbeiträge aus der Direktstrahlung der Anlage ( § 46 StrlSchV)
1.3 Neutronen-
strahlung
Neutronenorts-
dosisleistung
40 nSv h-1 Ein Messort an der Grenze des Betriebsgeländes, wo die höchste Neutronendosis zu erwarten ist, sowie an einer Referenzstelle kontinuierliche Registrierung, Übertragung in die Anlage Überwachung der Dosisbeiträge aus der Direktstrahlung der Anlage ( § 46 StrlSchV)
1.4 Neutronen-
strahlung
Neutronenorts-
dosis
0,5 mSv im Jahr* 6 bis 8 Neutronendosimeter am Betriebsgeländezaun je nach Größe des Areals; wo n-Strahlenfelder zu erwarten sind halbjährliche Auswertung Überwachung der Dosisbeiträge aus der Direktstrahlung der Anlage ( § 46 StrlSchV)
*) Für die Erhöhung gegenüber der Untergrunddosis

Tabelle C.1.2: Maßnahmen der unabhängigen Messstellen zur Überwachung der Umgebung eines Brennelementzwischenlagers (Trockenlager) im bestimmungsgemäßen Aufbewahrungsbetrieb

Progr.
punkt
überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx) Art der Messung, Messgröße erforderliche Nachweisgrenze Probenentnahme- bzw. Messorte Art und Häufigkeit der Probenentnahme bzw. Messungen Bemerkungen
1. Luft (01)
1.1 Gamma-Strahlung Gamma- Ortsdosis 0,1 mSv im Jahr* 4 Festkörperdosimeter am Betriebsgeländezaun halbjährliche Auswertung Überwachung der Dosisbeiträge aus der Direktstrahlung der Anlage( § 46 StrlSchV)
1.2 Neutronenstrahlung Neutronen-
ortsdosis
0,5 mSv im Jahr* 4 Festkörperdosimeter am Betriebsgeländezaun; wo n- Strahlenfelder zu erwarten sind halbjährliche Auswertung Überwachung der Dosisbeiträge aus der Direktstrahlung der Anlage( § 46 StrlSchV)
*) Für die Erhöhung gegenüber der Untergrunddosis

Tabelle C.1.3: Maßnahmen des Genehmigungsinhabers zur Überwachung eines Brennelementzwischenlagers (Trockenlager) vor der Inbetriebnahme und im Störfall/Unfall

Progr.
punkt
überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx) Art der Messung, Messgröße erforderliche Nachweisgrenze Probenentnahme- bzw. Messorte Art und Häufigkeit der Probenentnahme bzw. Messungen/ Trainingshäufigkeit Bemerkungen
1. Luft (01)
1.1 Luft/Äußere Strahlung a) Gamma-Ortsdosisleistung a) 50 nSv h-1 a) 12 Messorte in der unmittelbaren Umgebung (Gebiet Z in Abb. C.1.1) a) Kurzzeitmessungen/ halbjährliches Training an wechselnden Messorten  
b) Gamma-Ortsdosis b) 0,1 mSv* b) 12 Festkörperdosimeter in der unmittelbaren Umgebung (Gebiet Z in Abb. C.1.1) b) Einsammeln der Dosimeter im Ereignisfall bzw. jährlich mit anschließender Auswertung b) Beim Einsammeln der Dosimeter ist jeweils ein neues Dosimeter auszulegen.
1.2 Luft/Aerosole durch Gammaspektrometrie ermittelte Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide 20 Bq m-3bezogen auf Co 60 gleiche Messorte wie unter 1.1 10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/halbjährliches Training an wechselnden Messorten  
2. Pflanzen/ Bewuchs (04)
2.1 Bewuchs durch Gammaspektrometrie ermittelte spezifische Einzelradionuklidaktivität 0,5 Bq kg-1bezogen auf Co 60 und FM gleiche Messorte wie unter 1.1 Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training an wechselnden Probenentnahmeorten Im Ereignisfall kann für eine Schnellbestimmung eine Nachweisgrenze von 10 Bq kg

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