umwelt-online: REI - RL zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (3)

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B.3.5 Qualitätskontrolle durch Vergleichsanalyse

Der Genehmigungsinhaber und die unabhängigen Messstellen haben sich zur Kontrolle ihrer Analysen und Messverfahren an den entsprechenden Ringversuchen zu beteiligen, die von den Leitstellen "Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen" in Zusammenarbeit mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt werden. Die Durchführung der Ringversuche wird von den Leitstellen so abgestimmt, dass mit jedem Ringversuch möglichst alle gleichartigen Messverfahren erfasst werden.

B.4 Dokumentation und Berichterstattung

Die Dokumentation und die Berichterstattung der Messergebnisse hat entsprechend den Vorgaben im allgemeinen Teil dieser Richtlinie (Abschnitt 5) zu erfolgen. Schemata der Berichtsbögen über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser beinhalten die Tabellen B.11 und B.12 dieses Anhangs zur Richtlinie.

Tabelle B.1: Maßnahmen des Genehmigungsinhabers zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme und im bestimmungsgemäßen Betrieb einer Brennelementfabrik

Progr.
punkt
überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx) Art der Messung, Messgröße erforderliche Nachweisgrenze Probenentnahme- bzw. Messorte Art und Häufigkeit der Probenentnahme bzw. Messung Bemerkungen
1. Luft (01):
1.1 Luft/ äußere Strahlung Gamma-
Ortsdosis
0,1 mSv im Jahr* 12 Festkörperdosimeter (1 pro Windrichtungssektor auf der Grenze des Betriebsgeländes (Betriebsgeländezaun)) verteilt halbjährliche Auswertung Überwachung der Dosisbeiträge aus der Direktstrahlung der Anlage (§ 46 StrlSchV); die Messung erfasst auch die Gammadosis durch radioaktive Stoffe natürlicher Herkunft (Untergrundstrahlung)
1.2 Neutronen-
strahlung
Neutronen-
ortsdosis
0,5 mSv im Jahr 6-12 Neutronendosimeter am Betriebsgeländezaun je nach Größe des Areals; gleiche Messorte wie unter 1.1 halbjährliche Auswertung Überwachung der Dosisbeiträge aus der Direktstrahlung der Anlage (§ 46 StrlSchV)
1.3** Luft/Aerosole Gesamt-Alpha - Aktivitäts-
konzentration
0,1 mBq m-3bezogen auf U-nat je eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Inhalation und in der zweithäufigsten Ausbreitungsrichtung kontinuierliche Sammlung über einen Zeitraum von 14 Tagen und 14tägige Auswertung Wird eine Aktivität von 0,5 mBq m-3 überschritten, ist eine alphanuklidspezifische Auswertung des Filters erforderlich; hierfür gelten die Nachweisgrenzen in Tabelle B.10
2 Niederschlag (2) Gesamt-Alpha- Aktivitäts-
konzentration
0,2 Bq l-1 bezogen auf U-nat je eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für die Ablagerung und an einem Referenzort kontinuierliche Sammlung, monatliche Auswertung Die monatliche Niederschlagsmenge in mm ist zu ermitteln und die Radionukliddeposition pro m2 in diesem Zeitraum ist anzugeben. Die Nachweisgrenze kann bei geringer Niederschlagsmenge u. U. nicht erreicht werden. Die minimale Auffangfläche soll mindestens 0,5 m2 betragen. Wird eine Aktivität von 0,5 Bq l-1 überschritten, ist eine alphanuklidspezifische Auswertung der Probe erforderlich; hierfür gelten die Nachweisgrenzen in Tabelle B.10. Ersatzweise kann die Probenentnahme aus dem Regenrückhaltebecken oder einer anderen vergleichbaren Regenwassersammeleinrichtung erfolgen.
3 Grundwasser (10) Gesamt-Alpha- Aktivitäts-
konzentration
0,2 Bq l-1bezogen auf U-nat geeignete Grundwasserentnahmestellen auf dem Betriebsgelände der Brennelementfabrik halbjährliche Entnahme von Stichproben mit anschließender Auswertung Wird eine Aktivität von 0,5 Bq l-1 überschritten, ist eine alphanuklidspezifische Auswertung der Probe erforderlich; hierfür gelten die Nachweisgrenzen in Tabelle B.10.
*) für die Erhöhung gegenüber der Untergrunddosis bei statistischer Auswertung der Gesamtheit der Dosimeter
**) kann entfallen, wenn die Aktivitätskonzentration im Fortluftstrom die Werte des § 47 Abs. 4 StrlSchV nicht überschreitet

Tabelle B.2: Maßnahmen der unabhängigen Messstellen zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme und im bestimmungsgemäßen Betrieb einer Brennelementfabrik

Progr. punkt überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx) Art der Messung, Messgröße erforderliche Nachweisgrenze Probenentnahme-
bzw. Messorte
Art und Häufigkeit der Probenentnahme bzw. Messung Bemerkungen
1. Luft (01)
1.1 Luft/äußere Strahlung Gamma-Ortsdosis 0,1 mSv im Jahr* 12 Festkörperdosimeter (1 pro Windrichtungssektor) auf der Grenze des Betriebsgeländes (Betriebsgeländezaun) verteilt halbjährliche Auswertung Überwachung der Dosisbeiträge aus der Direktstrahlung der Anlage (§ 46 StrlSchV); die Messung erfasst auch die Gammadosis durch radioaktive Stoffe natürlicher Herkunft (Untergrundstrahlung).
1.2 Neutronen-
strahlung
Neutronen-
ortsdosis
0,5 mSv im Jahr 6-12 Neutronendosimeter am Zaun halbjährliche Auswertung Überwachung der Dosisbeiträge aus der Direktstrahlung der Anlage (§ 46 StrlSchV)
1.3** Luft/Aerosole a) Gesamt- Alpha- Aktivitäts-
konzentration
a) 0,1 mBq m-3 bezogen auf U-nat a) eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Inhalation und in der zweithäufigsten Ausbreitungsrichtung a) kontinuierliche Sammlung über einen Zeitraum von 14 Tagen und 14tägige Auswertung a) Wird eine Gesamt-Alpha- Aktivitätskonzentration von 0,5 mBq m-3 überschritten, ist eine nuklidspezifische Auswertung des Filters notwendig; hierfür gelten die Nachweisgrenzen in Tabelle B.10.
b) alphanuklid-
spezifische Messung, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide
b) siehe Tabelle B.10, Spalte 3 b) Auswertung einer Vierteljahresmischprobe    
2. Niederschlag (2) Gesamt-Alpha- Aktivitätskonzentration 0,2 Bq l-1 bezogen auf U-nat Anteile aus Proben des Genehmigungsinhabers kontinuierliche Sammlung, monatliche Auswertung Die monatliche Niederschlagsmenge in mm ist zu ermitteln und die Radionukliddeposition pro m2 in diesem Zeitraum ist anzugeben. Die Nachweisgrenze kann bei geringer Niederschlagsmenge u. U. nicht erreicht werden. Die minimale Auffangfläche soll mindestens 0,5 m2 betragen. Wird eine Aktivitätskonzentration von 0,5 Bq l-1 überschritten, ist eine alphanuklidspezifische Auswertung der Probe erforderlich; hierfür gelten die Nachweisgrenzen in Tabelle B.10.
3. Pflanzen/ Bewuchs (04) Weide-/ Wiesenbewuchs Alphanuklidspezifische Messung, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide 5 mBq kg-1 bezogen auf FM jeweils eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion und an einem Referenzort jeweils zwei Stichproben pro Jahr in der Vegetationszeit  
4. Oberirdische Gewässer (08)
4.1 Oberflächenwasser Gesamt-Alpha- Aktivitätskonzentration 0,2 Bq l-1 bezogen auf U-nat eine Probenentnahmestelle im Auslauf der Kläranlage kontinuierliche Probenentnahme und vierteljährliche Auswertung Wird eine Aktivitätskonzentration von 0,5 Bq l-1überschritten, ist eine alphanuklidspezifische Auswertung der Probe erforderlich; hierfür gelten die Nachweisgrenzen in Tabelle B.10.
4.2 Klärschlamm spezifische Gesamt-Alpha- Aktivität 1,0 Bq kg-1 bezogen auf U-nat und TM nächstgelegene Kläranlage kontinuierliche Probenentnahme vierteljährliche Messung Wird eine spezifische Aktivität von 10 Bq kg-1 überschritten, ist eine alphanuklidspezifische Auswertung der Probe erforderlich, hierfür gelten die Nachweisgrenzen in Tabelle B.10.
5. Grundwasser (10) Gesamt-Alpha- Aktivitätskonzentration 0,2 Bq l-1 bezogen auf U-nat geeignete Grundwasserentnahmestellen auf dem Betriebsgelände der Brennelementfabrik halbjährliche Entnahme von Stichproben mit anschließender Auswertung Wird eine Aktivitätskonzentration von 0,5 Bq l-1 überschritten, ist eine alphanuklidspezifische Auswertung der Probe erforderlich; hierfür gelten die Nachweisgrenzen in Tabelle B.10.
 *) für die Erhöhung gegenüber der Untergrunddosis bei statistischer Auswertung der Gesamtheit der Dosimeter
**) kann entfallen, wenn die Aktivitätskonzentration im Fortluftstrom die Werte des § 47 Abs. 4 StrlSchV nicht überschreitet

Tabelle B.3: Maßnahmen des Genehmigungsinhabers zur Überwachung der Umgebung einer Brennelementfabrik im Störfall/Unfall

Progr.
punkt
überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx) Art der Messung, Messgröße erforderliche Nachweisgrenze/ Messbereichsendwert Probenentnahme- bzw. Messorte Art und Häufigkeit der Probenentnahme bzw. Messung/ Trainingshäufigkeit Bemerkungen
1. Luft (01)
1.1 Luft/äußere Strahlung a) Gamma- Ortsdosisleistung a) 50 nSv h-1/
10 mSv h-1
a) mindestens 12 Messorte in der unmittelbaren Umgebung (Gebiet Z in Abb. B.1), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden a) Kurzzeitmessungen/ monatliches Training an wechselnden Messorten  
b) Gamma-Ortsdosis b) 0,5 mSv*/
100 mSv
b) Festkörperdosimeter entsprechend den Maßnahmen in Tabe. B.1 b) Einsammeln der Dosimeter nach Beendigung der Emission und Auswertung b) beim Einsammeln der Dosimeter ist jeweils ein neues Dosimeter auszulegen
1.2 Luft/Aerosole a) Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide a) 20 Bq m-3/
10-6 Bq m-3bezogen auf Co 60
a) mindestens 12 Probenentnahmeorte in der unmittelbaren Umgebung (Gebiet Z in Abb. B.1), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden a) 10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/ monatliches Training an wechselnden Probenentnahmeorten a) kombiniertes Filter für Aerosole und gasförmiges Jod (Kritikalitätsstörfall)
b) alphanuklidspezifische Messung, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide b) 3 mBq m-3/
3 kBq m-3bezogen auf Am 241
b) wie a) b) unverzügliche Auswertung/ halbjährliches Training b) wie a)
1.3 Luft/ gasförmiges Jod Gammaspektrometrie, Jod 131- Aktivitätskonzentration 20 Bq m-3/
106Bq m-3
mindestens 12 Probenentnahmeorte in der unmittelbaren Umgebung (Gebiet Z in Abb. B.1), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden 10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/ monatliches Training an wechselnden Probenentnahmeorten kombiniertes Filter für Aerosole und gasförmiges Jod
2. Boden-/ Oberfläche (03)
Bodenoberfläche a) Gesamt-Alpha- Kontaminationsmessung auf vorbereiteten Flächen (z.B. Vaselineplatten) a) 500 Bq m-2bezogen auf U-nat a) mindestens 12 Messorte in der unmittelbaren Umgebung (Gebiet Z in Abb. B.1), ggf in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden a) Kurzzeitmessungen/ monatliches Training an wechselnden Messorten a) halbjährlicher Wechsel der vorbereiteten Flächen von mindestens 300 cm2
b) alphanuklidspezifische Messung, Aktivität einzelner Radionuklide b) 100 Bq m-2 b) wie a) b) unverzügliche Auswertung/ halbjährliches Training an einer vorbereiteten Fläche b) wie a)
3. Pflanzen/ Bewuchs (04)
Weide-/ Wiesenbewuchs a) Gammaspektrometrie, spezifische Jod 131-Aktivität a) 10 Bq kg -1bezogen auf FM a) mindestens 12 Probenentnahmeorte in der unmittelbaren Umgebung (Gebiet Z in Abb. B. 1), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden a) Stichproben mit nachfolgender Auswertung/ jährliches Training an wechselnden Probenentnahmeorten  
b) alphanuklidspezifische Messung, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide b) 5 mBq kg-1 bezogen auf Am 241 und FM b) wie a) b) wie a)  
4. Oberirdische Gewässer (08)
Oberflächenwasser a) Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide a) 10 Bq-1 bezogen auf Co 60 a) Probenentnahme aus Gewässern im Standortbereich der Anlage (vorwiegend in Gebiet Z in Abb. B.1) a) Stichproben mit nachfolgender Auswertung/ jährliches Training  
b) Gesamt-Alpha- Aktivitätskonzentration b) 1 Bq l-1 bezogen auf U-nat b) wie a) b) wie a)  
*) für die Erhöhung gegenüber der Untergrunddosis

Tabelle B.4: Maßnahmen der unabhängigen Messstellen zur Überwachung der Umgebung einer Brennelementfabrik im Störfall/Unfall

Progr.
punkt
überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx) Art der Messung, Messgröße erforderliche Nachweisgrenze/ Messbereichsendwert Probenentnahme- bzw. Messorte Art und Häufigkeit der Probenentnahme bzw. Messung/ Trainingshäufigkeit Bemerkungen
1. Luft (01)
1.1 Luft/äußere Strahlung a) Gamma- Ortsdosisleistung a) 50 nSv h-1/
10 mSv h-1
a) je ein Messort in den Sektoren der weiteren Umgebung (Gebiet a in Abb. B.1), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden a) Kurzzeitmessungen/ monatl. Training an jeweils einem Sektor  
b) Gamma-Ortsdosis b) 0,5 mSv*/
100 mSv
b) Festkörperdosimeter entsprechend den Maßnahmen in Tabelle B.1 b) Einsammeln der Dosimeter nach Beendigung der Emission und Auswertung b) beim Einsammeln der Dosimeter ist jeweils ein neues Dosimeter auszulegen
1.2 Luft/Aerosole a) Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide a) 20 Bq m-3/
106 Bq m-3 bezogen auf Co 60
a) je ein Probenentnahmeort in den Sektoren der weiteren Umgebung (Gebiet a in Abb. B.1), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden a) 10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/ monatliches Training in jeweils einem Sektor a) kombiniertes Filter für Aerosole und gasförmiges Jod (Kritikalitätsstörfall)
b) alphanuklidspezifische Messung, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide b) 3 mBq m-3/
3 kBq m-3 bezogen auf Am 241
b) wie a) b) unverzügliche Auswertung/ halbjährliches Training b) wie a)
1.3 Luft/ gasförmiges Jod Gammaspektrometrie, Jod 131-Aktivität 20 Bq m-3/ 106 Bq m-3 je ein Probenentnahmeort in den Sektoren der weiteren Umgebung (Gebiet a in Abb. B.1), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden 10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/ monatliches Training in jeweils einem Sektor kombiniertes Filter für Aerosole und gasförmiges Jod
2. Boden-/ Oberfläche (03)
Bodenoberfläche a) Gesamt-Alpha- Kontaminationsmessung auf vorbereiteten Flächen (z.B. Vaselineplatten) a) 500 Bq m-2bezogen auf U-nat a) je ein Messort in den Sektoren der weiteren Umgebung (Gebiet a in Abb. B.1), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden a) Kurzzeitmessungen/ monatliches Training in jeweils einem Sektor a) halbjährlicher Wechsel der vorbereiteten Flächen von mind. 300 cm2
b) alphanuklidspezifische Messung, Aktivität einzelner Radionuklide  b) 100 Bq m-2bezogen auf Am 241 b) wie a) b) unverzügliche Auswertung/ halbjährliches Training in jeweils einem Sektor b) wie a)
3. Pflanzen/ Bewuchs (04)
Weide-/ Wiesenbewuchs a) Gammaspektrometrie, spezifische Iod 131-Aktivität a) 10 Bq kg-1 bezogen auf FM a) je ein Probenentnahmeort in den Sektoren der weiteren Umgebung (Gebiet a in Abb. B.1), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden    
b) alphanuklidspezifische Messung, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide b) 5 mBq kg-1/
5 Bq kg-1 bezogen auf Am 241 und FM
b) wie a) b) wie a)  
4. Oberirdische Gewässer (08)
Oberflächenwasser a) Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide a) 10 Bq l-1 bezogen auf Co 60 a) Probenentnahme aus Gewässern im Standortbereich der Anlage (vorwiegend in Gebiet a in Abb. B.1) a) Stichproben mit nachfolgender Auswertung/ jährliches Training in jeweils einem Sektor  
b) Gesamt-Alpha- Aktivitätskonzentration b) 1 Bq l-1 bezogen auf U-nat b) wie a) b) wie a)  
*) für die Erhöhung gegenüber der Untergrunddosis

Tabelle B.5: Bei der Bilanzierung zu berücksichtigende Alphastrahler

a) bei der Herstellung von Mischoxid-Brennelementen oder bei der Verarbeitung von Uran aus der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen

Uran 232 Plutonium 238 Neptun um 237
Uran 234 Plutonium 239 Americium 241
Uran 235 Plutonium 240 Curium 242
Uran 236   Curium 244
Uran 238    

b) bei der Verarbeitung von Uran (commercial grade uranium nach ASTM C 996-90)

Uran 234
Uran 235
Uran 236
Uran 238

c) bei der Herstellung von Brennelementen für Thorium-Hochtemperaturreaktoren

Uran 234 Thorium 228
Uran 235 Thorium 230
Uran 236 Thorium 232
Uran 238  

Tabelle B.6: Bei der Bilanzierung zu berücksichtigende Betastrahler

Strontium 90
Technetium 99
Plutonium 241

Tabelle B.7: Bei der Bilanzierung zu berücksichtigende Gammastrahler

Ruthenium 106 Cäsium 137
Antimon 125 Cer 144
Cäsium 134  

Tabelle B.8: Nachweisgrenzen der Messanordnungen (Fortluft)

Messung Nachweisgrenze Bq m-3 Bezugsnuklid

-

Gesamt-α 1 ⋅ 10-3  
Nuklidspezifische Bestimmung der α-Strahler 1 ⋅ 10-3 Am 241
Nuklidspezifische Bestimmung der β-Strahler 1 ⋅ 10-3 Sr 90
Tc 99
Pu 241
Nuklidspezifische Bestimmung der γ -Strahler 1 ⋅ 10-3 Co 60

Tabelle B.9: Nachweisgrenzen der Messanordnungen (Abwasser)

Messung Nachweisgrenze Bq m-3 Bezugsnuklid
Gesamt-α 1 × 102  
Gesamt-β 4 × 104  
nuklidspezifische Bestimmung der α-Strahler 5 × 101 U 238
Pu 238
Th 228
nuklidspezifische Bestimmung der β-Strahler 5 × 102 Sr 90
Tc 99
Pu 241
nuklidspezifische Bestimmung der γ -Strahler 1 × 103 Co 60

Tabelle B.10: Nachweisgrenzen bei Immissionsmessungen (Alphastrahler)

Radionuklide Luftfilter
(mBq m-3)
Vierteljahresmischproben Luftfilter
(mBq m-3)
Wasserproben
(mBq l-1)
Faulschlamm Glührückstand
(mBq kg-1)
Thorium 232 0,02 0,002 10 1
Thorium 228
Thorium 230
Plutonium 238
Plutonium 239
Plutonium 240
0,05 0,005 10 1
Uran 232
Uran 234
Uran 235
Uran 236
Uran 240
0,3 0,03 50 10

Die Proben sind nur auf solche Nuklide auszumessen, die gemäß Tabelle B.5 emissionsseitig zu überwachen sind.

Tabelle B.11: Berichtsbogen über die Ableitung radinaktiver Stoffe mit Luft

Berichtsbogen über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft Blatt: von:
Endlager Quartal: Jahr:
Fortluftmenge: m3
Radionuklid Erkennungsgrenze
[Bq m-3]
Abgeleitete Aktivität [Bq]
im Quartal
Abgeleitete Aktivität [Bq]
seit Jahresanfang
Genehmigungswert
[Bq a-1]
Bemerkungen
min max.
Radioaktive Gase
Rn 220            
Rn 222            
Sonstige            
Summe:            
Aerosole
α-Strahler:            
U 232            
U 234            
U 235            
U 236            
U 238            
Np 237            
Pu 238            
Pu 239            
Pu 240            
Am 241            
Sonstige:            
Summe:            
β-Strahler:
Sr 90            
Tc 99            
Pu 241            
Sonstige:            
Summe:            
γ -Strahler:
Zr 95            
Ru 106            
Cs 137            
Ce 144            
Sonstige:            
Summe:            

Tabelle B.12: Berichtsbogen über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser

Berichtsbogen über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser Blatt: von:
Brennelementfabrik Quartal: Jahr:
Wasserabgabe

im Quartal m3

seit Jahresanfang m3

Übergabebehälter

Abwassersammelkanal

Radionuklid Erkennungsgrenze [Bq m ] Abgeleitete Aktivität [Bq] Genehmigungswert
[Bq a -l]
Bemerkungen
min max im Quartal seit Jahresanfang
Ges.-α-Aktivität            
α-Strahler:            
U 234            
U 235            
U236            
U 238            
Pu 238            
Pu 239            
Pu 240            
Th 228            
Th 230            
Th 232            
Sonstige:            
Summe:            
             
Ges.-β-Aktivität            
β-Strahler:            
Sr 90            
Tc 99            
Pu 241            
Sonstige:            
Summe:            
             
γ -Strahler:            
Zr 95            
Ru 103            
Ru 106            
Cs 134            
Cs 1376            
Ce 144            
Sonstige:            
Summe:            

Abbildung B.1: Abgrenzung der Gebiete für Maßnahmen des Genehmigungsinhabers und der unabhängigen Messstellen zur Überwachung der Umgebung von Brennelementfabriken im Störfall/Unfall


.

  Brennelementzwischenlager, Endlager für radioaktive Abfälle Anhang C

Teil C.1: Brennelementzwischenlager mit Luftkühlung (Trockenlager)

C.1 Brennelementzwischenlager mit Luftkühlung (Trockenlager)

Das technische Konzept der Trockenlager besteht in der Aufbewahrung von bestrahlten Brennelementen in speziell für den Transport und für die Lagerung der Brennelemente konstruierten Behältern, die in einer gegenüber der Atmosphäre offenen Lagerhalle (Kontrollbereich/betrieblicher Überwachungsbereich) auf Stellplätzen abgesetzt werden. Die von den bestrahlten Brennelementen ausgehende Restwärme wird über die Behälteroberflächen an die umgebende Luft abgeführt (Luftkühlung). Die so erwärmte Luft steigt durch natürlichen Auftrieb nach oben und verlässt die Lagerhalle durch Öffnungen im Dach; kühle Luft strömt durch Öffnungen in den Seitenwänden der Lagerhalle nach.

Damit bei der offenen Luftführung im Trockenlager Vorsorge gegen ein Entweichen radioaktiver Stoffe in Luft, Wasser und Boden getroffen ist, sind die Behälter durch ein Mehrfachdeckelsystem verschlossen (Doppelbarriere) und werden durch den Anschluss an ein Behälterüberwachungssystem ständig auf Dichtheit überwacht. Unter diesen Voraussetzungen gelten hinsichtlich der Emissionsüberwachung, der Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse von radioaktiven Stoffen und der Immissionsüberwachung die in den Abschnitten C.1.1 bis C.1.3 angegebenen Regelungen. Diese Regelungen gelten auch für den Fall, dass in Trockenlagern die Aufbewahrung von verfestigten hochradioaktiven Spaltproduktlösungen aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe in Behältern der oben beschriebenen Konzeption (Mehrfachdeckelsystem) und deren ständige Dichtheitsüberwachung vorgesehen ist.

C.1.1 Emissionsüberwachung von Trockenlagern

Eine Emissionsüberwachung ist nicht erforderlich, wenn die Dichtheit der Behälter nachgewiesen ist und ständig überwacht wird.

C.1.2 Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse von radioaktiven Stoffen am Standort von Trockenlagern

Für die Lagebeurteilung im Störfall/Unfall sind die Ausbreitungsverhältnisse in der Atmosphäre und die Ablagerungsbedingungen radioaktiver Stoffe mit Beginn der Aufbewahrung bestrahlter Brennelemente durch folgende Messgrößen zu erfassen:

Windrichtung und Windgeschwindigkeit in 10 m bis 15 m über Störniveau sowie Niederschlagsintensität.

Hinsichtlich der Qualitätsanforderungen an die Messgeräteträger, die Messeinrichtungen, die Prüfung, Wartung und Instandsetzung, die Messdatenerfassung und Auswertung sowie die Dokumentation der Messergebnisse gelten die Regelungen, die in der KTA-Regel 1508 "Instrumentierung zur Ermittlung der Ausbreitung radioaktiver Stoffe in der Atmosphäre" (BAnz. Nr. 37 a vom 22. 2. 89) festgelegt sind.

Falls am Standort bereits Instrumentierungen zur Erfassung von Windrichtung, Windgeschwindigkeit und Niederschlagsintensität betrieben werden, die Bestandteil anderer genehmigungspflichtiger bzw. planfeststellungsbedürftiger Anlagen und Tätigkeiten gemäß § 7, 9 oder 9b Atomgesetz sind, kann eine zusätzliche Instrumentierung entfallen, wenn die Messdaten für die genehmigungspflichtige Tätigkeit gemäß § 6 Atomgesetz zur Verfügung stehen.

C.1.3 Immissionsüberwachung von Trockenlagern

Die Maßnahmen zur Überwachung der Umgebung von Trockenlagern sind entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie durchzuführen.

Bei Trockenlagern, die sich auf dem Gelände eines Kernkraftwerkes befinden, sind die. Maßnahmen des Genehmigungsinhabers und der unabhängigen Messstelle zur Überwachung der Umgebung vor und nach der Inbetriebnahme sowie im Störfall/ Unfall so aufeinander abzustimmen, dass sie sich gegenseitig ergänzen und die speziellen örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt sind.

C.1.3.1 Überwachung der Umgebung von Trockenlagern nach der Inbetriebnahme (bestimmungsgemäßer Aufbewahrungsbetrieb)

Die Maßnahmen zur Überwachung der Umgebung von Trockenlagern sind entsprechend den allgemeinen Vorgaben dieser Richtlinie so zu treffen, dass im bestimmungsgemäßen Aufbewahrungsbetrieb die Überwachung der Dosisbeiträge aus der Direktstrahlung der Anlage gewährleistet ist. Die im Einzelnen vom Genehmigungsinhaber und den unabhängigen Messstellen durchzuführenden Maßnahmen sind von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß Tabelle C.1.1 (Genehmigungsinhaber) bzw. Tabelle C.1.2 (unabhängige Messstellen) festzulegen.

C.1.3.2 Überwachung der Umgebung von Trockenlagern vor der Inbetriebnahme sowie im Störfall/Unfall

Die Maßnahmen zur Überwachung von Trockenlagern vor der Inbetriebnahme sowie im Störfall/ Unfall sind entsprechend den allgemeinen Vorgaben dieser Richtlinie zu treffen; dabei ist für die anlagen- und standortspezifische Festlegung der Maßnahmen Folgendes zu beachten:

C.1.3.2.1 Maßnahmen des Genehmigungsinhabers

Die vom Genehmigungsinhaber durchzuführenden Maßnahmen zur Überwachung der Umgebung vor der Inbetriebnahme sowie im Störfall/ Unfall sind von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß Tabelle C.1.3 festzulegen. Dabei sollen die Maßnahmen so getroffen sein, dass über die Verteilung der Mess- und Probenentnahmeorte für jede meteorologische Situation erreicht wird, dass der Genehmigungsinhaber im Störfall/Unfall vorrangig ein zentrales Gebiet in unmittelbarer Umgebung der Anlage (Entfernung bis maximal 2 km) überwacht (vergleiche Gebiet Z in Abbildung C.1.1).

Der Genehmigungsinhaber ist zu verpflichten,

C.1.3.2.2 Maßnahmen der unabhängigen Messstellen

Die von unabhängigen Messstellen durchzuführenden Maßnahmen zur Überwachung der Umgebung vor der Inbetriebnahme sowie im Störfall/ Unfall sind von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß Tabelle C.1.4 festzulegen. Dabei sollen die Maßnahmen so getroffen sein, dass über die Verteilung der Mess- und Probenentnahmeorte für jede meteorologische Situation erreicht wird, dass die unabhängigen Messstellen im Störfall/Unfall vorrangig den Sektor des beaufschlagten Gebietes und die beiden Nebensektoren in einer Zone außerhalb des vom Genehmigungsinhaber zu überwachenden Gebietes (2 km bis maximal 5 km) überwachen (vergleiche Gebiet a in Abbildung C.1.1).

Für die unabhängigen Messstellen gilt C.1.3.2.1, letzter Absatz, sinngemäß.

C.1.3.3 Vorgehen bei der Festlegung erforderlicher Nachweisgrenzen

C.1.3.3.1 Messungen im bestimmungsgemäßen Aufbewahrungsbetrieb

Um durch die Immissionsüberwachung eine Beurteilung der Einhaltung des Dosisgrenzwertes des § 46 StrlSchV im bestimmungsgemäßen Betrieb zu ermöglichen, sind die Nachweisgrenzen so festzulegen (erforderliche Nachweisgrenzen), dass für Dosisbeiträge aus der Direktstrahlung (Gamma- und Neutronenortsdosis) insgesamt der Dosisgrenzwert für außerbetriebliche Überwachungsbereiche sicher nachgewiesen werden kann. Dies kann als erfüllt angesehen werden, wenn die Nachweisgrenzen gemäß Tabellen C.1.1 und C.1.2 eingehalten werden.

C.1.3.3.2 Messungen vor der Inbetriebnahme sowie im Störfall/Unfall

Für Messungen vor der Inbetriebnahme sowie im Störfall/Unfall sind Nachweisgrenzen unter Berücksichtigung der Gleichartigkeit der Messprogramme und dem Erfordernis regelmäßiger Erprobung so festzulegen, dass ein lückenloser Übergang von den Messungen vor Inbetriebnahme und in der regelmäßigen Erprobung (Training) bis hin zu den Erfordernissen im Störfall/Unfall erreicht wird. Dies kann als erfüllt angesehen werden, wenn die Nachweisgrenzen gemäß Tabellen C.1.3 und C.1.4 eingehalten werden.

C.1.3.4 Qualitätskontrolle durch Vergleichsanalysen

Der Genehmigungsinhaber und die unabhängigen Messstellen haben sich zur Kontrolle ihrer Analysen- und Messverfahren an den entsprechenden Ringversuchen zu beteiligen, die von den Leitstellen "Emissions- und Umgebungsüberwachung kerntechnischer Anlagen" in Zusammenarbeit mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt werden. Die Durchführung der Ringversuche wird von den Leitstellen so abgestimmt, dass mit jedem Ringversuch möglichst alle gleichartigen Messverfahren erfasst werden.

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