umwelt-online: REI - RL zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (3)
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B.3.5 Qualitätskontrolle durch Vergleichsanalyse
Der Genehmigungsinhaber und die unabhängigen Messstellen haben sich zur Kontrolle ihrer Analysen und Messverfahren an den entsprechenden Ringversuchen zu beteiligen, die von den Leitstellen "Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen" in Zusammenarbeit mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt werden. Die Durchführung der Ringversuche wird von den Leitstellen so abgestimmt, dass mit jedem Ringversuch möglichst alle gleichartigen Messverfahren erfasst werden.
B.4 Dokumentation und Berichterstattung
Die Dokumentation und die Berichterstattung der Messergebnisse hat entsprechend den Vorgaben im allgemeinen Teil dieser Richtlinie (Abschnitt 5) zu erfolgen. Schemata der Berichtsbögen über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser beinhalten die Tabellen B.11 und B.12 dieses Anhangs zur Richtlinie.
Tabelle B.1: Maßnahmen des Genehmigungsinhabers zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme und im bestimmungsgemäßen Betrieb einer Brennelementfabrik
| Progr. punkt |
überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx) | Art der Messung, Messgröße | erforderliche Nachweisgrenze | Probenentnahme- bzw. Messorte | Art und Häufigkeit der Probenentnahme bzw. Messung | Bemerkungen |
| 1. | Luft (01): | |||||
| 1.1 | Luft/ äußere Strahlung | Gamma- Ortsdosis |
0,1 mSv im Jahr* | 12 Festkörperdosimeter (1 pro Windrichtungssektor auf der Grenze des Betriebsgeländes (Betriebsgeländezaun)) verteilt | halbjährliche Auswertung | Überwachung der Dosisbeiträge aus der Direktstrahlung der Anlage (§ 46 StrlSchV); die Messung erfasst auch die Gammadosis durch radioaktive Stoffe natürlicher Herkunft (Untergrundstrahlung) |
| 1.2 | Neutronen- strahlung |
Neutronen- ortsdosis |
0,5 mSv im Jahr | 6-12 Neutronendosimeter am Betriebsgeländezaun je nach Größe des Areals; gleiche Messorte wie unter 1.1 | halbjährliche Auswertung | Überwachung der Dosisbeiträge aus der Direktstrahlung der Anlage (§ 46 StrlSchV) |
| 1.3** | Luft/Aerosole | Gesamt-Alpha - Aktivitäts- konzentration |
0,1 mBq m-3bezogen auf U-nat | je eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Inhalation und in der zweithäufigsten Ausbreitungsrichtung | kontinuierliche Sammlung über einen Zeitraum von 14 Tagen und 14tägige Auswertung | Wird eine Aktivität von 0,5 mBq m-3 überschritten, ist eine alphanuklidspezifische Auswertung des Filters erforderlich; hierfür gelten die Nachweisgrenzen in Tabelle B.10 |
| 2 | Niederschlag (2) | Gesamt-Alpha- Aktivitäts- konzentration |
0,2 Bq l-1 bezogen auf U-nat | je eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für die Ablagerung und an einem Referenzort | kontinuierliche Sammlung, monatliche Auswertung | Die monatliche Niederschlagsmenge in mm ist zu ermitteln und die Radionukliddeposition pro m2 in diesem Zeitraum ist anzugeben. Die Nachweisgrenze kann bei geringer Niederschlagsmenge u. U. nicht erreicht werden. Die minimale Auffangfläche soll mindestens 0,5 m2 betragen. Wird eine Aktivität von 0,5 Bq l-1 überschritten, ist eine alphanuklidspezifische Auswertung der Probe erforderlich; hierfür gelten die Nachweisgrenzen in Tabelle B.10. Ersatzweise kann die Probenentnahme aus dem Regenrückhaltebecken oder einer anderen vergleichbaren Regenwassersammeleinrichtung erfolgen. |
| 3 | Grundwasser (10) | Gesamt-Alpha- Aktivitäts- konzentration |
0,2 Bq l-1bezogen auf U-nat | geeignete Grundwasserentnahmestellen auf dem Betriebsgelände der Brennelementfabrik | halbjährliche Entnahme von Stichproben mit anschließender Auswertung | Wird eine Aktivität von 0,5 Bq l-1 überschritten, ist eine alphanuklidspezifische Auswertung der Probe erforderlich; hierfür gelten die Nachweisgrenzen in Tabelle B.10. |
| *) für die Erhöhung gegenüber der Untergrunddosis bei statistischer Auswertung der Gesamtheit der Dosimeter **) kann entfallen, wenn die Aktivitätskonzentration im Fortluftstrom die Werte des § 47 Abs. 4 StrlSchV nicht überschreitet |
||||||
Tabelle B.2: Maßnahmen der unabhängigen Messstellen zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme und im bestimmungsgemäßen Betrieb einer Brennelementfabrik
| Progr. punkt | überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx) | Art der Messung, Messgröße | erforderliche Nachweisgrenze | Probenentnahme- bzw. Messorte |
Art und Häufigkeit der Probenentnahme bzw. Messung | Bemerkungen |
| 1. | Luft (01) | |||||
| 1.1 | Luft/äußere Strahlung | Gamma-Ortsdosis | 0,1 mSv im Jahr* | 12 Festkörperdosimeter (1 pro Windrichtungssektor) auf der Grenze des Betriebsgeländes (Betriebsgeländezaun) verteilt | halbjährliche Auswertung | Überwachung der Dosisbeiträge aus der Direktstrahlung der Anlage (§ 46 StrlSchV); die Messung erfasst auch die Gammadosis durch radioaktive Stoffe natürlicher Herkunft (Untergrundstrahlung). |
| 1.2 | Neutronen- strahlung |
Neutronen- ortsdosis |
0,5 mSv im Jahr | 6-12 Neutronendosimeter am Zaun | halbjährliche Auswertung | Überwachung der Dosisbeiträge aus der Direktstrahlung der Anlage (§ 46 StrlSchV) |
| 1.3** | Luft/Aerosole | a) Gesamt- Alpha- Aktivitäts- konzentration |
a) 0,1 mBq m-3 bezogen auf U-nat | a) eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Inhalation und in der zweithäufigsten Ausbreitungsrichtung | a) kontinuierliche Sammlung über einen Zeitraum von 14 Tagen und 14tägige Auswertung | a) Wird eine Gesamt-Alpha- Aktivitätskonzentration von 0,5 mBq m-3 überschritten, ist eine nuklidspezifische Auswertung des Filters notwendig; hierfür gelten die Nachweisgrenzen in Tabelle B.10. |
| b) alphanuklid- spezifische Messung, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide |
b) siehe Tabelle B.10, Spalte 3 | b) Auswertung einer Vierteljahresmischprobe | ||||
| 2. | Niederschlag (2) | Gesamt-Alpha- Aktivitätskonzentration | 0,2 Bq l-1 bezogen auf U-nat | Anteile aus Proben des Genehmigungsinhabers | kontinuierliche Sammlung, monatliche Auswertung | Die monatliche Niederschlagsmenge in mm ist zu ermitteln und die Radionukliddeposition pro m2 in diesem Zeitraum ist anzugeben. Die Nachweisgrenze kann bei geringer Niederschlagsmenge u. U. nicht erreicht werden. Die minimale Auffangfläche soll mindestens 0,5 m2 betragen. Wird eine Aktivitätskonzentration von 0,5 Bq l-1 überschritten, ist eine alphanuklidspezifische Auswertung der Probe erforderlich; hierfür gelten die Nachweisgrenzen in Tabelle B.10. |
| 3. | Pflanzen/ Bewuchs (04) Weide-/ Wiesenbewuchs | Alphanuklidspezifische Messung, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide | 5 mBq kg-1 bezogen auf FM | jeweils eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion und an einem Referenzort | jeweils zwei Stichproben pro Jahr in der Vegetationszeit | |
| 4. | Oberirdische Gewässer (08) | |||||
| 4.1 | Oberflächenwasser | Gesamt-Alpha- Aktivitätskonzentration | 0,2 Bq l-1 bezogen auf U-nat | eine Probenentnahmestelle im Auslauf der Kläranlage | kontinuierliche Probenentnahme und vierteljährliche Auswertung | Wird eine Aktivitätskonzentration von 0,5 Bq l-1überschritten, ist eine alphanuklidspezifische Auswertung der Probe erforderlich; hierfür gelten die Nachweisgrenzen in Tabelle B.10. |
| 4.2 | Klärschlamm | spezifische Gesamt-Alpha- Aktivität | 1,0 Bq kg-1 bezogen auf U-nat und TM | nächstgelegene Kläranlage | kontinuierliche Probenentnahme vierteljährliche Messung | Wird eine spezifische Aktivität von 10 Bq kg-1 überschritten, ist eine alphanuklidspezifische Auswertung der Probe erforderlich, hierfür gelten die Nachweisgrenzen in Tabelle B.10. |
| 5. | Grundwasser (10) | Gesamt-Alpha- Aktivitätskonzentration | 0,2 Bq l-1 bezogen auf U-nat | geeignete Grundwasserentnahmestellen auf dem Betriebsgelände der Brennelementfabrik | halbjährliche Entnahme von Stichproben mit anschließender Auswertung | Wird eine Aktivitätskonzentration von 0,5 Bq l-1 überschritten, ist eine alphanuklidspezifische Auswertung der Probe erforderlich; hierfür gelten die Nachweisgrenzen in Tabelle B.10. |
| *) für die Erhöhung gegenüber der Untergrunddosis bei statistischer Auswertung der Gesamtheit der Dosimeter **) kann entfallen, wenn die Aktivitätskonzentration im Fortluftstrom die Werte des § 47 Abs. 4 StrlSchV nicht überschreitet |
||||||
Tabelle B.3: Maßnahmen des Genehmigungsinhabers zur Überwachung der Umgebung einer Brennelementfabrik im Störfall/Unfall
| Progr. punkt |
überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx) | Art der Messung, Messgröße | erforderliche Nachweisgrenze/ Messbereichsendwert | Probenentnahme- bzw. Messorte | Art und Häufigkeit der Probenentnahme bzw. Messung/ Trainingshäufigkeit | Bemerkungen |
| 1. | Luft (01) | |||||
| 1.1 | Luft/äußere Strahlung | a) Gamma- Ortsdosisleistung | a) 50 nSv h-1/ 10 mSv h-1 |
a) mindestens 12 Messorte in der unmittelbaren Umgebung (Gebiet Z in Abb. B.1), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden | a) Kurzzeitmessungen/ monatliches Training an wechselnden Messorten | |
| b) Gamma-Ortsdosis | b) 0,5 mSv*/ 100 mSv |
b) Festkörperdosimeter entsprechend den Maßnahmen in Tabe. B.1 | b) Einsammeln der Dosimeter nach Beendigung der Emission und Auswertung | b) beim Einsammeln der Dosimeter ist jeweils ein neues Dosimeter auszulegen | ||
| 1.2 | Luft/Aerosole | a) Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide | a) 20 Bq m-3/ 10-6 Bq m-3bezogen auf Co 60 |
a) mindestens 12 Probenentnahmeorte in der unmittelbaren Umgebung (Gebiet Z in Abb. B.1), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden | a) 10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/ monatliches Training an wechselnden Probenentnahmeorten | a) kombiniertes Filter für Aerosole und gasförmiges Jod (Kritikalitätsstörfall) |
| b) alphanuklidspezifische Messung, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide | b) 3 mBq m-3/ 3 kBq m-3bezogen auf Am 241 |
b) wie a) | b) unverzügliche Auswertung/ halbjährliches Training | b) wie a) | ||
| 1.3 | Luft/ gasförmiges Jod | Gammaspektrometrie, Jod 131- Aktivitätskonzentration | 20 Bq m-3/ 106Bq m-3 |
mindestens 12 Probenentnahmeorte in der unmittelbaren Umgebung (Gebiet Z in Abb. B.1), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden | 10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/ monatliches Training an wechselnden Probenentnahmeorten | kombiniertes Filter für Aerosole und gasförmiges Jod |
| 2. | Boden-/ Oberfläche (03) | |||||
| Bodenoberfläche | a) Gesamt-Alpha- Kontaminationsmessung auf vorbereiteten Flächen (z.B. Vaselineplatten) | a) 500 Bq m-2bezogen auf U-nat | a) mindestens 12 Messorte in der unmittelbaren Umgebung (Gebiet Z in Abb. B.1), ggf in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden | a) Kurzzeitmessungen/ monatliches Training an wechselnden Messorten | a) halbjährlicher Wechsel der vorbereiteten Flächen von mindestens 300 cm2 | |
| b) alphanuklidspezifische Messung, Aktivität einzelner Radionuklide | b) 100 Bq m-2 | b) wie a) | b) unverzügliche Auswertung/ halbjährliches Training an einer vorbereiteten Fläche | b) wie a) | ||
| 3. | Pflanzen/ Bewuchs (04) | |||||
| Weide-/ Wiesenbewuchs | a) Gammaspektrometrie, spezifische Jod 131-Aktivität | a) 10 Bq kg -1bezogen auf FM | a) mindestens 12 Probenentnahmeorte in der unmittelbaren Umgebung (Gebiet Z in Abb. B. 1), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden | a) Stichproben mit nachfolgender Auswertung/ jährliches Training an wechselnden Probenentnahmeorten | ||
| b) alphanuklidspezifische Messung, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide | b) 5 mBq kg-1 bezogen auf Am 241 und FM | b) wie a) | b) wie a) | |||
| 4. | Oberirdische Gewässer (08) | |||||
| Oberflächenwasser | a) Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide | a) 10 Bq-1 bezogen auf Co 60 | a) Probenentnahme aus Gewässern im Standortbereich der Anlage (vorwiegend in Gebiet Z in Abb. B.1) | a) Stichproben mit nachfolgender Auswertung/ jährliches Training | ||
| b) Gesamt-Alpha- Aktivitätskonzentration | b) 1 Bq l-1 bezogen auf U-nat | b) wie a) | b) wie a) | |||
| *) für die Erhöhung gegenüber der Untergrunddosis | ||||||
Tabelle B.4: Maßnahmen der unabhängigen Messstellen zur Überwachung der Umgebung einer Brennelementfabrik im Störfall/Unfall
| Progr. punkt |
überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx) | Art der Messung, Messgröße | erforderliche Nachweisgrenze/ Messbereichsendwert | Probenentnahme- bzw. Messorte | Art und Häufigkeit der Probenentnahme bzw. Messung/ Trainingshäufigkeit | Bemerkungen |
| 1. | Luft (01) | |||||
| 1.1 | Luft/äußere Strahlung | a) Gamma- Ortsdosisleistung | a) 50 nSv h-1/ 10 mSv h-1 |
a) je ein Messort in den Sektoren der weiteren Umgebung (Gebiet a in Abb. B.1), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden | a) Kurzzeitmessungen/ monatl. Training an jeweils einem Sektor | |
| b) Gamma-Ortsdosis | b) 0,5 mSv*/ 100 mSv |
b) Festkörperdosimeter entsprechend den Maßnahmen in Tabelle B.1 | b) Einsammeln der Dosimeter nach Beendigung der Emission und Auswertung | b) beim Einsammeln der Dosimeter ist jeweils ein neues Dosimeter auszulegen | ||
| 1.2 | Luft/Aerosole | a) Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide | a) 20 Bq m-3/ 106 Bq m-3 bezogen auf Co 60 |
a) je ein Probenentnahmeort in den Sektoren der weiteren Umgebung (Gebiet a in Abb. B.1), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden | a) 10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/ monatliches Training in jeweils einem Sektor | a) kombiniertes Filter für Aerosole und gasförmiges Jod (Kritikalitätsstörfall) |
| b) alphanuklidspezifische Messung, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide | b) 3 mBq m-3/ 3 kBq m-3 bezogen auf Am 241 |
b) wie a) | b) unverzügliche Auswertung/ halbjährliches Training | b) wie a) | ||
| 1.3 | Luft/ gasförmiges Jod | Gammaspektrometrie, Jod 131-Aktivität | 20 Bq m-3/ 106 Bq m-3 | je ein Probenentnahmeort in den Sektoren der weiteren Umgebung (Gebiet a in Abb. B.1), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden | 10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/ monatliches Training in jeweils einem Sektor | kombiniertes Filter für Aerosole und gasförmiges Jod |
| 2. | Boden-/ Oberfläche (03) | |||||
| Bodenoberfläche | a) Gesamt-Alpha- Kontaminationsmessung auf vorbereiteten Flächen (z.B. Vaselineplatten) | a) 500 Bq m-2bezogen auf U-nat | a) je ein Messort in den Sektoren der weiteren Umgebung (Gebiet a in Abb. B.1), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden | a) Kurzzeitmessungen/ monatliches Training in jeweils einem Sektor | a) halbjährlicher Wechsel der vorbereiteten Flächen von mind. 300 cm2 | |
| b) alphanuklidspezifische Messung, Aktivität einzelner Radionuklide | b) 100 Bq m-2bezogen auf Am 241 | b) wie a) | b) unverzügliche Auswertung/ halbjährliches Training in jeweils einem Sektor | b) wie a) | ||
| 3. | Pflanzen/ Bewuchs (04) | |||||
| Weide-/ Wiesenbewuchs | a) Gammaspektrometrie, spezifische Iod 131-Aktivität | a) 10 Bq kg-1 bezogen auf FM | a) je ein Probenentnahmeort in den Sektoren der weiteren Umgebung (Gebiet a in Abb. B.1), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden | |||
| b) alphanuklidspezifische Messung, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide | b) 5 mBq kg-1/ 5 Bq kg-1 bezogen auf Am 241 und FM |
b) wie a) | b) wie a) | |||
| 4. | Oberirdische Gewässer (08) | |||||
| Oberflächenwasser | a) Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide | a) 10 Bq l-1 bezogen auf Co 60 | a) Probenentnahme aus Gewässern im Standortbereich der Anlage (vorwiegend in Gebiet a in Abb. B.1) | a) Stichproben mit nachfolgender Auswertung/ jährliches Training in jeweils einem Sektor | ||
| b) Gesamt-Alpha- Aktivitätskonzentration | b) 1 Bq l-1 bezogen auf U-nat | b) wie a) | b) wie a) | |||
| *) für die Erhöhung gegenüber der Untergrunddosis | ||||||
Tabelle B.5: Bei der Bilanzierung zu berücksichtigende Alphastrahler
a) bei der Herstellung von Mischoxid-Brennelementen oder bei der Verarbeitung von Uran aus der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen
| Uran 232 | Plutonium 238 | Neptun um 237 |
| Uran 234 | Plutonium 239 | Americium 241 |
| Uran 235 | Plutonium 240 | Curium 242 |
| Uran 236 | Curium 244 | |
| Uran 238 |
b) bei der Verarbeitung von Uran (commercial grade uranium nach ASTM C 996-90)
| Uran 234 |
| Uran 235 |
| Uran 236 |
| Uran 238 |
c) bei der Herstellung von Brennelementen für Thorium-Hochtemperaturreaktoren
| Uran 234 | Thorium 228 |
| Uran 235 | Thorium 230 |
| Uran 236 | Thorium 232 |
| Uran 238 |
Tabelle B.6: Bei der Bilanzierung zu berücksichtigende Betastrahler
| Strontium 90 |
| Technetium 99 |
| Plutonium 241 |
Tabelle B.7: Bei der Bilanzierung zu berücksichtigende Gammastrahler
| Ruthenium 106 | Cäsium 137 |
| Antimon 125 | Cer 144 |
| Cäsium 134 |
Tabelle B.8: Nachweisgrenzen der Messanordnungen (Fortluft)
| Messung | Nachweisgrenze Bq m-3 | Bezugsnuklid
- |
| Gesamt-α | 1 ⋅ 10-3 | |
| Nuklidspezifische Bestimmung der α-Strahler | 1 ⋅ 10-3 | Am 241 |
| Nuklidspezifische Bestimmung der β-Strahler | 1 ⋅ 10-3 | Sr 90 Tc 99 Pu 241 |
| Nuklidspezifische Bestimmung der γ -Strahler | 1 ⋅ 10-3 | Co 60 |
Tabelle B.9: Nachweisgrenzen der Messanordnungen (Abwasser)
| Messung | Nachweisgrenze Bq m-3 | Bezugsnuklid |
| Gesamt-α | 1 × 102 | |
| Gesamt-β | 4 × 104 | |
| nuklidspezifische Bestimmung der α-Strahler | 5 × 101 | U 238 Pu 238 Th 228 |
| nuklidspezifische Bestimmung der β-Strahler | 5 × 102 | Sr 90 Tc 99 Pu 241 |
| nuklidspezifische Bestimmung der γ -Strahler | 1 × 103 | Co 60 |
Tabelle B.10: Nachweisgrenzen bei Immissionsmessungen (Alphastrahler)
| Radionuklide | Luftfilter (mBq m-3) |
Vierteljahresmischproben Luftfilter (mBq m-3) |
Wasserproben (mBq l-1) |
Faulschlamm Glührückstand (mBq kg-1) |
| Thorium 232 | 0,02 | 0,002 | 10 | 1 |
| Thorium 228 Thorium 230 Plutonium 238 Plutonium 239 Plutonium 240 |
0,05 | 0,005 | 10 | 1 |
| Uran 232 Uran 234 Uran 235 Uran 236 Uran 240 |
0,3 | 0,03 | 50 | 10 |
Die Proben sind nur auf solche Nuklide auszumessen, die gemäß Tabelle B.5 emissionsseitig zu überwachen sind.
Tabelle B.11: Berichtsbogen über die Ableitung radinaktiver Stoffe mit Luft
| Berichtsbogen über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft | Blatt: | von: | ||||||
| Endlager | Quartal: | Jahr: | ||||||
| Fortluftmenge: m3 | ||||||||
| Radionuklid | Erkennungsgrenze [Bq m-3] |
Abgeleitete Aktivität [Bq] im Quartal |
Abgeleitete Aktivität [Bq] seit Jahresanfang |
Genehmigungswert [Bq a-1] |
Bemerkungen | |||
| min | max. | |||||||
| Radioaktive Gase | ||||||||
| Rn 220 | ||||||||
| Rn 222 | ||||||||
| Sonstige | ||||||||
| Summe: | ||||||||
| Aerosole | ||||||||
| α-Strahler: | ||||||||
| U 232 | ||||||||
| U 234 | ||||||||
| U 235 | ||||||||
| U 236 | ||||||||
| U 238 | ||||||||
| Np 237 | ||||||||
| Pu 238 | ||||||||
| Pu 239 | ||||||||
| Pu 240 | ||||||||
| Am 241 | ||||||||
| Sonstige: | ||||||||
| Summe: | ||||||||
| β-Strahler: | ||||||||
| Sr 90 | ||||||||
| Tc 99 | ||||||||
| Pu 241 | ||||||||
| Sonstige: | ||||||||
| Summe: | ||||||||
| γ -Strahler: | ||||||||
| Zr 95 | ||||||||
| Ru 106 | ||||||||
| Cs 137 | ||||||||
| Ce 144 | ||||||||
| Sonstige: | ||||||||
| Summe: | ||||||||
Tabelle B.12: Berichtsbogen über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser
| Berichtsbogen über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser | Blatt: | von: | ||||||
| Brennelementfabrik | Quartal: | Jahr: | ||||||
| Wasserabgabe
im Quartal m3 seit Jahresanfang m3 |
Übergabebehälter
Abwassersammelkanal |
|||||||
| Radionuklid | Erkennungsgrenze [Bq m ] | Abgeleitete Aktivität [Bq] | Genehmigungswert [Bq a -l] |
Bemerkungen | ||||
| min | max | im Quartal | seit Jahresanfang | |||||
| Ges.-α-Aktivität | ||||||||
| α-Strahler: | ||||||||
| U 234 | ||||||||
| U 235 | ||||||||
| U236 | ||||||||
| U 238 | ||||||||
| Pu 238 | ||||||||
| Pu 239 | ||||||||
| Pu 240 | ||||||||
| Th 228 | ||||||||
| Th 230 | ||||||||
| Th 232 | ||||||||
| Sonstige: | ||||||||
| Summe: | ||||||||
| Ges.-β-Aktivität | ||||||||
| β-Strahler: | ||||||||
| Sr 90 | ||||||||
| Tc 99 | ||||||||
| Pu 241 | ||||||||
| Sonstige: | ||||||||
| Summe: | ||||||||
| γ -Strahler: | ||||||||
| Zr 95 | ||||||||
| Ru 103 | ||||||||
| Ru 106 | ||||||||
| Cs 134 | ||||||||
| Cs 1376 | ||||||||
| Ce 144 | ||||||||
| Sonstige: | ||||||||
| Summe: | ||||||||
Abbildung B.1: Abgrenzung der Gebiete für Maßnahmen des Genehmigungsinhabers und der unabhängigen Messstellen zur Überwachung der Umgebung von Brennelementfabriken im Störfall/Unfall

| Brennelementzwischenlager, Endlager für radioaktive Abfälle | Anhang C |
Teil C.1: Brennelementzwischenlager mit Luftkühlung (Trockenlager)
C.1 Brennelementzwischenlager mit Luftkühlung (Trockenlager)
Das technische Konzept der Trockenlager besteht in der Aufbewahrung von bestrahlten Brennelementen in speziell für den Transport und für die Lagerung der Brennelemente konstruierten Behältern, die in einer gegenüber der Atmosphäre offenen Lagerhalle (Kontrollbereich/betrieblicher Überwachungsbereich) auf Stellplätzen abgesetzt werden. Die von den bestrahlten Brennelementen ausgehende Restwärme wird über die Behälteroberflächen an die umgebende Luft abgeführt (Luftkühlung). Die so erwärmte Luft steigt durch natürlichen Auftrieb nach oben und verlässt die Lagerhalle durch Öffnungen im Dach; kühle Luft strömt durch Öffnungen in den Seitenwänden der Lagerhalle nach.
Damit bei der offenen Luftführung im Trockenlager Vorsorge gegen ein Entweichen radioaktiver Stoffe in Luft, Wasser und Boden getroffen ist, sind die Behälter durch ein Mehrfachdeckelsystem verschlossen (Doppelbarriere) und werden durch den Anschluss an ein Behälterüberwachungssystem ständig auf Dichtheit überwacht. Unter diesen Voraussetzungen gelten hinsichtlich der Emissionsüberwachung, der Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse von radioaktiven Stoffen und der Immissionsüberwachung die in den Abschnitten C.1.1 bis C.1.3 angegebenen Regelungen. Diese Regelungen gelten auch für den Fall, dass in Trockenlagern die Aufbewahrung von verfestigten hochradioaktiven Spaltproduktlösungen aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe in Behältern der oben beschriebenen Konzeption (Mehrfachdeckelsystem) und deren ständige Dichtheitsüberwachung vorgesehen ist.
C.1.1 Emissionsüberwachung von Trockenlagern
Eine Emissionsüberwachung ist nicht erforderlich, wenn die Dichtheit der Behälter nachgewiesen ist und ständig überwacht wird.
C.1.2 Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse von radioaktiven Stoffen am Standort von Trockenlagern
Für die Lagebeurteilung im Störfall/Unfall sind die Ausbreitungsverhältnisse in der Atmosphäre und die Ablagerungsbedingungen radioaktiver Stoffe mit Beginn der Aufbewahrung bestrahlter Brennelemente durch folgende Messgrößen zu erfassen:
Windrichtung und Windgeschwindigkeit in 10 m bis 15 m über Störniveau sowie Niederschlagsintensität.
Hinsichtlich der Qualitätsanforderungen an die Messgeräteträger, die Messeinrichtungen, die Prüfung, Wartung und Instandsetzung, die Messdatenerfassung und Auswertung sowie die Dokumentation der Messergebnisse gelten die Regelungen, die in der KTA-Regel 1508 "Instrumentierung zur Ermittlung der Ausbreitung radioaktiver Stoffe in der Atmosphäre" (BAnz. Nr. 37 a vom 22. 2. 89) festgelegt sind.
Falls am Standort bereits Instrumentierungen zur Erfassung von Windrichtung, Windgeschwindigkeit und Niederschlagsintensität betrieben werden, die Bestandteil anderer genehmigungspflichtiger bzw. planfeststellungsbedürftiger Anlagen und Tätigkeiten gemäß § 7, 9 oder 9b Atomgesetz sind, kann eine zusätzliche Instrumentierung entfallen, wenn die Messdaten für die genehmigungspflichtige Tätigkeit gemäß § 6 Atomgesetz zur Verfügung stehen.
C.1.3 Immissionsüberwachung von Trockenlagern
Die Maßnahmen zur Überwachung der Umgebung von Trockenlagern sind entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie durchzuführen.
Bei Trockenlagern, die sich auf dem Gelände eines Kernkraftwerkes befinden, sind die. Maßnahmen des Genehmigungsinhabers und der unabhängigen Messstelle zur Überwachung der Umgebung vor und nach der Inbetriebnahme sowie im Störfall/ Unfall so aufeinander abzustimmen, dass sie sich gegenseitig ergänzen und die speziellen örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt sind.
C.1.3.1 Überwachung der Umgebung von Trockenlagern nach der Inbetriebnahme (bestimmungsgemäßer Aufbewahrungsbetrieb)
Die Maßnahmen zur Überwachung der Umgebung von Trockenlagern sind entsprechend den allgemeinen Vorgaben dieser Richtlinie so zu treffen, dass im bestimmungsgemäßen Aufbewahrungsbetrieb die Überwachung der Dosisbeiträge aus der Direktstrahlung der Anlage gewährleistet ist. Die im Einzelnen vom Genehmigungsinhaber und den unabhängigen Messstellen durchzuführenden Maßnahmen sind von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß Tabelle C.1.1 (Genehmigungsinhaber) bzw. Tabelle C.1.2 (unabhängige Messstellen) festzulegen.
C.1.3.2 Überwachung der Umgebung von Trockenlagern vor der Inbetriebnahme sowie im Störfall/Unfall
Die Maßnahmen zur Überwachung von Trockenlagern vor der Inbetriebnahme sowie im Störfall/ Unfall sind entsprechend den allgemeinen Vorgaben dieser Richtlinie zu treffen; dabei ist für die anlagen- und standortspezifische Festlegung der Maßnahmen Folgendes zu beachten:
C.1.3.2.1 Maßnahmen des Genehmigungsinhabers
Die vom Genehmigungsinhaber durchzuführenden Maßnahmen zur Überwachung der Umgebung vor der Inbetriebnahme sowie im Störfall/ Unfall sind von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß Tabelle C.1.3 festzulegen. Dabei sollen die Maßnahmen so getroffen sein, dass über die Verteilung der Mess- und Probenentnahmeorte für jede meteorologische Situation erreicht wird, dass der Genehmigungsinhaber im Störfall/Unfall vorrangig ein zentrales Gebiet in unmittelbarer Umgebung der Anlage (Entfernung bis maximal 2 km) überwacht (vergleiche Gebiet Z in Abbildung C.1.1).
Der Genehmigungsinhaber ist zu verpflichten,
C.1.3.2.2 Maßnahmen der unabhängigen Messstellen
Die von unabhängigen Messstellen durchzuführenden Maßnahmen zur Überwachung der Umgebung vor der Inbetriebnahme sowie im Störfall/ Unfall sind von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß Tabelle C.1.4 festzulegen. Dabei sollen die Maßnahmen so getroffen sein, dass über die Verteilung der Mess- und Probenentnahmeorte für jede meteorologische Situation erreicht wird, dass die unabhängigen Messstellen im Störfall/Unfall vorrangig den Sektor des beaufschlagten Gebietes und die beiden Nebensektoren in einer Zone außerhalb des vom Genehmigungsinhaber zu überwachenden Gebietes (2 km bis maximal 5 km) überwachen (vergleiche Gebiet a in Abbildung C.1.1).
Für die unabhängigen Messstellen gilt C.1.3.2.1, letzter Absatz, sinngemäß.
C.1.3.3 Vorgehen bei der Festlegung erforderlicher Nachweisgrenzen
C.1.3.3.1 Messungen im bestimmungsgemäßen Aufbewahrungsbetrieb
Um durch die Immissionsüberwachung eine Beurteilung der Einhaltung des Dosisgrenzwertes des § 46 StrlSchV im bestimmungsgemäßen Betrieb zu ermöglichen, sind die Nachweisgrenzen so festzulegen (erforderliche Nachweisgrenzen), dass für Dosisbeiträge aus der Direktstrahlung (Gamma- und Neutronenortsdosis) insgesamt der Dosisgrenzwert für außerbetriebliche Überwachungsbereiche sicher nachgewiesen werden kann. Dies kann als erfüllt angesehen werden, wenn die Nachweisgrenzen gemäß Tabellen C.1.1 und C.1.2 eingehalten werden.
C.1.3.3.2 Messungen vor der Inbetriebnahme sowie im Störfall/Unfall
Für Messungen vor der Inbetriebnahme sowie im Störfall/Unfall sind Nachweisgrenzen unter Berücksichtigung der Gleichartigkeit der Messprogramme und dem Erfordernis regelmäßiger Erprobung so festzulegen, dass ein lückenloser Übergang von den Messungen vor Inbetriebnahme und in der regelmäßigen Erprobung (Training) bis hin zu den Erfordernissen im Störfall/Unfall erreicht wird. Dies kann als erfüllt angesehen werden, wenn die Nachweisgrenzen gemäß Tabellen C.1.3 und C.1.4 eingehalten werden.
C.1.3.4 Qualitätskontrolle durch Vergleichsanalysen
Der Genehmigungsinhaber und die unabhängigen Messstellen haben sich zur Kontrolle ihrer Analysen- und Messverfahren an den entsprechenden Ringversuchen zu beteiligen, die von den Leitstellen "Emissions- und Umgebungsüberwachung kerntechnischer Anlagen" in Zusammenarbeit mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt werden. Die Durchführung der Ringversuche wird von den Leitstellen so abgestimmt, dass mit jedem Ringversuch möglichst alle gleichartigen Messverfahren erfasst werden.
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(Stand: 28.05.2024)
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