umwelt-online: REI - RL zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (1)

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Regelwerk

REI - Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen

Vom 7. Dezember 2005
(GMBl. Nr. 14-17 vom 23.03.2006 S. 254; 06.09.2023aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Der Länderausschuss für Atomkernenergie - Hauptausschuss - hat die mit diesem Schreiben versandte Neufassung der "Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen" (REI) auf seiner Sitzung am 9./10. Dezember 2004 und durch Beschlussfassung in einem Umlaufverfahren, das mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 eingeleitet wurde und Stellungnahmen bis zum 25. November 2005 berücksichtigte, abschließend beraten. Die Beschlussfassung am 9./10. Dezember 2004 betraf die Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung bei kerntechnischen Anlagen (REI) hinsichtlich des allgemeinen Teils und des Anhangs a "Kernkraftwerke", die Beschlussfassung im Umlaufverfahren vom 27. Oktober 2005 betraf nochmals den geänderten Anhang A "Kernkraftwerke" sowie die Anhänge B "Brennelementfabriken", C.1 "Zwischenlager" und C.2 "Endlager für radioaktive Abfälle" sowie die Entscheidung, dass Anhang D "Sonderfälle" der "Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung" vom 30. Juni 1993 keiner Änderung bedarf.

Zur Harmonisierung der Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen und zur Erleichterung der staatlichen Aufsicht in dem angesprochenen Bereich bitte ich, ab dem 1. Januar 2006 bei der Emissions- und Immissionsüberwachung nach dieser Richtlinie zu verfahren.

Die Richtlinie ersetzt ab dem 1. Januar 2006 die im Länderausschuss für Atomkernenergie auf seiner Sitzung am 13./14. Mai 1993 verabschiedete "Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung" kerntechnischer Anlagen einschließlich der durch Rundschreiben des BMU - RS II 5 - 15603/5 - vom 20. Dezember 1995 mitgeteilten Ergänzungen.

Bestehende Messprogramme sind bis zum 1. Januar 2006 entsprechend der Richtlinie anzupassen.

Regelungsinhalt und Geltungsbereich

In einem allgemeinen Teil der "Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen" (REI) sind die Zielsetzungen und Grundsätze sowie die allgemein gültigen Anforderungen der Emissions- und Immissionsüberwachung von genehmigungspflichtigen bzw. planfeststellungsbedürftigen Anlagen und Tätigkeiten gemäß §§ 6, 7, 9 und 9b Atomgesetz aufgeführt. In Anhängen der REI werden die Anforderungen der Emissions- und Immissionsüberwachung für verschiedene Anlagen und Tätigkeiten im Einzelnen geregelt. Die Richtlinie findet keine Anwendung auf

1 Zielsetzung

Die Emissions- und Immissionsüberwachung soll eine Beurteilung der aus Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser resultierenden Strahlenexposition des Menschen ermöglichen und eine Kontrolle der Einhaltung von maximal zulässigen Aktivitätsabgaben sowie von Dosisgrenzwerten gewährleisten.

Die Emissions- und Immissionsüberwachung erfolgt - zur Erfüllung der sich aus den § 46, 47 und 48 in Verbindung mit § 51 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714 ber. 12002 S. 1459) zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 31 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) ergebenden Forderungen - nach den Grundsätzen dieser Richtlinie.

2 Emissionsüberwachung

2.1 Grundsätze

Nach § 48 Abs. 1 StrlSchV ist u. a. dafür zu sorgen, dass die Ableitung radioaktiver Stoffe überwacht und nach Art und Aktivität spezifiziert wird (Emissionsüberwachung). Zu diesem Zweck werden die Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser erfasst. Aus den Ergebnissen der Emissionsüberwachung kann die Strahlenexposition in der Umgebung des Emittenten ermittelt werden.

2.2 Bestimmungsgemäßer Betrieb

Die Überwachung von Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Spezifikation nach Art und Aktivität ist Grundlage für die Beurteilung der Einhaltung der maximal zulässigen Aktivitätsabgaben gemäß § 47 Abs. 3 StrlSchV (Emissionsüberwachung im bestimmungsgemäßen Betrieb). Die Emissionsüberwachung muss ferner eine Beurteilung erlauben, ob die Dosisgrenzwerte gemäß § 47 Abs. 1 StrlSchV eingehalten werden.

2.3 Störfall/Unfall

Die Überwachung von Ableitungen radioaktiver Stoffe nach Art und Aktivität ist auch im Störfall/ Unfall sicherzustellen. Die dazu erforderlichen Messungen sind Grundlage für die Beurteilung, ob Dosisgrenzwerte oder Eingreifrichtwerte sowohl für den bestimmungsgemäßen Betrieb (§ 47 Abs. 1) als auch der Strahlenschutzvorsorge und des Katastrophenschutzes überschritten werden. Für eine schnelle Abschätzung der radiologischen Auswirkungen kann der Einsatz automatisch arbeitender Messeinrichtungen angezeigt sein.

2.4 Stilllegung und sicherer Einschluss von Anlagen

Die Überwachung von Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Spezifikationen nach Art und Aktivität ist auch bei Stilllegung und sicherem Einschluss von Anlagen sicherzustellen, falls die Möglichkeit des Entweichens radioaktiver Stoffe in Luft, Wasser, Boden besteht. Ausgehend von den gemäß Abschnitten 2.2 und 2.3 getroffenen Regelungen bestimmt sich die Fortführung der Emissionsüberwachung nach den in der Anlage verbliebenen Kernbrennstoffen, Spalt- und Aktivierungsprodukten

2.5 Kontrolle der Eigenüberwachung des Genehmigungsinhabers

Für die Emissionsüberwachung ist der Genehmigungsinhaber verantwortlich (Eigenüberwachung). Messungen zur Kontrolle der Emissionsüberwachung des Genehmigungsinhabers erfolgen im Auftrag der zuständigen Behörden durch unabhängige Messstellen. Messungen im Rahmen der Eigenüberwachung sind grundsätzlich nicht an Institutionen zu übertragen, die im Auftrag der zuständigen Behörde die Kontrollmessungen durchführen.

Die Kontrollmessungen zur Überwachung von Anlagen nach § 9b Atomgesetz können abweichend von Satz 2 von der zuständigen Behörde selbst durchgeführt werden.

3 Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse

Soweit zur Beurteilung der radiologischen Auswirkungen von Emissionen im bestimmungsgemäßen Betrieb sowie im Störfall/Unfall erforderlich, sind die für die Ausbreitung und Ablagerung relevanten meteorologischen und hydrologischen Parameter standortspezifisch zu erfassen. Für die Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse in der Phase der Stilllegung und des sicheren Einschlusses von Anlagen gilt Abschnitt 2.4, Satz 1 sinngemäß.

4 Immissionsüberwachung

4.1 Grundsätze

Die zuständige Behörde kann nach § 48 Abs. 2 StrlSchV anordnen, dass bei dem genehmigungsbedürftigen Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen die Aktivität von Proben aus der Umgebung sowie die Ortsdosen nach einem festzulegenden Plan durch Messung bestimmt werden (Immissionsüberwachung). Die Immissionsüberwachung ergänzt die Emissionsüberwachung. Sie ermöglicht eine zusätzliche Kontrolle von Aktivitätsabgaben sowie der Einhaltung von Dosisgrenzwerten in der Umgebung. Um dies zu erreichen, ist zwischen Messungen vor Inbetriebnahme/Aufnahme der Tätigkeit, im bestimmungsgemäßen Betrieb, im Störfall/Unfall sowie in der Phase der Stilllegung und des sicheren Einschlusses von Anlagen zu unterscheiden.

4.2 Messungen vor Inbetriebnahme

Der Inbetriebnahme soll ein Messprogramm vorausgehen, welches darauf abzustellen ist, dass die von der Anlage, Einrichtung oder Tätigkeit in einer Betriebsstätte noch unbeeinflusste Umweltradioaktivität und Strahlenexposition erfasst und als Vergleichsmaßstab für spätere Messungen dokumentiert werden (Beweissicherung). Die Messungen sind zwei Jahre vorher aufzunehmen und sollen sich im Umfang an den Messungen im bestimmungsgemäßen Betrieb orientieren.

4.3 Messungen im bestimmungsgemäßen Betrieb

Messungen im bestimmungsgemäßen Betrieb oder in bestimmungsgemäßer Ausübung der Tätigkeit sollen langfristige Veränderungen infolge von betrieblichen Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser an den Stellen aufzeigen, die für die verschiedenen Expositionspfade relevant sind (vergleiche Abschnitt 4.7). Eine regelmäßige Beobachtung der abgeleiteten radioaktiven Stoffe ist deshalb in den Transportmedien Luft und Wasser durchzuführen: die Beobachtung ist zu ergänzen durch Untersuchungen in den Ernährungsketten und in einzelnen Bereichen der Umwelt an Stellen, an denen sich langfristig bevorzugt radioaktive Stoffe ansammeln können (z.B. im Sediment von Gewässern), sowie an Referenzorten (z.B. außerhalb des Nahbereichs von Anlagen, Einrichtungen oder Betriebsstätten).

4.4 Messungen im Störfall/Unfall

Auf der Grundlage vorbereiteter Störfallmessprogramme sollen Genehmigungsinhaber und unabhängige Messstellen Probenentnahme-, Mess- und Auswerteverfahren für den Störfall/Unfall im erforderlichen Umfang bereithalten und erproben. Die erforderlichen Messungen sind durch regelmäßige Messfahrten der Genehmigungsinhaber und der unabhängigen Messstellen an festgelegten Probenentnahme- und Messpunkten des Störfallmessprogramms einzuüben. Durchgeführte Übungen sind zu dokumentieren; eine Dokumentations- und Berichtspflicht für Übungsmessergebnisse gemäß Abschnitt 5 besteht nicht.

Bei störfall-/unfallbedingten Emissionen (Ableitungen oder Freisetzungen) radioaktiver Stoffe sind vom Genehmigungsinhaber und den unabhängigen Messstellen zunächst stichprobenartige Messungen in den möglichen Gefährdungsbereichen auf der Grundlage des Störfallmessprogramms vorzunehmen, Bei Emissionen in die Luft sind vordringlich die Ortsdosisleistung und die Radioaktivitätskonzentration in der Luft zu ermitteln, danach die Radioaktivitätskonzentration im Niederschlag, die Ablagerung radioaktiver Stoffe auf der Bodenoberfläche sowie die spezifische Aktivität des Bewuchses, die Konzentration radioaktiver Stoffe in der Milch und im Oberflächenwasser.

Zusätzliche Überwachungsmaßnahmen im Störfall/Unfall richten sich nach der Lage des Einzelfalls.

4.5 Messungen in der Phase der Stilllegung und des sicheren Einschlusses von Anlagen

Messungen in der Phase der Stilllegung und des sicheren Einschlusses von Anlagen sind so lange durchzuführen, wie in diesen Anlagen Kernbrennstoffe, Spalt- und Aktivierungsprodukte verblieben und Emissionen radioaktiver Stoffe und Direktstrahlung möglich sind. Der Umfang der Messungen orientiert sich zunächst an den Messungen im bestimmungsgemäßen Betrieb; er kann durch die zuständige Behörde in dem Maße reduziert werden, wie durch Änderung von Art und Aktivität der in der Anlage verbliebenen radioaktiven Stoffe Auswirkungen in der Umgebung nicht mehr zu besorgen sind.

4.6 Abgrenzung der Messprogramme für Genehmigungsinhaber und unabhängige Messstellen

Für die Immissionsüberwachung sind zwei Messprogramme zu erstellen:

Bei der Aufstellung der Programme soll der Grundsatz beachtet werden, dass vom Genehmigungsinhaber bevorzugt der Nahbereich der Umgebung und die Primärmedien (Luft, Wasser, Boden) zu überwachen sind, von der unabhängigen Messstelle bevorzugt die weitere Umgebung und jene Medien, die am Ende der ökologischen Ketten stehen (Nahrungsmittel, Trinkwasser). Grundsätzlich sind Proben unabhängig voneinander zu entnehmen. Aus Gründen der Kontrolle und zum Vergleich sind einzelne, ausgewählte Medien von beiden zu überwachen. Einzelheiten des Umfanges und der Struktur der jeweiligen Überwachungsprogramme werden in den Anhängen zu dieser Richtlinie geregelt.

4.7 Zu überwachende Expositionspfade

Bei der Aufstellung der Überwachungsprogramme sind die Wege der radioaktiven Stoffe von den Emissionen bis zu einer Strahlenexposition des Menschen (Expositionspfade) derart zu berücksichtigen, dass auf Grund der Messergebnisse im Hinblick auf die Dosisgrenzwerte des § 47 Abs. 1 StrlSchV relevante Dosisbeiträge durch äußere Bestrahlung (z.B. Dosis durch Gamma-Submersion und Bodenstrahlung) und durch innere Bestrahlung (z.B. durch Inhalation und Ingestion von Radionukliden) im bestimmungsgemäßen Tätigkeitsablauf/Betrieb erkennbar sowie im Störfall/Unfall ermittelbar sind. Maßgeblich sind in diesem Zusammenhang die Expositionspfade gemäß Anlage VII Teil A zur StrlSchV. Soweit dies aufgrund der Art der Anlage, Einrichtung, Tätigkeit oder Betriebsstätte begründet ist, können einzelne Expositionspfade außer Betracht gelassen oder andere Expositionspfade hinzugenommen werden.

4.8 Zu überwachende Umweltbereiche

Für die Dokumentation und Berichterstattung der Ergebnisse aus der Immissionsüberwachung, auch im Hinblick auf den Einsatz der Datenverarbeitung bei der Erfassung von Messergebnissen (vergleiche Abschnitt 5.3) wird der Begriff "überwachter Umweltbereich" mit zugehöriger Kennziffer (xx) eingeführt.

4.8.1 Luft (01), Niederschlag (02)

Es sind die Gammaortsdosis und die Gammaortsdosisleistung zu messen; ferner sind Messungen zur Bestimmung der Radioaktivitätskonzentration in Luft von gasförmigen Stoffen (z.B. elementares Radioiod) und von Aerosolen sowie der Radioaktivität in Niederschlag durchzuführen. Je nach Art der Anlage, Einrichtung, Tätigkeit oder Betriebsstätte kann hiervon in begründeten Fällen abgewichen werden.

4.8.2 Oberirdische Gewässer (08), Ernährungskette Wasser (09), Trink- und Grundwasser (10)

Die Überwachung von Oberflächen-, Grund- und Trinkwasser ist abhängig von Art und Standort der Anlage, Einrichtung, Tätigkeit oder Betriebsstätte festzulegen. Die Überwachung des Oberflächenwassers ist in der Regel durch die Bestimmung der Radioaktivität im Sediment, in Wasserpflanzen und in Fisch zu ergänzen.

4.8.3 Boden (03), Bewuchs (04), Futtermittel (05)

Zur Erfassung von Kontaminationen und Anreicherungen durch Ablagerung langlebiger Radionuklide ist eine Überwachung von Boden und Bewuchs durchzuführen. Zur Bewuchsüberwachung sollen bevorzugt Pflanzen beprobt werden, die auch als Futtermittel dienen.

4.8.4 Ernährungskette Land (06), Milch und Milchprodukte (07)

4.8.4.1 Die zu überwachenden Nahrungsmittel pflanzlicher oder tierischer Herkunft sollen für die Umgebung des Standortes typisch sein und einen wesentlichen Beitrag zu der gesamten Ingestionsdosis erwarten lassen.

4.8.4.2 Andere als für den Standort typische Nahrungsmittel sollen dann in die Überwachung einbezogen werden, wenn über sie aufgrund der Verteilung der emittierten radioaktiven Stoffe ein wesentlicher Dosisbeitrag zu erwarten ist.

4.8.4.3 Die zu überwachenden Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft sollen so ausgewählt werden, dass möglichst über das Jahr verteilt verschiedene erntereife Produkte erfasst werden; dabei sollen vorrangig solche Pflanzen gewählt werden, deren oberirdische Teile zum Verzehr bestimmt sind.

4.8.4.4 Ist für Überwachungszwecke ein Nahrungsmittel nicht verfügbar, soll das vorangehende Glied in der Ernährungskette überwacht werden.

4.8.4.5 Das zu überwachende Produkt oder Nahrungsmittel sollte langfristig, d. h. über Jahre hinweg, verfügbar sein, um die in verschiedenen Jahren erhaltenen Überwachungsergebnisse vergleichen zu können.

4.9 Zu überwachende Radionuklide

Da sich der Anteil der an der emittierten Gesamtaktivität für die Strahlenexposition maßgeblichen Radionuklide bei den verschiedenartigen Anlagen, Einrichtungen, Tätigkeiten oder Betriebsstätten unterscheiden kann, ist die Auswahl der zu überwachenden Radionuklide dem jeweils zu erwartenden bzw. tatsächlich emittierten Radionuklidgemisch anzupassen.

4.10 Probenentnahme- und Messverfahren

Probenentnahme- und Messverfahren sind nach den von den Leitstellen für die Überwachung der Umweltradioaktivität erarbeiteten "Messanleitungen für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt und zur Erfassung radioaktiver Emissionen aus kerntechnischen Anlagen" durchzuführen. Gleichwertige Verfahren sind zulässig; die Gleichwertigkeit ist den zuständigen Behörden nachzuweisen.

4.11 Probenentnahme- und Messorte

4.11.1 Probenentnahme- und Messorte sind in der Umgebung der Anlage, Einrichtung oder Betriebsstätte festzulegen.

4.11.2 Die Probenentnahme- und Messorte sollen sich dort befinden, wo aufgrund der Verteilung der emittierten radioaktiven Stoffe in der Umwelt unter Berücksichtigung realer Nutzung durch Aufenthalt oder durch Verzehr dort erzeugter Lebensmittel ein maßgeblicher Dosisbeitrag zu erwarten ist. Darüber hinaus sind Probenentnahme- und Messorte vorzusehen, die vom bestimmungsgemäßen Tätigkeitsablauf/Betrieb weitgehend unbeeinflusst sind (Referenzorte).

4.11.3 Die Anzahl der Probenentnahme- und Messorte ist anlagen-/tätigkeitsspezifisch in Abhängigkeit von den zu überwachenden Medien und im Zusammenhang mit der Probenentnahme- und Messfrequenz (vergleiche Abschnitt 4.12) festzulegen. Dabei ist einer repräsentativen Auswahl der Probenentnahme- und Messorte gegenüber der Festlegung einer großen Zahl derartiger Orte Vorrang zu geben.

4.11.4 Für Messungen im Störfall/Unfall sind Probenentnahme- und Messorte

festzulegen.

4.12 Mess- und Probenentnahmefrequenz

4.12.1 Die Mess- und Probenentnahmefrequenz bzw. bei kontinuierlicher Probenentnahme die Länge des Sammelzeitraumes müssen der physikalischen Halbwertszeit sowie der Transferzeit der Radionuklide zum Menschen angepasst sein.

4.12.2 Wird ein Expositionspfad während bestimmter Zeiten des Jahres unterbrochen (z.B. bei Übergang von Grünfütterung zu Trockenfütterung), so kann die Probenentnahme in dieser Zeit unterbleiben.

4.13 Nachweisgrenzen und Messbereiche

4.13.1 Messungen vor Inbetriebnahme, im bestimmungsgemäßen Betrieb sowie in der Phase der Stilllegung und des sicheren Einschlusses von Anlagen.

Die Immissionsüberwachung vor Inbetriebnahme, im bestimmungsgemäßen Betrieb sowie in der Phase der Stilllegung und des sicheren Einschlusses von Anlagen soll

ermöglichen.

Die hierzu erforderlichen Nachweisgrenzen sind für Dosisleistungsmessungen und Radionuklidbestimmungen abhängig von den Dosisbeiträgen durch äußere und innere Bestrahlung zur Gesamtdosis festzulegen.

4.13.2 Messungen im Störfall/Unfall

Für den Störfall/Unfall sind - zusätzlich zu den Verfahren für die Immissionsüberwachung gemäß Abschnitten 4.2, 4.3 und 4.5 - Probenentnahme- und Messverfahren vorzusehen, deren Messbereiche lückenlos an die Messbereiche für den bestimmungsgemäßen Betrieb anschließen und so weit reichen, dass auch Immissionen bei solchen Unfällen erfasst werden, die Maßnahmen des Katastrophenschutzes erfordern. Entsprechend ist die gerätetechnische Ausstattung für Laboratorien und Messfahrzeuge nachzuweisen.

5 Dokumentation und Berichterstattung

Genehmigungsinhaber und unabhängige Messstellen haben ihre Messergebnisse aus der Emissions- und Immissionsüberwachung aufzuzeichnen und in Quartals- und Jahresberichten darzustellen. Die Aufzeichnung der Messergebnisse sind 30 Jahre lang aufzubewahren.

Die Quartalsberichte sind vom Genehmigungsinhaber und den unabhängigen Messstellen innerhalb von zwei Monaten nach Quartalsende, die Jahresberichte innerhalb von drei Monaten nach Jahresende der zuständigen Behörde vorzulegen. Nach Prüfung der Berichte durch die zuständige Behörde, spätestens jedoch fünf Monate nach Ende des Berichtszeitraumes, sind die Quartals- und Jahresberichte dem für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministerium und dem Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) in elektronischer Form zuzuleiten. Die Berichterstattung in gedruckter Form ist noch bis 31.12.2007 zulässig. In begründeten Fällen ist in Abstimmung mit dem für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministerium eine Fortführung der Berichterstattung in gedruckter Form über den 31.12.2007 hinaus möglich. Diese Berichte sind in einfacher Ausfertigung dem für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministerium und in siebenfacher Ausfertigung dem Bundesamt für Strahlenschutz zuzuleiten.

Die zentrale Erfassung der Messergebnisse aus der Emissions- und Immissionsüberwachung für die Berichtspflichten der Bundesregierung gegenüber Bundestag und Bundesrat sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Artikel 36 Euratom-Vertrag) erfolgt beim BfS.

5.1 Ergebnisse aus der Emissionsüberwachung

Über die Ergebnisse aus der Emissionsüberwachung haben die Genehmigungsinhaber den zuständigen Behörden zu berichten. Dabei ist die in einer bestimmten Zeitspanne an die Umwelt abgeleitete Menge an radioaktiven Stoffen (Bilanzierung) gemäß den in Anlage 1 beschriebenen Regelungen (Quartalsberichte, Jahresberichte) anzugeben.

5.2 Ergebnisse aus der Immissionsüberwachung

Über die Ergebnisse aus der Immissionsüberwachung haben die Genehmigungsinhaber und unabhängige Messstellen den zuständigen Behörden gemäß den in Anlage 2 beschriebenen Regelungen (Quartalsberichte, Jahresberichte) zu berichten. Unabhängig hiervon sind die zuständigen Behörden unverzüglich zu informieren, wenn aufgrund der Messergebnisse eine Überschreitung der Dosisgrenzwerte der § 47 Abs. 1 StrlSchV zu besorgen ist.

5.3 Einsatz der Datenverarbeitung bei der Erfassung von Messergebnissen

Der Einsatz der Datenverarbeitung bei der Erfassung, Übermittlung, Auswertung und Dokumentation von Messergebnissen ist anzustreben. Insbesondere die Daten aus Radioaktivitätsüberwachung der Umwelt weisen für Messprogramme nach § 48 StrlSchV (anlagen- und standortspezifisch orientierte Radioaktivitätsüberwachung) und für Messprogramme nach §§ 2, 3 Strahlenschutzvorsorgegesetz (großräumig und großflächig orientierte Radioaktivitätsüberwachung) vergleichbare Strukturen auf. Deshalb ist ein bundeseinheitliches Vorgehen für die datenverarbeitungstechnische Erfassung von Messergebnissen aus der Radioaktivitätsüberwachung angezeigt.

Für den Fall, dass die für genehmigungspflichtige Anlagen und Tätigkeiten nach §§ 6, 7, 9 und 9b Atomgesetz zuständigen Behörden die Erfassung von Messergebnissen aus der Umgebungsüberwachung kerntechnischer Anlagen (UKA) mit Mitteln der automatischen Datenverarbeitung durchführen, sollen gemäß Anlage 3 dieselben Erfassungsmasken und Datenformate Verwendung finden, wie bei der allgemeinen Umweltüberwachung. Die Berichterstattung gemäß Abschnitten 5.1 und 5.2 bleibt hiervon unberührt.

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  Vorgaben für die Berichte über Ergebnisse aus der Emissionsüberwachung Anlage 1

1 Quartalsberichte

Die Quartalsberichte bestehen aus Formblättern, die folgende Angaben enthalten müssen, soweit in den Anhängen A, B, C, D keine anlagen-/tätigkeitsspezifischen Regelungen getroffen sind:

2 Jahresbericht

Der Jahresbericht besteht aus den Quartalsberichten und folgenden ergänzenden Angaben, soweit in den Anhängen A, B, C, D, keine anlagen-/tätigkeitsspezifischen Regelungen getroffen sind:

3 Hinweise für Quartals- und Jahresberichte:


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  Vorgaben für die Berichte über Ergebnisse aus der Immissionsüberwachung Anlage 2

1 Quartalsberichte

Die Quartalsberichte (Genehmigungsinhaber, unabhängige Messstellen) bestehen aus Formblättern, die folgende Angaben enthalten müssen:

2 Jahresberichte

Die Jahresberichte (Genehmigungsinhaber, unabhängige Messstellen) bestehen aus einer tabellarischen Zusammenfassung der Ergebnisse aus der Immissionsüberwachung gemäß den Anforderungen für Quartalsberichte und den ergänzenden Angaben.

Für die ergänzenden Angaben gelten die folgenden Erläuterungen:

Einleitung:

Darstellung der Maßnahmen zur Überwachung der Umgebung der kerntechnischen Anlage/Betriebsstätte:

Angaben zur praktischen Durchführung der Maßnahmen:

Messergebnisse:

Die Messergebnisse sind gemäß den Vorgaben für die Berichterstattung über die Ergebnisse aus der Immissionsüberwachung zu dokumentieren.

Ausbreitungsverhältnisse:

Die jährlichen meteorologischen und hydrologischen Verhältnisse, die für die Ausbreitung radioaktiver Stoffe bedeutsam sind, sind anzugeben und etwaige Änderungen aufzuzeigen.

Bewertung der Messergebnisse:

Die Ergebnisse sollen bewertet und Vergleiche mit den Vorjahreswerten und den langjährigen Mittelwerten gezogen werden. Außerdem sind mögliche Einflüsse durch erhöhte Vorbelastung oder Fallout aufzuzeigen und zu kommentieren.

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  Erfassung und Übertragung der Ergebnisse der Emissions- und Immissionsüberwachung Anlage 3

Der mit dem Erfassungsbogen für die Emissions- und Immissionsüberwachung bei kerntechnischen Anlagen vorgegebene Datensatzaufbau für die datenverarbeitungstechnische Erfassung, Auswertung und zentrale Dokumentation von Daten aus Radioaktivitätsmessungen in der Umgebung genehmigungspflichtiger Anlagen und Tätigkeiten nach § 6, 7, 9 und 9b Atomgesetz (Umgebungsüberwachung kerntechnischer Anlagen: UKA) gewährleistet ein bundeseinheitliches Vorgehen unter Berücksichtigung vergleichbarer Regelungen für die datenverarbeitungstechnische Erfassung von Daten aus Radioaktivitätsmessungen nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz. Die so erreichbare datenverarbeitungstechnische Konzentrationswirkung (Möglichkeit zum Einsatz von Datenbanksystemen) lässt die unterschiedlichen Zuständigkeitsregelungen auf Bund/Länderebene für die Durchführung von Atomgesetz, Strahlenschutzverordnung und Strahlenschutzvorsorgegesetz unberührt.

Für den Fall, dass die zuständigen Behörden die Erfassung von Messergebnissen aus der UKa mit Mitteln der automatischen Datenverarbeitung durchführen, erfolgt die Übertragung der Emissions- und Immissionsdaten an den Bund über das Integrierte Mess- und Informationssystem (IMIS).

Der Bogen zu Erfassung der Immissionsdaten wird vom BfS im IMIS-Intranet bereitgestellt bzw. kann vom BfS angefordert werden.

Der Bogen zur Erfassung der Emissionsdaten ist zu nutzen, sobald er vom BfS bereitgestellt wird.

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  Kernkraftwerke Anhang A

A.1 Emissionsüberwachung von Kernkraftwerken

A.1.1 Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft

Die Abluftführung von Kernkraftwerken ist so ausgelegt, dass gasförmige und aerosolgebundene radioaktive Stoffe mit der Kaminfortluft abgeleitet werden. Auch bei Entweichen radioaktiver Stoffe aus den vorgesehenen Umschließungen in die Anlage erfolgt die Aktivitätsabgabe aufgrund der Abluftführung in der Regel über den Fortluftkamin. Daher ist für die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft für den bestimmungsgemäßen Betrieb, den Störfall/ Unfall sowie die Phase der Stilllegung und des sicheren Einschlusses von den Festlegungen in den Abschnitten A.1.1.1, A.1.1.2, A.1.2 bis A.1.4 auszugehen. Soweit Ableitungen radioaktiver Stoffe nicht nur über den Fortluftkamin, sondern reaktorspezifisch über andere Auslässe (z.B. Maschinenhausdachklappen, Abblasestationen) zulässig sind, sind ergänzende Festlegungen zu treffen, die die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Angaben von Art und Aktivität gewährleisten.

A.1.1.1 Bestimmungsgemäßer Betrieb

Für die Überwachung der Ableitung gasförmiger und aerosolgebundener radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft sind hinsichtlich der Messobjekte und Messverfahren, der Probenahme, der Ausführung und Instandsetzung der festinstallierten Überwachungseinrichtungen sowie der Dokumentation der Messergebnisse und deren Berichterstattung an die zuständigen Behörden die Anforderungen maßgebend, die in der KTA-Regel 1503 "Überwachung der Ableitung gasförmiger und an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe, Teil 1: Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft bei bestimmungsgemäßem Betrieb" Fassung 6/02 festgelegt sind. Die Überwachung von Abgaben radioaktiver Stoffe, die nicht mit der Kaminfortluft abgegeben werden, erfolgt gemäß der KTA Regel 1503 Teil 3 "Überwachung der nicht mit der Kaminfortluft abgegebenen radioaktiven Stoffe", Fassung 6/99.

A.1.1.2 Störfall/Unfall

Für die Überwachung der Ableitung gasförmiger und aerosolgebundener radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft sind hinsichtlich der Messobjekte und Messverfahren, der Probenahme, der Auslegung, Ausführung, Instandsetzung und Prüfung der festinstallierten Überwachungseinrichtungen sowie der Dokumentation der Messergebnisse die Anforderungen maßgebend, die in der KTA-Regel 1503 "Überwachung der Ableitung gasförmiger und aerosolgebundener radioaktiver Stoffe, Teil 2: Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft bei Störfällen", Fassung 6/99 festgelegt sind.

Mit dem Messbereich der Weitbereichsanzeige gemäß KTA-Regel 1503.2 liegt ein erweiterter Messbereich vor, der das Erkennen von Emissionen in einem weiten Spektrum von Ereignisabläufen, die nach der Strahlenschutzverordnung in die Kategorie der Störfälle fallen, ermöglicht. Gleichwohl sind für Ereignisabläufe, die nach der Strahlenschutzverordnung in die Kategorie der Unfälle fallen und deren radiologische Auswirkungen durch die Druckentlastung des Sicherheitsbehälters begrenzt werden sollen, zusätzliche Maßnahmen für die Emissionsüberwachung zu treffen, die den Anforderungen der Empfehlungen der Reaktorsicherheitskommission und der Strahlenschutzkommission entsprechen müssen. Dies kann hinsichtlich der Erweiterung des Messbereichs als erfüllt angesehen werden, wenn die Einrichtungen zur Überwachung von radioaktiven Edelgasen, Aerosolen und Iod so ausgelegt sind, dass folgende Messbereichsendwerte nicht unterschritten werden:

A.1.2 Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser

Für die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser sind hinsichtlich der Messobjekte und Messverfahren, der Probenentnahme, der Ausführung und Instandsetzung der festinstallierten Überwachungseinrichtungen sowie der Dokumentation der Messergebnisse und deren Berichterstattung an die zuständigen Behörden die Anforderungen maßgebend, die in der KTA-Regel 1504 "Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser" (Fassung 6/94, BAnz. Nr. 238 a vom 20. Dezember 1994, berichtigt im BAnz. Nr. 216 a vom 19. November 1996) festgelegt sind.

A.1.3 Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe in der Phase der Stilllegung und des sicheren Einschlusses

Die in Abschnitten A.1.1 und A.1.2 getroffenen Regelungen sind in dem Umfang für die Maßnahmen zur Emissionsüberwachung bestimmend, wie in der zeitlichen Abfolge von Stilllegung und sicherem Einschluss Kernbrennstoffe, Spalt- und Aktivierungsprodukte in der Anlage verblieben sind und das Entweichen radioaktiver Stoffe in Luft, Wasser oder Boden möglich ist. Nach Entfernen der Kernbrennstoffe aus der Anlage kann die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser abweichend von A.1.1 und A.1.2 mit kontinuierlicher Probenentnahme und diskontinuierlicher Messung durchgeführt werden, wenn hierdurch die Einhaltung der Maximal zulässigen Aktivitätsabgaben kontrolliert werden kann.

A.1.4 Kontrolle der Eigenüberwachung des Genehmigungsinhabers

Die von dem Genehmigungsinhaber vorzunehmenden Messungen sind durch Kontrollmessungen unabhängiger Messstellen entsprechend der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern vom 5. Februar 1996 über die "Kontrolle der Eigenüberwachung radioaktiver Emissionen aus Kernkraftwerken" (GMBl. 9/10, 1996 S. 247) zu überprüfen. Die damit zusammenhängenden Qualitätskontrollen und Ringversuche sind für Genehmigungsinhaber und unabhängige Messstellen obligatorisch.

A.2 Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse von radioaktiven Stoffen am Standort von Kernkraftwerken

A.2.1 Ausbreitung radioaktiver Stoffe in der Atmosphäre

Für die Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse und Ablagerungsbedingungen radioaktiver Stoffe sind hinsichtlich der Messgrößen, der Messgeräteträger, der Messeinrichtungen, der Prüfung, Wartung und Instandsetzung der Messdatenerfassung und Auswertung sowie der Dokumentation der Messergebnisse die Anforderungen maßgebend, die in der KTA-Regel 1508 "Instrumentierung zur Ermittlung der Ausbreitung radioaktiver Stoffe in der Atmosphäre" (Fassung 9/88, BAnz. Nr. 37 a vom 21.09.1988) festgelegt sind.

A.2.2 Ausbreitung radioaktiver Stoffe im Vorfluter

Regelung zur Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse und Ablagerungsbedingungen radioaktiver Stoffe im Vorfluter sind gemäß den wasserrechtlichen Vorschriften der Länder zu treffen.

A.2.3 Beendigung des Erfassungszeitraums

Die in Abschnitten A.2.1 und A.2.2 getroffenen Regelungen sind in ihrem Umfang für die Maßnahmen zur Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse und Ablagerungsbedingungen so lange bestimmend, wie in der zeitlichen Abfolge von Stilllegung und sicherem Einschluss von Kernkraftwerken eine Emissionsüberwachung nach A.1.3 erforderlich ist.

A.3 Immissionsüberwachung von Kernkraftwerken

A.3.1 Überwachung der Umgebung von Kernkraftwerken vor Inbetriebnahme und im bestimmungsgemäßen Betrieb

Die Maßnahmen zur Überwachung der Umgebung von Kernkraftwerken vor Inbetriebnahme und im bestimmungsgemäßen Betrieb sind entsprechend den allgemeinen Vorgaben dieser Richtlinie zu treffen; dabei ist für die anlagen- und standortspezifische Festlegung der Maßnahmen Folgendes zu beachten:

A.3.1.1 Maßnahmen des Genehmigungsinhabers

Die vom Genehmigungsinhaber durchzuführenden Maßnahmen zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme (Beweissicherung) und im bestimmungsgemäßen Betrieb sind von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß Tabelle A.1 festzulegen.

A.3.1.2 Maßnahmen unabhängiger Messstellen

Die von unabhängigen Messstellen durchzuführenden Maßnahmen zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme (Beweissicherung) und im bestimmungsgemäßen Betrieb sind von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß Tabelle A.2 festzulegen.

A.3.2 Überwachung der Umgebung von Kernkraftwerken im Störfall/Unfall

Die Maßnahmen zur Überwachung der Umgebung von Kernkraftwerken im Störfall/Unfall sind entsprechend den allgemeinen Vorgaben dieser Richtlinie zu treffen; dabei ist für die anlagen- und standortspezifische Festlegung der Maßnahmen in Abgrenzung zu den Maßnahmen für den bestimmungsgemäßen Betrieb und unter Berücksichtigung der in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden zu treffenden Festlegungen Folgendes zu beachten:

A.3.2.1 Maßnahmen des Genehmigungsinhabers

Die vom Genehmigungsinhaber durchzuführenden Maßnahmen zur Überwachung der Umgebung im Störfall/Unfall sind von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß Tabelle A.3 festzulegen. Dabei sollen die Maßnahmen so getroffen sein, dass über die Verteilung der Mess- und Probenentnahmeorte für jede meteorologische Situation erreicht wird, dass der Genehmigungsinhaber vorrangig die Zentralzone und in der Mittelzone einen 90-Grad-Sektor (Sektor des beaufschlagten Gebietes und benachbarte Nebensektoren) überwacht (vergleiche Gebiet a in Abbildung A.1).

Der Genehmigungsinhaber ist zu verpflichten,

A.3.2.2 Maßnahmen unabhängiger Messstellen

Die von unabhängigen Messstellen durchzuführenden Maßnahmen zur Überwachung der Umgebung im Störfall/Unfall sind von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß Tabelle A.4 festzulegen. Dabei sollen die Maßnahmen so getroffen sein, dass über die Verteilung der Mess- und Probenentnahmeorte für jede meteorologische Situation erreicht wird, dass die unabhängigen Messstellen vorrangig die Nebensektoren in der Mittelzone außerhalb des vom Genehmigungsinhabers zu überwachenden 90-Grad-Sektors und fünf Sektoren in der Außenzone (Sektor des beaufschlagten Gebietes, jeweils zwei benachbarte Nebensektoren) überwachen (vergleiche Gebiet B in Abbildung A.1).

Für die unabhängigen Messstellen gilt A.3.2.1, letzter Absatz, sinngemäß.

A.3.3 Maßnahmen zur Überwachung der Umgebung von Kernkraftwerken in der Phase der Stilllegung und des sicheren Einschlusses

Die Maßnahmen zur Überwachung der Umgebung von Kernkraftwerken in der Phase der Stilllegung und des sicheren Einschlusses sind entsprechend den allgemeinen Vorgaben in dieser Richtlinie zu treffen; dabei ist für die anlagen- und standortspezifische Festlegung der Maßnahmen durch die zuständigen Behörden von Folgendem auszugehen:

A.3.4 Vorgehen bei der Festlegung erforderlicher Nachweisgrenzen

A.3.4.1 Messungen vor Inbetriebnahme, im bestimmungsgemäßen Betrieb, in der Phase der Stilllegung und des sicheren Einschlusses von Kernkraftwerken

Um durch die Immissionsüberwachung eine zusätzliche Beurteilung der Einhaltung der Dosisgrenzwerte nach §§ 46 Abs. 3 und 47 Abs. 1 StrlSchV zu ermöglichen, sind die Nachweisgrenzen so festzulegen (erforderliche Nachweisgrenzen), dass für Dosisbeiträge durch äußere Bestrahlung, Inhalation und Ingestion jeweils ein Drittel der Dosisgrenzwerte außerhalb des Betriebsgeländes sicher nachgewiesen werden kann.

Daraus ergeben sich für die erforderlichen Nachweisgrenzen folgende Dosisniveaus:

Bei der Herleitung der erforderlichen Nachweisgrenzen aus vorgegebenen Dosisniveaus für äußere Bestrahlung, Inhalation und Ingestion sind die Dosisfaktoren und Lebensgewohnheiten der Referenzperson gemäß Anlage VII Teil B und C StrlSchV zugrunde zu legen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Überwachung der Luft als wesentliches Transportmedium für radioaktive Stoffe Indikatorfunktion (Frühwarnfunktion) erfüllt hinsichtlich der Kontamination der in der ökologischen Kette nachfolgenden Bereiche. Daraus ergeben sich für auswählte Umweltbereiche/Medien zusätzliche Randbedingungen, die bei Herleitung der erforderlichen Nachweisgrenzen zu beachten sind:

Die vorstehenden Vorgaben können als erfüllt angesehen werden, wenn die Nachweisgrenzen gemäß Tabellen A.1 und A.2 eingehalten werden.

A.3.4.2 Messungen im Störfall/Unfall

Für Messungen im Störfall/Unfall sind Nachweisgrenzen und Messbereichsendwerte so festzulegen, dass einerseits ein lückenloser Übergang von den Messungen im bestimmungsgemäßen Betrieb erreicht wird und andererseits auch noch radiologische Auswirkungen aus Ereignissen erfasst werden, die als "kerntechnischer Unfall" gemäß den "Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen" (GMBl. 1999; S. 538) einzustufen sind. Dies kann als erfüllt angesehen werden, wenn die Nachweisgrenzen/Messbereichsendwerte gemäß Tabellen A.3 und A.4 eingehalten werden.

Für gammaspektrometrische Messungen an Proben von Boden, Bewuchs, Nahrungsmitteln pflanzlicher und tierischer Herkunft, Milch und Wasser kann auf die Angabe erforderlicher Obergrenzen verzichtet werden, da solche Obergrenzen nicht zu neuen Anforderungen an das Messverfahren führen und Anpassungen des Messbereichs durch kurze Messzeiten, kleine Probenvolumina sowie ggf. Veränderungen der Messgeometrie jederzeit im erforderlichen Ausmaß realisiert werden können.

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