umwelt-online: REI - RL zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (2)
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A.3.5 Qualitätskontrolle durch Vergleichsanalysen
Der Genehmigungsinhaber und die unabhängigen Messstellen haben sich zur Kontrolle ihrer Analysen- und Messverfahren an den entsprechenden Ringversuchen zu beteiligen, die von den Leitstellen "Emissions- und Umgebungsüberwachung kerntechnischer Anlagen" in Zusammenarbeit mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt werden. Die Durchführung der Ringversuche wird von den Leitstellen so abgestimmt, dass mit jedem Ringversuch möglichst alle gleichartigen Messverfahren erfasst werden.
Tabelle A.1: Maßnahmen des Genehmigungsinhabers zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme und im bestimmungsgemäßen Betrieb eines Kernkraftwerkes
| Progr. punkt |
überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx) | Art der Messung, Messgröße | erforderliche Nachweisgrenze | Probenentnahme- bzw. Messorte | Art und Häufigkeit der Probenentnahme und Messungen | Bemerkungen |
| 1. | Luft (01): | |||||
| 1.1 | Luft/äußere Strahlung | a) Gamma- Ortsdosisleistung | 50 nSv h-1 | je ein Messort im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch äußere Bestrahlung und in der zweithäufigsten Ausbreitungsrichtung | kontinuierliche Registrierung | Mit dieser Nachweisgrenze für die Gamma-Ortsdosisleistung (Brutto) ist die ungestörte Untergrundstrahlung deutlich erkennbar und messbar; ebenso eine Erhöhung von 10 nSv h-1(entsprechend 0,1 mSv a-1) bei hinreichend langen Beobachtungsintervallen. |
| b) Gamma-Ortsdosis | 0,1 mSv im Jahr* | 50 Festkörperdosismeter: davon 12 (1 pro Windrichtungssektor) an der Grenze des Betriebsgeländes verteilt; die übrigen nach standortspezifischen Gegebenheiten (Bevölkerungs-, Windrichtungsverteilung) in der Umgebung der Anlage verteilt | jährliche Auswertung | Überwachung der Dosisbeiträge aus der Direktstrahlung der Anlage und der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft; die Messung erfasst auch die Gammadosis durch radioaktive Stoffe natürlicher Herkunft (Untergrundstrahlung). | ||
| 1.2 | Luft/Aerosole | durch Gammaspektrometrie ermittelte Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide | 0,4 mBq m-3bezogen auf Co 60 | je eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Inhalation und in der zweithäufigsten Ausbreitungsrichtung | kontinuierliche Sammlung über einen Zeitraum von 14 Tagen und 14tägliche Auswertung | Auswertung 3 Tage nach der Probenentnahme; bei Überschreitung von 4 mBq m-3Cs 137 Auswertung auf Sr 90 (erforderliche Nachweisgrenze für Sr 90: 2 mBq m-3) |
| 1.3 | Luft/gasförmiges Iod (elementar und organisch gebunden) | durch Gammaspektrometrie ermittelte Iod 131- Aktivitätskonzentration | 5 mBq m-3 | eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Inhalation und in der zweithäufigsten Ausbreitungsrichtung | kontinuierliche Sammlung über einen Zeitraum von 14 Tagen und 14 tägliche Auswertung | |
| 2. | Niederschlag (02): | durch Gammaspektrometrie ermittelter Aktivitätseintrag einzelner Radionuklide | 0,05 Bq l-1bezogen auf Co 60 | eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Bodenstrahlung und an einem Referenzort | kontinuierliche Sammlung, monatliche Auswertung | Die monatliche Niederschlagsmenge in mm ist zu ermitteln und die Radionukliddeposit km pro m2 in diesem Zeitraum anzugeben. Die Nachweisgrenze kann bei geringer Niederschlagsmenge u. U. nicht erreicht werden. Minimale Auffangfläche 0,5 m2 |
| 3. | Boden/-Oberfläche (03): | |||||
| Boden | durch Gammaspektrometrie ermittelte spezifische Einzelradionuklidaktivität | 0,5 Bq kg-1 bezogen auf Co 60 und TM | jeweils eine Probenentnahmestelle vorzugsweise im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion und an einem Referenzort | zwei Stichproben Boden pro Jahr | Die Probenentnahme zu 3. und 4. sollen möglichst zum gleichen Zeitpunkt und am gleichen Ort erfolgen. | |
| 4. | Pflanzen/ Bewuchs (04). | durch Gammaspektrometrie ermittelte spezifische Einzelradionuklidaktivität | 0,5 Bq kg-1 bezogen auf Co 60 und FM | jeweils eine Probenentnahmestelle vorzugsweise im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion und an einem Referenzort | jeweils zwei Stichproben Gras pro Jahr | Die Probenentnahme zu 3. und 4. sollen möglichst zum gleichen Zeitpunkt und am gleichen Ort erfolgen. |
| 5. | Oberirdische Gewässer (08): | |||||
| Oberflächenwasser | a) durch Gammaspektrometrie ermittelte Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide | a) 0,05 Bq l-1 bezogen auf Co 60 | a) je eine Probenentnahmestelle im Ein- und Auslaufbauwerk | a) kontinuierliche Probenentnahme und vierteljährliche Auswertung | a) Probenentnahmestelle gemäß KTA 1504 | |
| b) Tritium- Aktivitätskonzentration | b) 10 Bq l-1 | b) je eine Probenentnahmestelle im Ein- und Auslaufbauwerk | b) kontinuierliche Probenentnahme und vierteljährliche Auswertung | b) Probenentnahmestelle gemäß KTA 1504 | ||
| 6. | Grundwasser (10): | a) durch Gammaspektrometrie ermittelte Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide | b) 0,05 Bq l-1bezogen auf Co 60 | a) geeignete Grundwasserentnahmestellen auf dem Betriebsgelände des Kernkraftwerkes (KKW) | a) vierteljährliche Entnahme von Stichproben mit anschließender Auswertung | |
| b) Tritium- Aktivitätskonzentration | b) 10 Bq l-1 | b) geeignete Grundwasserentnahmestellen auf dem Betriebsgelände des KKW | b) vierteljährliche Entnahme von Stichproben mit anschließender Auswertung | |||
| *) für die Erhöhung gegenüber der Untergrunddosis bei statistischer Auswertung der Gesamtheit der Dosimeter | ||||||
Tabelle A.2: Maßnahmen der unabhängigen Messstellen zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme und im bestimmungsgemäßen Betrieb eines Kernkraftwerkes
| Progr. punkt |
überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx) | Art der Messung, Messgröße | erforderliche Nachweisgrenze | Probenentnahme- bzw. Messorte | Art und Häufigkeit der Probenentnahme und Messungen | Bemerkungen |
| 1. | Luft (01): | |||||
| 1.1 | Luft/äußere Strahlung | Gamma- Ortsdosis | 0,1 mSv im Jahr* | 30 Festkörperdosimeter: davon 12 (1 pro Windrichtungssektor) an der Grenze des Betriebsgeländes verteilt; die übrigen nach standortspezifischen Gegebenheiten (Bevölkerungs-, Windrichtungsverteilung) in der Umgebung der Anlage verteilt. | jährliche Auswertung | Überwachung der Dosisbeiträge aus der Direktstrahlung der Anlage und der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft; die Messung erfasst auch die Gammadosis durch radioaktive Stoffe natürlicher Herkunft (Untergrundstrahlung) |
| 1.2 | Luft/Aerosole | durch Gammaspektrometrie ermittelte Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide | 0,4 mBq m-3 bezogen auf Co 60 | aus den Einzelproben des Genehmigungsinhabers erstellt die unabhängige Messstelle vierteljährliche Mischproben | vierteljährliche Auswertung der Mischproben | |
| 2. | Niederschlag (02): | durch Gammaspektrometrie ermittelter Aktivitätseintrag einzelner Radionuklide | 0,05 Bq l-1 bezogen auf Co 60 | eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Bodenstrahlung und an einem Referenzort | kontinuierliche Sammlung, monatliche Messung | Die monatliche Niederschlagsmenge in mm ist zu ermitteln und die Radionukliddeposition pro m2 in diesem Zeitraum anzugeben.
Die Messung entfällt bei zu geringer Niederschlagsmenge. |
| 3. | Boden/-Oberfläche (03): | |||||
| Boden | durch Gammaspektrometrie ermittelte Einzelradionuklidaktivität | 0,5 Bq kg-1 bezogen auf Co 60 und TM | jeweils eine Probenentnahmestelle vorzugsweise im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion und an einem Referenzort | zwei Stichproben Boden pro Jahr | Die Probenentnahme zu 3. und 4. sollen möglichst zum gleichen Zeitpunkt und am gleichen Ort erfolgen. | |
| 4. | Futtermittel (05): | durch Gammaspektrometrie ermittelte Einzelradionuklidaktivität | 0,5 Bq kg-1 bezogen auf Co 60 und FM | jeweils eine Probenentnahmestelle vorzugsweise im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion und an einem Referenzort | jeweils zwei Stichproben Gras pro Jahr vor erster und zweiter Heuernte | |
| 5. | Ernährungskette Land (06): | |||||
| Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft | a) durch Gammaspektrometrie ermittelte spezifische Einzelradionuklidaktivität | a) 0,2 Bq kg-1bezogen auf Co 60 und FM | a) mehrere Probenentnahmestellen entsprechend den örtlichen Gegebenheiten, vorzugsweise aus dem Gebiet der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion sowie an einem Referenzort | a) jeweils typische Proben von erntereifen Produkten | a) möglichst über das Jahr verteilte Stichproben, vorzugsweise Freiland- Blattgemüse, Obst und Getreide | |
| b) spezifische Strontium 90-Aktivität | b) 0,04 Bq kg-1 bezogen auf FM | b) mehrere Probenentnahmestellen entsprechend den örtlichen Gegebenheiten, vorzugsweise aus dem Gebiet der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion sowie an einem Referenzort | b) jeweils typische Proben von erntereifen Produkten | b) möglichst über das Jahr verteilte Stichproben, vorzugsweise Freiland- Blattgemüse, Obst und Getreide | ||
| 6. | Milch und Milchprodukte (07): | |||||
| Kuhmilch | a) durch Gammaspektrometrie ermittelte Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide | a) 0,2 Bq l-1 bezogen auf Co 60 | a) je eine Probenentnahmestelle bei einem Milcherzeugerbetrieb vorzugsweise im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion und einer nahe gelegenen Molkerei oder Milchsammelstelle | a) jeweils zwei Stichproben pro Jahr während der Grünfutterzeit | ||
| b) Strontium 90- Aktivitätskonzentration | b) 0,02 Bq l-1 | b) je eine Probenentnahmestelle bei einem Milcherzeugerbetrieb vorzugsweise im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion und einer nahe gelegenen Molkerei oder Milchsammelstelle | b) jeweils zwei Stichproben pro Jahr während der Grünfutterzeit | |||
| c) Iod 131- Aktivitätskonzentration | c) 0,01 Bq l-1 | c) je eine Probenentnahmestelle bei einem Milcherzeugerbetrieb vorzugsweise im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion und einer nahe gelegenen Molkerei oder Milchsammelstelle | c) monatlich während der Grünfutterzeit | |||
| 7. | Oberirdische Gewässer (08): | |||||
| 7.1 | Oberflächenwasser | a) durch Gammaspektrometrie ermittelte Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide | a) 0,05 Bq l-1bezogen auf Co 60 | a) je eine Probenentnahmestelle im Ein- und Auslaufbauwerk | a) kontinuierliche Probenentnahme und vierteljährliche Auswertung | a) aliquoter Anteil aus den vom Genehmigungsinhaber kontinuierlich entnommenen Wasserproben |
| b) Tritium- Aktivitätskonzentration | b) 10 Bq l-1 | b) je eine Probenentnahmestelle im Ein- und Auslaufbauwerk | b) kontinuierliche Probenentnahme und vierteljährliche Auswertung | b) aliquoter Anteil aus den vom Genehmigungsinhaber kontinuierlich entnommenen Wasserproben | ||
| 7.2 | Sediment** | durch Gammaspektrometrie ermittelte spezifische Einzelradionuklidaktivität | 5 Bq kg-1 bezogen auf Co 60 und TM | je eine Probenentnahmestelle im Nahbereich, vorzugsweise beim Auslaufbauwerk sowie oberhalb des KKW | halbjährliche - im Tidebereich von Fließgewässern vierteljährliche -Entnahme von Stichproben mit anschließender Auswertung | Besondere ortsspezifische ökologische Verhältnisse sind bei der Überwachung zu berücksichtigen. |
| 8. | Ernährungskette Wasser (09): | |||||
| Fisch | durch Gammaspektrometrie ermittelte spezifische Einzelradionuklidaktivität | 0,2 Bq kg-1 bezogen auf Co 60 und FM | je eine Probenentnahmestelle im Bereich des Auslaufbauwerkes und unterhalb des KKW | halbjährliche Stichproben und halbjährliche Auswertung | Auswertung von Fischfleisch; besondere ortsspezifische ökologische Verhältnisse sind bei der Überwachung zu berücksichtigen. | |
| 9. | Trinkwasser (10): | a) durch Gammaspektrometrie ermittelte Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide | a) 0,05 Bq l-1 bezogen auf Co 60 | a) nächstgelegener Brunnen, der zur Trinkwasserversorgung genutzt wird | a) vierteljährliche Entnahme von Stichproben mit anschließender Auswertung | a) Überwachung nur, wenn ein Brunnen in der Umgebung (vorzugsweise im Grundwasserabstrom des KKW) wie angegeben benutzt wird |
| b) Strontium 90-Aktivitätskonzentration | b) 0,02 Bq l-1 | b) nächstgelegenes Wasserwerk unterhalb des KKW | b) halbjährliche Auswertung der über einen Sammelzeitraum von einem halben Jahr kontinuierlich gewonnenen Probe | b) nur Wasserwerke, die Oberflächenwasser oder Uferfiltrat aufbereiten | ||
| c) durch Gammaspektrometrie ermittelte Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide | c) 0,05 Bq l-1 bezogen auf Co 60 | c) nächstgelegenes Wasserwerk unterhalb des KKW | c) halbjährliche Auswertung der über einen Sammelzeitraum von einem halben Jahr kontinuierlich gewonnenen Probe | c) nur Wasserwerke, die Oberflächenwasser oder Uferfiltrat aufbereiten | ||
| d) Tritium-Aktivitätskonzentration | d) 10 Bq l-1 | d) nächstgelegener Brunnen, der zur Trinkwasserversorgung genutzt wird | d) vierteljährliche Entnahme von Stichproben mit anschließender Auswertung | d) Überwachung nur, wenn ein Brunnen in der Umgebung (vorzugsweise im Grundwasserabstrom des KKW) wie angegeben benutzt wird | ||
| nächstgelegenes Wasserwerk unterhalb des KKW | halbjährlich Auswertung der über einen Sammelzeitraum von einem halben Jahr kontinuierlich gewonnenen Proben | nur Wasserwerke, die Oberflächenwasser oder Uferfiltrat aufbereiten | ||||
| *) für die Erhöhung gegenüber der Untergrunddosis bei statistischer Auswertung der Gesamtheit der Dosimeter **) Die Ergebnisse der Sedimentuntersuchung sollen in Bq kg-1 und in Bq m-2angegeben werden. |
||||||
Tabelle A.3: Maßnahmen des Genehmigungsinhabers zur Überwachung der Umgebung eines Kernkraftwerkes im Störfall//Unfall
(Diese vorzubereitenden und einzuübenden Maßnahmen sind durchzuführen, wenn die Erhöhung der Umgebungsradioaktivität zu einer effektiven Dosis größer als 5 mSv führen kann)
| Progr.punkt | überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx) | Art der Messung, Messgröße | erforderliche Nachweisgrenze /Messbereichsendwert | Probenentnahme- bzw. Messorte | Durchführung der Probenentnahme und Messungen/Trainingshäufigkeit | Bemerkungen |
| 1. | Luft (01): | |||||
| 1.1 | Luft/ äußere Strahlung | a) Gamma- Ortsdosisleistung | a) 100 nSv h-1/ 1 Sv h-1 |
a) in der Zentralzone je nach Lage und Leistung des KKW 5-20 Messorte; in den Sektoren der Mittelzone je 3-6 Messorte in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden | a) Kurzzeitmessungen/ monatliches Training in jeweils einem Sektor oder der Zentralzone | |
| b) Gamma-Ortsdosis | b) 0,5 mSv* / 10 Sv |
b) Festkörperdosimeter entsprechend den Maßnahmen in Tabelle A.1 | b) Einsammeln der Dosimeter nach Beendigung der Emission und Auswertung | b) Beim Einsammeln der Dosimeter ist jeweils ein neues Dosimeter auszulegen. | ||
| 1.2 | Luft/Aerosole | durch Gammaspektrometrie ermittelte Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide | 20 Bq m-3bezogen auf Co 60/ 108Bq m-3 |
in der Zentralzone je nach Lage und Leistung des KKW 5-20 Messorte; in den Sektoren der Mittelzone je 3-6 Messorte in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden | 2-10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/ monatliches Training in jeweils einem Sektor oder der Zentralzone | kombinierter Filter für Aerosole und gasförmiges Iod |
| 1.3 | Luft/gasförmiges Iod | durch Gammaspektrometrie ermittelte Iod 131- Aktivitätskonzentration | 20 Bq m-3/ 108Bq m-3 |
in der Zentralzone je nach Lage und Leistung des KKW 5-20 Messorte; in den Sektoren der Mittelzone je 3-6 Messorte in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden | 2-10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/ monatliches Training in jeweils einem Sektor oder der Zentralzone | kombinierter Filter für Aerosole und gasförmiges Iod |
| 2. | Boden/-Oberfläche (03): | |||||
| 2.1 | Bodenoberfläche | Kontaminations- direktmessung durch In-situ- Gammaspektrometrie |
200 Bq m-2 bezogen auf Co 60 | in der Zentralzone je nach Lage und Leistung des KKW 5-20 Messorte; in den Sektoren der Mittelzone je 3-6 Messorte in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden | Kurzzeitmessungen/ monatliches Training in jeweils einem Sektor oder der Zentralzone | |
| 2.2 | Boden | durch Gamma- spektrometrie ermittelte spezifische Einzelradio- nuklidaktivität |
10 Bq kg-1 bezogen auf Co 60 und FM | in der Zentralzone je nach Lage und Leistung des KKW 5-20 Messorte; in den Sektoren der Mittelzone je 3-6 Messorte in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden | Stichproben mit nachfolgender Auswertung/ jährliches Training in jeweils einem Sektor oder der Zentralzone | Die Proben zu 2.2 und 3. sind möglichst am gleichen Ort zu nehmen. Probenentnahme und Messung sind dann durchzuführen, wenn die In-situ-Gammaspektrometrie nicht einsetzbar ist; der Messwert ist auf die Flächenbelegung umzurechnen (Bq m2). |
| 3. | Pflanzen/Bewuchs (04): Weide-/Wiesenbewuchs | durch Gammaspektrometrie ermittelte spezifische Einzelradio- nuklidaktivität | 10 Bq kg-1 bezogen auf Co 60 und FM | in der Zentralzone je nach Lage und Leistung des KKW 5-20 Messorte; in den Sektoren der Mittelzone je 3-6 Messorte in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden | Stichproben mit nachfolgender Auswertung/ jährliches Training in jeweils einem Sektor oder der Zentralzone | Die Proben zu 2.2 sind möglichst am gleichen Ort zu nehmen. |
| 4. | Oberirdische Gewässer (08): | |||||
| Oberflächenwasser | durch Gammaspektrometrie ermittelte spezifische Einzelradio- nuklidaktivität | 10 Bq l-1 bezogen auf Co 60 | Probenentnahme im Vorfluter und in anderen durch Niederschläge beeinflussten Gewässer in der Zentral- und Mittelzone | Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training in jeweils einem Sektor oder der Zentralzone | in Frage kommen Flüsse, Teiche, Seen | |
| *) Für die Erhöhung gegenüber der Untergrundsdosis | ||||||
Tabelle A.4: Maßnahmen der Unabhängigen Messstellen zur Überwachung der Umgebung eines Kernkraftwerkes im Störfall/Unfall
(Diese vorzubereitenden und einzuübenden Maßnahmen sind durchzuführen, wenn die Erhöhung der Umgebungsradioaktivität zu einer effektiven Dosis größer als 5 mSv führen kann)
| Progr. punkt |
überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx) | Art der Messung, Messgröße | erforderliche Nachweisgrenze/ Messbereichsendwert | Probenentnahme- bzw. Messorte | Durchführung der Probenentnahme und Messungen/ Trainingshäufigkeit | Bemerkungen |
| 1. | Luft (01): | |||||
| 1.1 | Luft/äußere Strahlung | a) Gamma- Ortsdosisleistung | a) 100 nSv h-1/ 1 Sv h-1 |
a) in der Sektoren der Mittel- und Außenzone je 3-6 Messorte in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden | a) Kurzzeitmessungen/ halbjährliches Training in jeweils einem Sektor | b) Beim Einsammeln der Dosimeter ist jeweils ein neues Dosimeter auszulegen. |
| b) Gamma-Ortsdosis | b) 0,5 mSv* / 10 Sv * |
b) Festkörperdosimeter entsprechend den Maßnahmen in Tabelle A.2 | b) Einsammeln der Dosimeter nach Beendigung der Emission und Auswertung | |||
| 1.2 | Luft/Aerosole | durch Gamma- spektrometrie ermittelte Aktivitäts- konzentration einzelner Radionuklide |
20 Bq m-3bezogen auf Co 60/ 108 Bq m-3 |
in der Sektoren der Mittel- und Außenzone je 3-6 Messorte in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden | 2-10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/Training in jeweils einem Sektor | kombiniertes Filter für Aerosole und gasförmiges Iod |
| 1.3 | Luft/gasförmiges Iod | durch Gamma- spektrometrie ermittelte Iod 131- Aktitiväts- konzentration |
20 Bq m-3/ 108 Bq m-3 |
in der Sektoren der Mittel- und Außenzone je 3-6 Messorte in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden | 2-10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/ halbjährliches Training in jeweils einem Sektor | kombiniertes Filter für Aerosole und gasförmiges Iod |
| 2. | Boden/-Oberfläche (03): | |||||
| 2.1 | Bodenoberfläche | Kontaminations- direktmessung durch In-situ- Gamma- spektrometrie |
200 Bq m-2 bezogen auf Co 60 | in der Sektoren der Mittel- und Außenzone je 3-6 Messorte in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden | Kurzzeitmessungen/ halbjährliches Training in jeweils einem Sektor | |
| 2.2 | Boden | durch Gamma- spektrometrie ermittelte spezifische Einzelradio- nuklidaktivität |
10 Bq kg-1 bezogen auf Co 60 und FM | in der Sektoren der Mittel- und Außenzone je 3-6 Messorte in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophen- schutzbehörden |
Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training in jeweils einem Sektor | Die Proben zu 2.2 und 3. sind möglichst am gleichen Ort zu nehmen. Probeentnahme und Messung sind dann durchzuführen, wenn die In-situ- Gammaspektrometrie nicht einsetzbar ist; der Messwert ist auf die Flächenbelegung umzurechnen (Bq m-2). |
| 3. | Pflanzen/Bewuchs (04): Weide-/ Wiesenbewuchs | durch Gamma- spektrometrie ermittelte spezifische Einzelradio- nuklidaktivität | 10 Bq kg-1bezogen auf Co 60 und FM | in der Sektoren der Mittel- und Außenzone je 3-6 Messorte in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden | Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training in jeweils einem Sektor | Die Proben zu 2.2 und 3. sind möglichst am gleichen Ort zu nehmen. |
| 4. | Milch und Milchprodukte (07): | |||||
| Kuhmilch | durch Gamma- spektrometrie ermittelte Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide | 10 Bq l-1bezogen auf Co 60 | bei allen Milcherzeugern in der Zentral- und Mittelzone und den kontaminierten Sektoren der Außenzone | Stichproben mit nachfolgender Auswertung/ jährliches Training in jeweils einem Sektor | Ersatzweise kann anstelle fehlender Kuhmilch auch Ziegen- oder Schafsmilch untersucht werden. | |
| 5. | Ernährungskette Land (06): | |||||
| 5.1 | Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft | durch Gammaspektrometrie ermittelte spezifische Einzelradionuklidaktivität | 10 Bq kg-1 bezogen auf Co 60 und FM | entsprechende Erzeugergebiete bzw. -betriebe in der Zentralzone und in den Sektoren der Mittelzone und Außenzone | Stichproben (auch im Gebiet A) mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training in jeweils einem Sektor | zunächst bevorzugt Freiland-Blattgemüse, danach Obst, Getreide, Wurzelgemüse und Kartoffeln, abhängig von der Jahreszeit |
| 5.2 | Nahrungsmittel tierischer Herkunft | durch Gammaspektrometrie ermittelte spezifische Einzelradionuklidaktivität | 10 Bq kg-1 bezogen auf Co 60 und FM | entsprechende Erzeugergebiete bzw. - betriebe in der Zentralzone und in den Sektoren der Mittelzone und Außenzone | Stichproben (auch im Gebiet A) mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training in jeweils einem Sektor | Rindfleisch, Schweinefleisch, Kalbfleisch und Geflügel je nach Aufkommen |
| 6. | Oberirdische Gewässer (08): | durch Gamma- spektrometrie ermittelte Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide | 10 Bq l-1 bezogen auf Co 60 | Probenentnahme im Vorfluter und in anderen durch Niederschläge beeinflussten Gewässern | Stichproben mit nachfolgender Auswertung/ jährliches Training in jeweils einem Sektor | in Frage kommen Flüsse, Teiche, Seen |
| 7. | Ernährungskette Wasser
(09): Fisch |
durch Gamma- spektrometrie ermittelte spezifische Einzelradionuklidaktivität | 10 Bq kg-1 bezogen auf Co 60 und FM | Gewässer einschließlich Teichwirtschaften in von Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden erfassten Gebieten | Stichproben mit nachfolgender Auswertung/ Training im Rahmen der Maßnahmen gemäß Tabelle A.2 | Auswertung von Fischfleisch |
| 8. | Trinkwasser (10): | durch Gamma- spektrometrie ermittelte Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide | 10 Bq l-1 bezogen auf Co 60 | Probenentnahme aus Wasserwerken in von Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden erfassten Gebiete | Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training an einem Wasserwerk | vorrangig Wasserproben aus Wasserwerken, die Oberflächenwasser direkt zur Trinkwassergewinnung nutzen. |
| *) für die Erhöhung gegenüber der Untergrundsdosis | ||||||
Abbildung A.1 Abgrenzung der Gebiete für Maßnahmen des Genehmigungsinhabers und der unabhängigen Messstellen zur Überwachung der Umgebung von Kernkraftwerken im Störfall/Unfall

| Brennelementfabriken | Anhang B |
B.1 Emissionsüberwachung von Brennelementfabriken
Ausgehend von den in Brennelementfabriken zur Verarbeitung gelangenden Kernbrennstoffen sind für die Emissionsüberwachung bestimmte Radioisotope des Thoriums, Urans und Plutoniums sowie das radioaktive Edelgas Radon maßgebend. Weitere Radionuklide können im Einzelfall hinzukommen: ist dies der Fall, ist zusätzlich die Überwachung und Bilanzierung auch dieser Radionuklide durchzuführen.
B.1.1 Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft
Die Abluftführung von Brennelementfabriken ist so ausgelegt, dass gasförmige und aerosolgebundene radioaktive Stoffe mit der Kaminfortluft abgeleitet werden. Daher ist für die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft im bestimmungsgemäßen Betrieb, im Störfall/Unfall, in der Phase der Stilllegung und des sicheren Einschlusses von den Festlegungen in den Abschnitten B.1.1.1, B.1.1.2, B.1.3 und B.1.4 auszugehen. Soweit Ableitungen radioaktiver Stoffe nicht über den Fortluftkamin, sondern über andere Auslässe zulässig sind, sind ergänzende Festlegungen zu treffen, die die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Angaben von Art und Aktivität gewährleisten.
B.1.1.1 Bestimmungsgemäßer Betrieb
Für die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe in den für Brennelementfabriken zutreffenden Nuklidgruppen (radioaktive Gase, radioaktive Aerosole, [Alpha-, Beta- und Gammastrahler]) sind kontinuierliche oder diskontinuierliche Probenentnahmen und Messungen jeweils im Teilstrom oder an Proben aus der Kaminfortluft gemäß den Festlegungen in den Abschnitten B.1.1.1.1 bis B.1.1.1.4 vorzunehmen. Ferner sind der Volumenstrom der Kaminfortluft und die Teilströme kontinuierlich zu messen und zu registrieren.
B.1.1.1.1 Radioaktive Gase
(1) Die mit der Kaminfortluft von Brennelementfabriken abgeleiteten radioaktiven Gase (Radon 220, Radon 222) sind zu überwachen.
(2) Eine Messung des radioaktiven Edelgases Radon 220 kann entfallen, wenn der Genehmigungsinhaber aufgrund des genehmigten Umgangs mit Kernbrennstoffen über Berechnungen nachweist, dass die genehmigten Aktivitätsabgaben nicht überschritten werden können. Das Ergebnis der Berechnung anhand des tatsächlichen Umgangs ist in die Berichterstattung über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft (Tabelle B.1.1) aufzunehmen.
(3) Eine Bilanzierung des durch den Betrieb emittierten Radon 222 ist dann nicht erforderlich, wenn nachgewiesen ist, dass die bei der Brennelementfertigung erzeugten Radon 222-Aktivitätsabgaben im Vergleich zu den natürlich gebildeten Radon 222-Mengen gering sind.
B.1.1.1.2 Radioaktive Aerosole (Monitoring)
(1) Die Ableitung radioaktiver Aerosole mit der Fortluft ist durch kontinuierliche Messung (Monitoring) zu überwachen. Dazu sind die radioaktiven Aerosole auf einem Schwebstofffilter mindestens der Klasse H12 gemäß DIN EN 1822 1 -5 aus einem Teilstrom anzureichern und während der Anreicherung zu messen. Bei Filterkaskaden im Fortluftstrang kann das Monitoring auch vor dem letzten Filter durchgeführt werden.
(2) Der Messbereich der Messanordnung muss die Erfassung von Abgaberaten von 104 Bq/h bis 106 Bq/h mit der Fortluft ermöglichen.
(3) Die Aktivität auf dem Filter und ihr zeitlicher Anstieg sind zu registrieren und auf Grenzwerte hin zu überwachen.
(4) Die Grenzwerte haben sich an den genehmigten Ableitungswerten zu orientieren und sind anlagenspezifisch festzulegen. Sie müssen so eingestellt sein, dass eine Ableitung von 1 - 105 Bq beim Nennvolumenstrom der Fortluft innerhalb einer Stunde mit hinreichender Genauigkeit (± 20 %) erkannt wird.
(5) Bezugsnuklide für die Anforderungen nach den Absätzen (2) bis (4) sind bei Gamma-Messung Kobalt 60, bei Beta-Messung Strontium 90/Yttrium 90 und bei Alpha-Messung Americium 241 (bei MOX-Brennelementfertigung) bzw. Natururan (bei Verarbeitung von Uran).
B.1.1.1.3 Radioaktive Aerosole (Bilanzierung)
(1) Die mit der Fortluft abgeleiteten Alphastrahler sind zu bilanzieren. Für die Bilanzierung ist die Gesamtalpha-Aktivität zu bestimmen. Wenn die jährlich abgeleitete Gesamtalpha-Aktivität den Wert von 106 Bq überschreitet, ist eine nuklidspezifische Bestimmung durchzuführen. Beim Umgang mit Brennstoff aus der Wiederaufarbeitung ist zusätzlich eine nuklidspezifische Bilanzierung der Ableitung von Beta- und Gammastrahlern erforderlich.
(2) Für die Bilanzierung sind Aerosolpartikel durch kontinuierliche Abscheidung auf einem Schwebstofffilter der Klasse 5 nach DIN 24.184 aus einem Teilstrom über einen Zeitraum von maximal 14 Tagen zu sammeln. Für die Bilanzierung der Alphastrahler sollen bevorzugt Membranfilter verwendet werden.
(3) Die Auswertung der Filter auf Alpha- und Betastrahler ist vierteljährlich an Mischproben aus den im betreffenden Zeitraum exponierten Schwebstofffiltern durchzuführen. Die Auswertung der Filter auf Gammastrahler ist 14-täglich vorzunehmen. Der Bilanzierung sind die in den Tabellen B.5 bis B.7 aufgeführten Radionuklide zugrunde zu legen.
(4) Die Nachweisgrenzen der Messanordnungen dürfen die in der Tabelle B.8 angegebenen Werte nicht überschreiten. Dabei sind für die in den Tabellen B.5 bis B.7 aufgelisteten und nicht nachgewiesenen Nuklide die erreichten Erkennungsgrenzen anzugeben. Bei der Bilanzierung ist eine Zusammenfassung der Radionuklidpaare Pu 238 und Am 241 sowie Pu 239 und Pu 240 zulässig.
(5) Werden sonstige aus der genehmigungspflichtigen Tätigkeit resultierende Radionuklide in der Fortluft nachgewiesen, so sind auch diese Radionuklide zu bilanzieren und die erreichten Erkennungsgrenzen anzugeben.
B.1.1.1.4 Probenentnahme
Für die Probenentnahme gelten die Anforderungen analog zur KTA-Regel 1503 "Überwachung der Ableitung gasförmiger und aerosolgebundener radioaktiver Stoffe, Teil 1: Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft bei bestimmungsgemäßem Betrieb", Abschnitt 4, Absätze 1-9 (BAnz. Nr. 172 a vom 13.09.2002).
B.1.1.2 Störfall/Unfall
Für die Emissionsüberwachung im Störfall/Unfall ist es grundsätzlich zulässig, dass die aus Abschnitt B.1.1.1 resultierenden Maßnahmen und Einrichtungen Anwendung finden; darüber hinaus gelten folgende Regelungen:
(1) Im Störfall/Unfall sind die Schwebstofffilter nach Abschnitt B.1.1.1.3 in Abhängigkeit vom Störfallablauf in angemessenen Zeitabständen durch unbeaufschlagte Filter zu ersetzen. Die entnommenen Filter sind auf Alpha-, Beta- und Gammastrahler zu messen. Die Auswertungen auf Beta- und Gammastrahler sind insbesondere nach einem Kritikalitätsstörfall vorrangig durchzuführen.
(2) Bei der Verarbeitung von Plutonium und hochangereichertem Uran (Anreicherungsgrad > 5 %) ist eine kontinuierliche Probenentnahme mit Jodfiltern analog der KTA-Regel 1503.1, Abschnitt 4, Absätze 1-9, durchzuführen. Im Falle eines Kritikalitätsstörfalls ist dieses Filter umgehend zu entnehmen und durch ein unbeaufschlagtes Filter zu ersetzen. Das entnommene Filter ist auf Jod 131 und andere Jodisotope auszuwerten.
B.1.2 Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser
Die Abwasserführung von Brennelementfabriken ist so ausgelegt, dass das aus Kontrollbereichen oder betrieblichen Überwachungsbereichen herausgelangende Wasser vor der Ableitung radioaktiver Stoffe in Übergabebehältern gesammelt wird. Daher ist für die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser für den bestimmungsgemäßen Betrieb, den Störfall/Unfall sowie die Phase der Stilllegung und des sicheren Einschlusses von den Festlegungen in den Abschnitten B.1.2.1 und B.1.2.2 auszugehen. Soweit Ableitungen radioaktiver Stoffe nicht nur über Übergabebehälter zulässig sind, sind ergänzende Festlegungen zu treffen, die die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe nach Art und Aktivität gewährleisten. Vor Freigabe der Ableitung sind Entscheidungsmessungen durchzuführen.
Hinweise:
(1) Neben den Anforderungen dieser Richtlinie sind für die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz- WHG) und das jeweilige Landeswassergesetz zu berücksichtigen. Danach bedarf die Einleitung von Abwasser in Gewässer - unabhängig von den atomrechtlichen Bestimmungen - einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Hierbei ist zu beachten, dass
(2) Beim Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Kanalisation sind die jeweiligen Anforderungen und Verbote des kommunalen Satzungsrechts zu beachten.
B.1.2.1 Bestimmungsgemäßer Betrieb
B.1.2.1.1 Probenentnahme
(1) Zur Durchführung der Entscheidungsmessung gemäß B 1.3.1.2 und der Bilanzierung gemäß B.1.3.1.4 sind repräsentative Proben aus den Übergabebehältern analog zu KTA-Regel 1504 "Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser", Abschnitt 3.2.1 (BAnz. Nr. 238 a vom 20.12.1994), zu entnehmen; im Einzelnen sind Einliterproben zur Entscheidungsmessung, Tages-, Wochen- und Vierteljahresmischproben zur Bilanzierung sowie Rückstellproben zur Beweissicherung herzustellen.
(2) Bei mehreren Abwasserkanälen sind zusätzlich im Sammelkanal mengenproportionale Tages-, Wochen- und Vierteljahresmischproben zu entnehmen bzw. herzustellen und wie bei der Bilanzierung auszuwerten. Ein Liter der Tagesmischprobe ist für die Dauer eines Jahres aufzubewahren.
B.1.2.1.2 Entscheidungsmessung
(1) Zur Entscheidung darüber, ob eine Ableitung aus dem Übergabebehälter erfolgen kann, ist eine Messung der Gesamtalpha-Aktivitätskonzentration vorzunehmen.
(2) Beim Umgang mit Brennstoff aus der Wiederaufarbeitung ist zusätzlich zur Gesamtalpha-Messung eine Messung der Gesamtbeta-Aktivitätskonzentration durchzuführen.
B.1.2.1.3 Ableitung
(1) Die Ableitung von Wasser aus den Übergabebehältern ist nur dann zulässig, wenn als Ergebnis der Entscheidungsmessung die Gesamtalpha- und die Gesamtbeta-Aktivitätskonzentration des Wassers jeweils nicht größer sind als die von der zuständigen Behörde festgelegten Werte.
(2) Vor Freigabe der Ableitung sind zwei unabhängige Probenentnahmen und Entscheidungsmessungen durchzuführen.
B.1.2.1.4 Bilanzierung
(1) Für die Bilanzierung sind Wochenmischproben innerhalb der jeweils folgenden Woche auf ihren Gehalt an Alphastrahlern (Gesamtaktivität) und beim Umgang mit Brennstoff aus der Wiederaufarbeitung zusätzlich auf ihren Gehalt an Betastrahlern (Gesamtaktivität) und Gammastrahlern (nuklidspezifisch) zu untersuchen. Bei der nuklidspezifischen Bilanzierung der Gammastrahler sind die in Tabelle B.7 angegebenen Radionuklide zu berücksichtigen.
(2) Innerhalb des auf ihre Herstellung folgenden Monats sind die Vierteljahresmischproben nuklidspezifisch auf ihren Gehalt an Alphastrahlern und beim Umgang mit Brennstoff aus der Wiederaufarbeitung zusätzlich auf ihren Gehalt an Betastrahlern zu untersuchen. Dabei sind die in den Tabellen B.5 und B.6 aufgeführten Radionuklide zu berücksichtigen.
(3) Die Nachweisgrenzen der Messanordnung dürfen die in Tabelle B.9 angegebenen Werte nicht überschreiten. Dabei sind für die in den Tabellen B.5 bis B.7 aufgeführten und nicht nachgewiesenen Radionuklide die erreichten Erkennungsgrenzen anzugeben. Bei der Bilanzierung ist eine Zusammenfassung der Radionuklidpaare Plutonium 239 und Plutonium 240 sowie Uran 235 und Uran 236 zulässig.
B.1.2.2 Störfall/Unfall
Für die Emissionsüberwachung im Störfall/Unfall ist es grundsätzlich zulässig, dass die aus Abschnitt B.1.2.1 resultierenden Maßnahmen und Einrichtungen Anwendung finden; ergänzende Regelungen der zuständigen Behörde bleiben unberührt.
B.1.3 Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe in der Phase der Stilllegung und des sicheren Einschlusses
Die in den Abschnitten B.1.1 und B.1.1 getroffenen Regelungen sind hinsichtlich der Anforderungen an die Emissionsüberwachung während der Stilllegung und des sicheren Einschlusses von Brennelementfabriken unter den Gesichtspunkten
(1) Phase mit Kernbrennstoff,(2) Phase mit ausgelagertem Kernbrennstoff (nur noch Restkontamination und radioaktive Abfälle in der Anlage)
umzusetzen:
In der Phase 1 sind alle aus den Abschnitten B.1.1 und B.1.2 resultierenden Maßnahmen zur Emissionsüberwachung fortzuführen. Für die Phase 2 können insbesondere die für einen Kritikalitätsstörfall emissionsbedeutsamen Überwachungsmaßnahmen entfallen; kontinuierliche Messungen (Monitoring) sind dann verzichtbar, wenn mit kontinuierlicher Probenentnahme und diskontinuierlicher Messung oder anderen Verfahren die Einhaltung der maximal zulässigen Aktivitätsabgaben kontrolliert werden kann.
B.1.4 Kontrolle der Eigenüberwachung des Genehmigungsinhabers
Die von dem Genehmigungsinhaber vorzunehmenden Messungen sind durch Kontrollmessungen unabhängiger Messstellen zu überprüfen. Diese Kontrollmessungen legt die zuständige Behörde anlagenspezifisch fest. Sie kann sich dabei an der Richtlinie "Kontrolle der Eigenüberwachung radioaktiver Emissionen aus Kernkraftwerken" (GMBl.1996, 9/10 S. 31) orientieren. Die mit den Kontrollmessungen zusammenhängenden Qualitätskontrollen und Ringversuche sind für die Genehmigungsinhaber und unabhängigen Messstellen obligatorisch.
B.2 Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse von radioaktiven Stoffen am Standort von Brennelementfabriken
B.2.1 Ausbreitung radioaktiver Stoffe in der Atmosphäre
(1) Für die Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse und Ablagerungsbedingungen radioaktiver Stoffe bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowie im Störfall/Unfall ist eine meteorologische Instrumentierung vorzusehen, die fortlaufend folgende Größen erfasst:
Windrichtung,
(2) Hinsichtlich der Anforderungen an die Messgeräteträger, die Messeinrichtungen, die Prüfung, Wartung und Instandsetzung, die Messdatenerfassung und Auswertung sowie die Dokumentation der Messergebnisse gelten die Regelungen, die in der KTA-Regel 1508 "Instrumentierung zur Ermittlung der Ausbreitung radioaktiver Stoffe in der Atmosphäre", (BAnz. Nr. 37 a vom 22.02.1989) festgelegt sind.
(3) Falls am Standort bereits Instrumentierungen zur Erfassung der nach Absatz (1) erforderlichen Größen betrieben werden, die Bestandteil anderer genehmigungspflichtiger bzw. planfeststellungsbedürftiger Tätigkeiten gemäß § § 6, 7, 9 und 9b Atomgesetz sind, kann eine zusätzliche Instrumentierung entfallen, wenn diese Messdaten für die Überwachung der Brennelementfabrik zur Verfügung stehen.
B.2.2 Ausbreitung radioaktiver Stoffe im Vorfluter
Regelungen zur Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse und Ablagerungsbedingungen radioaktiver Stoffe im Vorfluter sind gemäß den wasserrechtlichen Vorschriften der Länder zu treffen.
B.2.3 Beendigung des Erfassungszeitraums
Die in den Abschnitten B.2.1 und B.2.2 getroffenen Regelungen sind in ihrem Umfang für die Maßnahmen zur Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse und der Ablagerungsbedingungen solange bestimmend, wie in der zeitlichen Abfolge von Stillegung und sicherem Einschluss von Brennelementfabriken eine Emissionsüberwachung nach B.1.1, B.1.1 und B.1.3 erforderlich ist.
B.3 Immissionsüberwachung von Brennelementfabriken
Die vom Genehmigungsinhaber und den unabhängigen Messstellen durchzuführenden Maßnahmen sind unter Berücksichtigung nachstehender Sachverhalte festzulegen:
(1) Die natürliche Uranaktivität im Boden liegt zwischen 10 und 200 Bq/kg oder 500 bis 100.000 Bq/m2 bis zur Pflugschartiefe. Durch Phosphatdüngung kommen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen jährlich ca. 50 Bq/m2 natürliches Uran hinzu. Eine Erhöhung der Uranaktivität im Boden durch Emissionen aus einer Brennelementfabrik ist daher bei bestimmungsgemäßem Betrieb messtechnisch nicht nachweisbar. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt für die Radionuklide der Thoriumzerfallsreihe vor. Das durch die oberirdischen Kernwaffenversuche deponierte Inventar an Plutonium 239 und Plutonium 240 liegt zwischen 50 und 150 Bq/m2. Auch dies ist ein Vielfaches dessen, das bei bestimmungsgemäßem Betrieb an Immissionen bei plutoniumverarbeitenden Betrieben zu erwarten ist.
(2) Die möglichen Kontaminationen von Pflanzen durch Immissionen aus Brennelementfabriken können die unteren Werte der Schwankungsbreite der natürlichen Aktivitäten erreichen. Diese betragen z.B. für Uran 1 bis 50 mBq/kg bezogen auf die Feuchtmasse je nach Pflanzenart und Umweltbedingungen.
B.3.1 Überwachung der Umgebung von Brennelementfabriken vor Inbetriebnahme und im bestimmungsgemäßen Betrieb
Die Maßnahmen zur Überwachung der Umgebung von Brennelementfabriken vor Inbetriebnahme und im bestimmungsgemäßen Betrieb sind entsprechend den allgemeinen Vorgaben dieser Richtlinie zu treffen; dabei ist für die anlagen- und standortspezifische Festlegung der Maßnahmen Folgendes zu beachten:
B.3.1.1 Maßnahmen des Genehmigungsinhabers
Die vom Genehmigungsinhaber durchzuführenden Maßnahmen zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme (Beweissicherung) und im bestimmungsgemäßen Betrieb sind von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß Tabelle B.1 festzulegen.
B.3.1.2 Maßnahmen unabhängiger Messstellen
Die von unabhängigen Messstellen durchzuführenden Maßnahmen zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme (Beweissicherung) und im bestimmungsgemäßem Betrieb sind von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß Tabelle B.2 festzulegen.
B.3.2 Überwachung der Umgebung von Brennelementfabriken im Störfall/Unfall
Bei störfall-/unfallbedingten Emissionen radioaktiver Stoffe sind gezielte Maßnahmen zur Überwachung insbesondere von Luft, Boden, Pflanzen und Bewuchs, Milch und Wasser durchzuführen (vgl. hierzu Tabellen B.3 und B.4). Die Maßnahmen sind so vorzubereiten, dass entsprechend der räumlichen Verteilung der Radionuklide die Probenentnahmen und Messungen nach den erforderlichen Prioritäten durchgeführt werden können.
B.3.2.1 Maßnahmen des Genehmigungsinhabers
(1) Die vom Genehmigungsinhaber durchzuführenden Maßnahmen zur Überwachung der Umgebung im Störfall/Unfall sind von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß Tabelle B.3 festzulegen. Dabei sollen die Maßnahmen so getroffen werden, dass über die Verteilung der Mess- und Probenentnahmeorte für jede meteorologische Situation erreicht wird, dass der Genehmigungsinhaber im Störfall/Unfall vorrangig ein zentrales Gebiet in unmittelbarer Umgebung der Anlage (Entfernung bis maximal 2 km) überwacht (vergleiche Gebiet Z in Abbildung B.1).
(2) Der Genehmigungsinhaber ist zu verpflichten,
B.3.2.2 Maßnahmen unabhängiger Messstellen
Die von unabhängigen Messstellen durchzuführenden Maßnahmen zur Überwachung der Umgebung im Störfall/ Unfall sind von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß Tabelle B.4 festzulegen. Dabei sollen die Maßnahmen so getroffen werden, dass über die Verteilung der Mess- und Probenentnahmeorte für jede meteorologische Situation erreicht wird, dass die unabhängigen Messstellen im Störfall/Unfall vorrangig den Sektor des beaufschlagten Gebietes und die beiden Nebensektoren in einer Zone außerhalb des vom Genehmigungsinhaber zu überwachenden Gebietes (2 km bis maximal 8 km) überwachen (vergleiche Gebiet a in Abbildung B.1). Für die unabhängigen Messstellen gilt B.3.2.1, zweiter Absatz, sinngemäß.
B.3.3 Maßnahmen zur Überwachung der Umgebung von Brennelementfabriken in der Phase der Stilllegung und des sicheren Einschlusses
Die Maßnahmen zur Überwachung der Umgebung von Brennelementfabriken in der Phase der Stillegung und des sicheren Einschlusses sind entsprechend den allgemeinen Vorgaben in dieser Richtlinie zu treffen; dabei ist für die anlagen- und standortspezifische Festlegung der Maßnahmen durch die zuständigen Behörden von Folgendem auszugehen:
B.3.4 Festlegung der erforderlichen Nachweisgrenzen
B.3.4.1 Messungen vor Inbetriebnahme, im bestimmungsgemäßem Betrieb, in der Phase der Stillegung und des sicheren Einschlusses von Brennelementfabriken
Die Nachweisgrenzen sind so festzulegen, dass für die Dosisbeiträge durch Inhalation 60 % und durch Ingestion 30 % der Dosisgrenzwerte des § 47 Abs. 1 StrlSchV sicher nachgewiesen werden können. Dies kann als erfüllt angesehen werden, wenn die Nachweisgrenzen gemäß Tabelle B.10 eingehalten werden. Die Nachweisgrenze für Direktstrahlung aus der Anlage wird auf 0,5 mSv/a für Neutronenstrahlung und 0,1 mSv/a für Gammastrahlung festgelegt.
B.3.4.2 Messungen im Störfall/Unfall
Für Messungen im Störfall/Unfall sind Nachweisgrenzen und Messbereiche so festzulegen, dass einerseits ein lückenloser Übergang von den Messungen im bestimmungsgemäßen Betrieb erreicht wird und andererseits radiologische Auswirkungen aus Ereignissen erfasst werden, die als kerntechnischer Störfall bzw. Unfall mit einem Dosisniveau > 5 mSv einzustufen sind. Dies kann als erfüllt angesehen werden, wenn die Nachweisgrenzen/Messbereichsendwerte gemäß Tabellen B.3 und B.4 eingehalten werden.
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(Stand: 05.06.2024)
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