umwelt-online: Strahlenschutzverordnung (9/13)

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Anlage III Tabelle 2 Liste der Radionuklide der Tabelle 1 im radioaktiven Gleichgewicht mit den angegebenen Tochternukliden

Mutternuklid Tochternuklide
Mg-28+ Al-28
Ca-47+ Sc-47
Ti-44+ Sc-44
Fe-60+ Co-60m
Zn-69m+ Zn-69
Ge-68+ Ga-68
Rb-83+ Kr-83m
Sr-82+ Rb-82
Sr-90+ Y-90
Y-87+ Sr-87m
Zr-93+ Nb-93m
Zr-97+ Nb-97, Nb-97m
Mo-101+ Tc-100
Tc-95m+ Tc-95
Ru-103+ Rh-102m
Ru-106+ Rh-106
Pd-103+ Rh-106
Ag-108m+ Ag-108
Ag-110m+ Ag-110
Cd-109+ Ag-109m
Cd-115m+ In-115m
In-114m+ In-114
Sn-113+ In-113m
Sn-121m+ Sn-121
Sn-126+ Sb-126m
Sb-125+ Te-125m
Te-127m+ Te-127
Te-129m+ Te-129
Te-131m+ Te-131
Te-133m+ Te-133
I-133+ Xe-133, Xe-133m
I-135+ Xe-135, Xe-135m
Xe-122+ I-122
Cs-137+ Ba-137m
Ba-131+ Cs-131
Ba-140+ La-140
Ce-144+ Pr-144, Pr-144m
Pm-148m+ Pm-148
Gd-146+ Eu-146
Dy-166+ Ho-166
Hf-172+ Lu-172
W-178+ Ta-178
W-188+ Re-188
Re-189+ Os-189m
Os-194+ Ir-194
Ir-189 Os-189m
Ir-190+ Os-190m
Pt-188+ Ir-188
Hg-194+ Au-194
Hg-195m+ Hg-195
Pb-210+ Bi-210
Pb-210++ Bi-210, Po-210
Pb-212+ Bi-212, Tl-208, Po-212
Bi-212+ Tl-208, Po-212
Rn-220+ Po-216
Rn-222+ Po-218, Pb-214, Bi-214, Po-214
Ra-223+ Rn-219, Po-215, Pb-211, Bi-211, Tl-207, Po-211
Ra-224+ Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208, Po-212
Ra-226+ Rn-222, Po-218, Pb-214, Bi-214, Po-214
Ra-226++ Rn-222, Po-218, Pb-214, Bi-14, Pb-210, Bi-210, Po-210, Po-214
Ra-228+ Ac-228
Ac-225+ Fr-221, At-217, Bi-213, Po-213, Tl-209, Pb-209
Ac-227+ Fr-223
Ac-227++ Fr-223,Th-227, Ra-223, Rn-219, Po-215, Pb-211, Bi-211, Tl-207, Po-211
Th-226+ Ra-222, Rn-218, Po-214
Th-228+ Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-21 2, Bi-212, Tl-208, Po-212
Th-229+ Ra-225, Ac-225, Fr-221, At-217, Bi-213,Tl-209, Po-213, Pb-209
Th-232sec Ra-228, Ac-228, Th-228, Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208, Po-212
Th-234+ Pa-234m, Pa-234
U-230+ Th-226, Ra-222, Rn-218, Po-214
U-232+ Th-228, Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208, Po-212
U-235+ Th-231
U-238+ Th-234, Pa-234m, Pa-234
U-238sec Th-234, Pa-234m, U-234, Th-230, Ra-226, Rn-222, Po-218, Pb-214, Bi-214, Pb-210, Bi-210, Po-210, Po-214
U-240+ Np-240, Np-240m
Np-237+ Pa-233
Pu-244+ U-240, Np-240m, Np-240
Am-242m+ Np-238, Am-242
Am-243+ Np-239
Cm-247+ Pu-243
Cf-253+ Cm-249
Es-254+ Bk-250
Es-254m+ Bk-250, Fm-254

Anlage III   Tabelle 3 Freigabe ausgewählter Radionuklide für freizugebende Massen bis zu 100 Tonnen im Kalenderjahr

Beträgt die im Kalenderjahr zu erwartende Masse bis zu 100 Tonnen, können bei den Radionukliden der Spalte 1 der nachfolgenden Tabelle anstatt der Freigabewerte der Tabelle 1 Spalte 5 dieser Verordnung die Freigabewerte der Spalte 2 dieser Tabelle für die uneingeschränkte Freigabe zugrunde gelegt werden:

Radionuklid Uneingeschränkte Freigabe von
festen und flüssigen Stoffen mit einer zu erwartenden freizugebenden
Masse im Kalenderjahr von bis zu 100 t/a
in Bq/g
1 2
Cl-36 3
Mn-53 6 E+2
Ni-59 3 E+3
As-74 1 E+1
Sr-90+ 6
Mo-93 4 E+1
Tc-97 6 E+1
Tc-99 6
Sn-125 6 E+1
I-129 6 E-1
Cs-136 9
Ba-131+ 4 E+1
Ir-194 6
Hg-203 7 E+1
Tl-202 4 E+1
U-235+ 3
Pu-237 5 E+2

.

Festlegungen zur Freigabe Anlage IV   02 11
(zu § 29)

Anlage IV Teil A: Allgemeines

  1. Soweit in den folgenden Teilen B bis G nichts anderes bestimmt ist, gilt Folgendes:
    1. Das Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der Freigabewerte richtet sich nach der Art und Beschaffenheit der Stoffe.
    2. Der Nachweis der Einhaltung der jeweiligen Freigabewerte und, sofern eine feste Oberfläche vorhanden ist, an der eine Kontaminationsmessung möglich ist, die Einhaltung der Oberflächenkontaminationswerte, sind anhand von Messungen zu erbringen; im Einzelfall können von der zuständigen Behörde auch andere Nachweisverfahren zugelassen werden.
    3. Die zugrunde zu legende Mittelungsmasse für die Ermittlung der spezifischen Aktivität darf 300 kg nicht wesentlich überschreiten.
    4. Die Mittelungsfläche für die Oberflächenkontamination darf bis zu 1000 cm2 betragen.
    5. Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen Ci/Ri aus der freizugebenden spezifischen Aktivität (Ci) und den jeweiligen Freigabewerten (Ri) der einzelnen Radionuklide gemäß Anlage III Tabelle 1 Spalte 5, 6, 7, 9a, 9b, 9c, 9d oder Spalte 10a zu berechnen (Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:

      Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen Asi/Oi aus der vorhandenen Aktivität je Flächeneinheit (As,i) und den jeweiligen Werten der Oberflächenkontamination (Oi) der einzelnen Radionuklide gemäß Anlage III Tabelle 1 Spalte 4, 8 oder Spalte 10 zu berechnen (Summenformel):

      Nuklide brauchen bei der Summenbildung nicht berücksichtigt zu werden, wenn der Anteil der unberücksichtigten Nuklide an der Gesamtsumme der zugeordneten Verhältniszahlen Ci/Ri oder As,i/Oi den relativen Fehler der Gesamtsumme von 10 Prozent nicht überschreitet.
    6. Sind in den Stoffen Radionuklide im radioaktiven Gleichgewicht vorhanden, bleiben die in der Anlage III Tabelle 2 aufgeführten Tochternuklide in den Summenformeln nach Buchstabe e unberücksichtigt.
    7. Soweit in Anlage III Tabelle 1 Spalte 5 , 6, 8, 9a, 9b, 9c, 9d, 10 oder Spalte 10a für Radionuklide keine Freigabewerte angegeben sind, sind diese im Einzelfall zu berechnen. Bei Radionukliden, deren Halbwertszeit kleiner als 7 Tage ist, oder bei kleinen Massen können die entsprechenden Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3 als Freigabewerte der Spalten 5, 9a oder Spalte 9b zugrunde gelegt werden.
  2. Soweit der Nachweis, dass für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann, im Einzelfall geführt wird, sind die Annahmen der Anlage VII Teil B und C, insbesondere die Festlegungen der Anlage VII Teil B Tabelle 1 Spalte 1 bis 7, zugrunde zu legen, sofern die Expositionspfade nach Anlage VII Teil A für den Einzelfall nach § 29 Abs. 2 Satz 3 von Bedeutung sind. Der Freigabe flüssiger Stoffe im Einzelfall gemäß § 29 Absatz 2 Satz 3 sind, soweit sie abgeleitet werden könnten, höchstens die Werte der Anlage VII Teil D Tabelle 4 Spalte 3 zugrunde zu legen. Bei einer Freigabe von Bodenflächen dürfen nur solche Expositionspfade unberücksichtigt bleiben, die auf Grund der vorhandenen Standorteigenschaften, insbesondere der geografischen Lage und der geogenen Verhältnisse, ausgeschlossen sind.

Anlage IV Teil B: Uneingeschränkte Freigabe

Eine uneingeschränkte Freigabe bedarf keiner Festlegungen hinsichtlich der künftigen Nutzung, Verwendung, Verwertung, Wiederverwertung, Beseitigung oder dem endgültigen Verbleib der Stoffe, für die eine wirksame Feststellung nach § 29 Abs. 3 getroffen wurde. Die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 5 gelten für

  1. feste Stoffe,
  2. Bauschutt und Bodenaushub, wenn die freizugebende Masse nicht mehr als 1.000 Tonnen im Kalenderjahr beträgt, und
  3. Öle und ölhaltige Flüssigkeiten, organische Lösungs- und Kühlmittel.

Anlage IV Teil C: Freigabe zur Beseitigung

  1. Eine Freigabe zur Beseitigung setzt voraus, dass die Stoffe, für die eine wirksame Feststellung nach § 29 Abs. 3 getroffen wurde, auf einer Deponie abgelagert oder eingebaut oder in einer Verbrennungsanlage beseitigt werden. Eine Verwertung oder Wiederverwendung außerhalb einer Deponie oder Verbrennungsanlage sowie der Wiedereintritt der Stoffe in den Wirtschaftskreislauf muss ausgeschlossen sein.
  2. Die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 9a bis 9d gelten nicht für Bauschutt und Bodenaushub, wenn die freizugebende Masse mehr als 1000 Tonnen im Kalenderjahr betragen kann.
  3. Als Deponien für die Beseitigung freigegebener Stoffe sind nur solche Entsorgungsanlagen geeignet, die mindestens den Anforderungen der Deponieklassen nach § 2 Nummer 7 bis 10 der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 11 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, entsprechen und eine Jahreskapazität von mindestens 10.000 Tonnen im Kalenderjahr (Mg/a) oder 7.600 Kubikmeter im Kalenderjahr (m3/a) für die eingelagerte Menge von Abfällen, gemittelt über die letzten drei Jahre, aufweisen.
  4. Sollen in einem Kalenderjahr mehr als 1.000 Tonnen freigegeben und über eine Entsorgungsanlage beseitigt werden, ist abweichend von Nummer 2 und Teil a Nummer 1 Buchstabe e Satz 1 bei mehreren Radionukliden die Summe der Verhältniszahlen Ci/Ri aus der freizugebenden spezifischen Aktivität (Ci) und den jeweiligen Freigabewerten (Ri) der einzelnen Radionuklide i gemäß Anlage III Tabelle 1 Spalte 9c oder Spalte 9d, multipliziert mit einem Tausendstel der freizugebenden Masse, zu berechnen. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:

    Sollen in einem Kalenderjahr sowohl Massen mit Radionukliden unter der Maßgabe der Spalte 9a als auch der Spalte 9c zur Beseitigung auf einer Deponie freigegeben werden, ist abweichend von Teil A Nummer 1 Buchstabe e Satz 1 bei mehreren Radionukliden die Summe der Produkte der Verhältniszahlen Ci/Ri aus der freizugebenden spezifischen Aktivität (Ci) und den jeweiligen Freigabewerten (Ri) der einzelnen Radionuklide i nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 9a, multipliziert mit einem Hundertstel der freizugebenden Masse und dem Produkt der Verhältniszahlen Ci/Ri aus der freizugebenden spezifischen Aktivität (Ci) und den jeweiligen Freigabewerten (Ri) der einzelnen Radionuklide nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 9c, multipliziert mit einem Tausendstel der freizugebenden Masse, zu berechnen. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:

    Für eine Freigabe zur Beseitigung in einer Verbrennungsanlage nach der Maßgabe der Spalte 9b oder Spalte 9d gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend, d. h. für die Summe gilt:

    Dabei ist

    Ci  mittlere spezifische Aktivität des im laufenden Kalenderjahr freigegebenen und freizugebenden Radionuklids i in Bq/g und Ci < Ri
    m Masse der im laufenden Kalenderjahr freigegebenen und freizugebenden Stoffe in Tonnen
    Ri Freigabewert nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 9a, 9b, 9c oder Spalte 9d für das jeweilige Radionuklid i in Bq/g.

Anlage IV Teil D: Freigabe von Gebäuden

  1. Der Begriff Gebäude umfasst einzelne Gebäude, Räume, Raumteile sowie Bauteile.
  2. Die Freimessung eines Gebäudes soll grundsätzlich an der stehenden Struktur erfolgen. Die Messungen können anhand eines geeigneten Stichprobenverfahrens durchgeführt werden.
  3. Die zugrunde zu legende Mittelungsfläche darf bis zu 1 m2 betragen.
  4. Ist eine spätere Wieder- oder Weiterverwendung des Gebäudes nicht auszuschließen, dürfen die Oberflächenkontaminationswerte die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 8 nicht überschreiten.
  5. Soll das Gebäude nach der Freimessung abgerissen werden, dürfen die Oberflächenkontaminationswerte die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 10 nicht überschreiten. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde größere Mittelungsflächen als 1 m2 zulassen.
  6. Nach der Freigabe eines Gebäudes insbesondere durch Abriss anfallender Bauschutt bedarf keiner gesonderten Freigabe.
  7. Bei volumengetragener Aktivität durch Aktivierung finden die Teile B, C oder F Anwendung.

Anlage IV Teil E: Freigabe von Bodenflächen

  1. Bei Anwendung flächenbezogener Freigabewerte darf die Mittelungsfläche für die Oberflächenkontamination bis zu 100 Quadratmeter betragen. Alternativ darf bei Anwendung massenbezogener Freigabewerte die zugrunde zu legende Mittelungsmasse für die Ermittlung der spezifischen Aktivität bis zu einer Tonne betragen.
  2. Es sind nur die Kontaminationen zu berücksichtigen, die durch die Anlagen oder Einrichtungen auf dem Betriebsgelände verursacht worden sind.
  3. Soweit in Anlage III Tabelle 1 Spalte 7 keine Freigabewerte angegeben sind, ist der Nachweis, dass für Einzelpersonen der Bevölkerung eine nur geringfügige Dosis zu erwarten ist, im Einzelfall zu führen. Dabei sind die Nutzungen der freizugebenden Bodenflächen nach den jeweiligen Standortgegebenheiten und die dabei relevanten Expositionspfade zu berücksichtigen.
  4. Der Nachweis nach Nummer 3 ist auf der Grundlage von Messungen durch Dosisberechnungen zu erbringen.
  5. Die Freigabewerte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 7 können in flächenbezogene Freigabewerte gemäß folgender Beziehung umgerechnet werden:

    Oi = Ri x ρ x d.

    Dabei ist:

    Oi der Freigabewert für Bodenflächen für das jeweilige Radionuklid i in Bq/cm2,

    Ri der Freigabewert für Bodenflächen für das jeweilige Radionuklid i in Bq/g gemäß Anlage III Tabelle 1 Spalte 7,

    ρ die mittlere Bodendichte in g/cm3 in der Tiefe d und

    d die mittlere Eindringtiefe in cm.

Anlage IV Teil F: Freigabe von Bauschutt und Bodenaushub

  1. Die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 6 gelten für Bauschutt und Bodenaushub, der bei laufenden Betriebsarbeiten anfällt oder nach Abriss von Gebäuden oder Anlagenteilen, sofern die Voraussetzungen einer Freimessung an der stehenden Struktur nach Teil D nicht erfüllt sind.
  2. Bei einer Freimessung von Bauschutt und Bodenaushub darf die Mittelungsmasse bis zu 1 Tonne betragen. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde höhere Mittelungsmassen zulassen.

Anlage IV Teil G: Freigabe von Metallschrott zur Rezyklierung

  1. Eine Freigabe von Metallschrott zur Rezyklierung setzt voraus, dass der Metallschrott, für den eine wirksame Feststellung nach § 29 Absatz 3 getroffen wurde, eingeschmolzen wird.
  2. Die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 10a gelten nicht für Verbundstoffe aus metallischen und nichtmetallischen Komponenten.
  3. Es sind nur solche Schmelzbetriebe geeignet, bei denen ein Mischungsverhältnis von 1:10 von freigegebenem Metallschrott zu anderen Metallen gewährleistet werden kann oder die einen Durchsatz von mindestens 40.000 Tonnen im Kalenderjahr aufweisen.

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Voraussetzungen für die Bauartzulassung von Vorrichtungen Anlage V   02 11
(zu § 25)

Anlage V Teil A: Geräte und andere Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind

  1. Es dürfen nur sonstige radioaktive Stoffe nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes eingefügt werden, die
    1. umschlossen und
    2. berührungssicher abgedeckt sind.
  2. Die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche der Vorrichtung darf 1 Mikrosievert durch Stunde bei normalen Betriebsbedingungen nicht überschreiten.
  3. Die Vorrichtung ist so auszulegen, dass ein sicherer Einschluss der radioaktiven Stoffe bei bestimmungsgemäßem Betrieb innerhalb der beabsichtigten Nutzungsdauer gewährleistet ist und außer der Abnahmeprüfung durch den Hersteller und einer gegebenenfalls durchzuführenden Dichtheitsprüfung nach § 27 Abs. 6 keine weiteren Dichtheitsprüfungen an den in die Vorrichtung eingefügten radioaktiven Stoffen erforderlich sind.
  4. Die Aktivität der in die Vorrichtung eingefügten radioaktiven Stoffe darf das Zehnfache der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreiten.
  5. Es muss ein angemessenes Qualitätssicherungsprogramm vorhanden sein, das auf internationalen oder nationalen Normen basiert.

Anlage V Teil B: Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen

Die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche der Vorrichtung darf 1 Mikrosievert durch Stunde bei normalen Betriebsbedingungen nicht überschreiten.

Anlage V Teil C: Antragsunterlagen für die Bauartzulassung nach § 25

  1. Für die Bauartprüfung erforderliche Zeichnungen,
  2. Beschreibungen der Bauart, der Betriebsweise und des Verwendungszwecks und erforderlichenfalls Hinweise zur Art der wiederkehrenden Dichtheitsprüfung nach § 27 Abs. 6,
  3. Angaben zur Qualitätssicherung und
  4. Angaben zur Rückführung der Vorrichtung, die radioaktive Stoffe enthält, an den Zulassungsinhaber oder zur Entsorgung solcher Vorrichtung.

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  Dosimetrische Größen, Gewebe- und Strahlungs-Wichtungsfaktoren Anlage VI
(zu §§ 3, 47, 49, 55, 95, 117)

Anlage VI Teil A: Messgrößen für äußere Strahlung

Messgrößen für äußere Strahlung sind

1. für die Personendosimetrie die Tiefen-Personendosis Hp(10) und die Oberflächen-Personendosis Hp(0,07).

Die Tiefen-Personendosis Hp(10) ist die Äquivalentdosis in 10 Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle des Personendosimeters. Die Oberflächen-Personendosis Hp(0,07) ist die Äquivalentdosis in 0,07 Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle des Personendosimeters;

2. für die Ortsdosimetrie die Umgebungs-Aquivalentdosis H*(10) und die Richtungs-Äquivalentdosis H'(0,07, Ω).

Die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld ist die Äquivalentdosis, die im zugehörigen ausgerichteten und aufgeweiteten Strahlungsfeld in 10 Millimeter Tiefe auf dem der Einfallsrichtung der Strahlung entgegengesetzt orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt würde. Die Richtungs-Äquivalentdosis H'(0,07, Ω) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld ist die Äquivalentdosis, die im zugehörigen aufgeweiteten Strahlungsfeld in 0,07 Millimeter Tiefe auf einem in festgelegter Richtung Ω orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt würde.

Dabei ist

Die Einheit der Äquivalentdosis ist das Sievert (Einheitenzeichen Sv).

Anlage VI   Teil B: Berechnung der Körperdosis

1. Berechnung der Organdosis HT

Die Organdosis HT,Rist das Produkt aus der über das Gewebe oder Organ T gemittelten Energiedosis, der Organ-Energiedosis. DT,R, die durch die Strahlung R erzeugt wird, und dem Strahlungs-Wichtungsfaktor wR nach Teil C Nummer 1:

HT,R = wR x DT,R.

Besteht die Strahlung aus Arten und Energien mit unterschiedlichen Werten von wR, so werden die einzelnen Beiträge addiert. Für die gesamte Organdosis HT gilt dann:

HT= ΣR WR x DTR.

Die Einheit der Organdosis ist das Sievert (Einheitenzeichen Sv).

Soweit in den §§ 36, 46, 47, 49, 54, 55 und 58 Werte oder Grenzwerte für die Organdosis der Haut festgelegt sind, beziehen sie sich auf die lokale Hautdosis. Die lokale Hautdosis ist das Produkt der gemittelten Energiedosis der Haut in 0,07 mm Gewebetiefe mit dem Strahlungs-Wichtungsfaktor nach Teil C. Die Mittelungsfläche beträgt 1 cm2, unabhängig von der exponierten Hautfläche.

2. Berechnung der effektiven Dosis E

Die effektive Dosis E ist die Summe der Organdosen HT, jeweils multipliziert mit dem zugehörigen Gewebe-Wichtungsfaktor wT nach Teil C Nummer 2. Dabei ist über alle in Teil C Nummer 2 aufgeführten Organe und Gewebe zu summieren.

E = ΣT wTHT= ΣTwTΣRwRDT,R.

Die Einheit der effektiven Dosis ist das Sievert (Einheitenzeichen Sv).

Bei der Ermittlung der effektiven Dosis ist die Energiedosis der Haut in 0,07 Millimeter Gewebetiefe über die ganze Haut zu mitteln.

3. Berechnung der Strahlenexposition durch Inkorporation oder Submersion

Bei der Berechnung der Strahlenexposition durch Inkorporation oder Submersion sind die Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger Nr. 160a und b vom 28. August 2001 Teil II oder III heranzuziehen, soweit die zuständige Behörde nichts anderes festlegt.

4. Berechnung der äußeren Strahlenexposition des ungeborenen Kindes

Bei äußerer Strahlenexposition gilt die Organdosis der Gebärmutter der Mutter als Äquivalentdosis des ungeborenen Kindes.

5. Berechnung der inneren Strahlenexposition des ungeborenen Kindes

Bei innerer Strahlenexposition gilt die effektive Folgedosis der schwangeren Frau, die durch die Aktivitätszufuhr bedingt ist, als Dosis des ungeborenen Kindes, soweit die zuständige Behörde nichts anders festlegt.

Anlage VI   Teil C: Werte des Strahlungs-Wichtungsfaktors und des Gewebe-Wichtungsfaktors

1. Strahlungs-Wichtungsfaktor wR

Die Werte des Strahlungs-Wichtungsfaktors wR richten sich nach Art und Qualität des äußeren Strahlungsfeldes oder nach Art und Qualität der von einem inkorporierten Radionuklid emittierten Strahlung.

Art und Energiebereich   Strahlungs-Wichtungsfaktor wR
Photonen, alle Energien 1
Elektronen und Myonen, alle Energien 1
Neutronen, Energie <10 keV 5
10 keV bis 100 keV 10
>100 keVbis2 MeV 20
>2 MeV bis 20 MeV 10
>20 MeV 5
Protonen, außer Rückstoßprotonen, Energie >2 MeV 5
Alphateilchen, Spaltfragmente, schwere Kerne 20

Für die Berechnung von Organdosen und der effektiven Dosis für Neutronenstrahlung wird die stetige Funktion


wR = 5 + 17e
-(ln(2En))2/6

benutzt, wobei En der Zahlenwert der Neutronenenergie in MeV ist.

Für die nicht in der Tabelle enthaltenen Strahlungsarten und Energien kann wR dem mittleren Qualitätsfaktor Q in einer Tiefe von 10 mm in einer ICRU-Kugel gleichgesetzt werden.

2. Gewebe-Wichtungsfaktor wT

Gewebe oder Organe Gewebe-Gewichtungsfaktoren wT
Keimdrüsen 0,20
Knochenmark (rot) 0,12
Dickdarm 0,12
Lunge 0,12
Magen 0,12
Blase 0,05
Brust 0,05
Leber 0,05
Speiseröhre 0,05
Schilddrüse 0,05
Haut 0,01
Knochenoberfläche 0,01
Andere Organe oder Gewebe1, 2 0,05
1) Für Berechnungszwecke setzen sich andere Organe oder Gewebe wie folgt zusammen: Nebennieren, Gehirn, Dünndarm, Niere, Muskel, Bauchspeicheldrüse, Milz, Thymusdrüse und Gebärmutter.

2) In den außergewöhnlichen Fällen, in denen ein einziges der anderen Organe oder Gewebe eine Äquivalentdosis erhält, die über der höchsten Dosis in einem der 12 Organe oder Gewebe liegt, für die ein Wichtungsfaktor angegeben ist, sollte ein Wichtungsfaktor von 0,025 für dieses Organ oder Gewebe und ein Wichtungsfaktor von 0,025 für die mittlere Organdosis der restlichen Organe oder Gewebe gesetzt werden.

Anhang VI Teil D: Berechnung der Organ-Folgedosis und der effektiven Folgedosis

1. Berechnung der Organ-Folgedosis HT(τ)

Die Organ-Folgedosis HT(τ) ist das Zeitintegral der Organ-Dosisleistung im Gewebe oder Organ T, die eine Person infolge einer Inkorporation radioaktiver Stoffe erhält:

  t0  
HT(τ) = H^T(t)dt
  t0  

für eine Inkorporation zum Zeitpunkt t0 mit

H^T(t) mittlere Organ-Dosisleistung im Gewebe oder Organ T zum Zeitpunkt t
τ Zeitraum, angegeben in Jahren, über den die Integration erfolgt.
Wird kein Wert für τ angegeben, ist für Erwachsene ein Zeitraum von 50 Jahren und für Kinder der Zeitraum vom jeweiligen Alter bis zum Alter von 70 Jahren zu Grunde zu legen.

Die Einheit der Organ-Folgedosis ist das Sievert (Einheitenzeichen Sv).

2. Berechnung der effektiven Folgedosis E(τ)

Die effektive Folgedosis E(τ) ist die Summe der Organ-Folgedosen HT(τ), jeweils multipliziert mit dem zugehörigen Gewebe-Wichtungsfaktor wT nach Teil C Nummer 2. Dabei ist über alle in Teil C Nummer 2 aufgeführten Organe und Gewebe zu summieren.

E(τ) = Στ wTHT(τ)

Die Einheit der effektiven Folgedosis ist das Sievert (Einheitenzeichen Sv).

H^T(τ) und τ siehe Nummer 1.

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Annahmen bei der Ermittlung der Strahlenexposition Anlage VII 02 11
(zu §§ 29 und 47)

Anlage VII Teil A: Expositionspfade

1. Bei Ableitung mit Luft:

1.1 Exposition durch Betastrahlung innerhalb der Abluftfahne

1.2 Exposition durch Gammastrahlung aus der Abluftfahne

1.3 Exposition durch Gammastrahlung der am Boden abgelagerten radioaktiven Stoffe

1.4 Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit der Nahrung (Ingestion) auf dem Weg

1.4.1 Luft-Pflanze

1.4.2 Luft - Futterpflanze - Kuh - Milch

1.4.3 Luft - Futterpflanze - Tier - Fleisch

1.4.4 Luft - Muttermilch

1.4.5 Luft - Nahrung - Muttermilch

1.5 Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit der Atemluft (Inhalation).

2. Bei Ableitung mit Wasser:

2.1 Exposition durch Aufenthalt auf Sediment

2.2 Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit der Nahrung (Ingestion) auf dem Weg

2.2.1 Trinkwasser

2.2.2 Wasser - Fisch

2.2.3 Viehtränke - Kuh - Milch

2.2.4 Viehtränke-Tier- Fleisch

2.2.5 Beregnung - Futterpflanze - Kuh - Milch

2.2.6 Beregnung - Futterpflanze - Tier - Fleisch

2.2.7 Beregnung - Pflanze

2.2.8 Muttermilch infolge der Aufnahme radioaktiver Stoffe durch die Mutter über die oben genannten Ingestionspfade

Expositionspfade bleiben unberücksichtigt oder zusätzliche Expositionspfade sind zu berücksichtigen, wenn dies aufgrund der örtlichen Besonderheiten des Standortes oder aufgrund der Art der Anlage oder Einrichtung begründet ist.

Anlage VII Teil B: Lebensgewohnheiten

Tabelle 1

Mittlere Verzehrsraten der Referenzperson in kg/a  
1 2 3 4 5 6 7 8
Altersgruppe Lebensmittel < 1 Jahr >1-< 2 Jahre > 2-< 7 Jahre >7-< 12 Jahre >12-< 17 Jahre >17 Jahre  
Trinkwasser 553 100 100 150 200 350 2
Muttermilch, Milchfertigprodukte mit Trinkwasser 2003, 4 - - - - - 1,6
Milch, Milchprodukte 45 160 160 170 170 130 3
Fisch5 0,5 3 3 4,5 5 7,5 5
Fleisch, Wurst, Eier 5 13 50 65 80 90 2
Getreide, Getreideprodukte 12 30 80 95 110 110 2
einheimisches Frischobst, Obstprodukte, Säfte 25 45 65 65 60 35 3
Kartoffeln, Wurzelgemüse, Säfte 30 40 45 55 55 55 3
Blattgemüse 3 6 7 9 11 13 3
Gemüse, Gemüseprodukte, Säfte 5 17 30 35 35 40  3 
3) Mengenangabe in [L/a].
Zur jährlichen Trinkwassermenge des Säuglings von 55 L/a kommen 160 L/a, wenn angenommen wird, dass der Säugling nicht gestillt wird, sondern nur Milchfertigprodukte erhält, die überregional erzeugt werden und als nicht kontaminiert anzusetzen sind. Dabei wird angenommen, dass 0,2 kg Konzentrat (entspricht 1 L Milch) in 0,8 L wasser aufgelöst werden.
4) Je nach Nuklidzusammensetzung ist die ungünstigste Ernährungsvariante zugrunde zu legen.
5) Der Anteil von Süßwasserfisch am Gesamtfischverzehr beträgt im Mittel ca. 17 % und ist den regionalen Besonderheiten anzupassen.

Tabelle 2

Altersgruppe < 1 Jahr >1-< 2 Jahre > 2-< 7 Jahre >7-< 12 Jahre >12-< 17 Jahre >17 Jahre
Atemrate in m3/Jahr 1100 1900 3200 5640 7300 8100

Tabelle 3

Aufenthaltszeiten Dauer
Expositionspfade  
a) Betastrahlung innerhalb der Abluftfahne 1 Jahr
b) Gammastrahlung aus der Abluftfahne 1 Jahr
c) Gammastrahlung der am Boden abgelagerten radioaktiven Stoffe. 1 Jahr
d) Inhalation radioaktiver Stoffe 1 Jahr
e) Aufenthalt auf Sediment 1000 Stunden

Anlage VII   Teil C: Übrige Annahmen

  1. Zur Ermittlung der Strahlenexposition sind die Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger Nr. 160a und b vom 28. August 2001 Teil I, II, IV und V zu verwenden.
  2. Zur Ermittlung der Strahlenexposition ist von Modellen auszugehen, die einen Gleichgewichtszustand beschreiben. Die erwarteten Schwankungen radioaktiver Ableitungen sind dabei durch geeignete Wahl der Berechnungsparameter zu berücksichtigen.
  3. Bei Ableitungen mit Luft sind der Ausbreitungsrechnung das Gauß-Modell und eine langjährige Wetterstatistik zugrunde zu legen. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde zur Berücksichtigung von Besonderheiten des Standorts oder der Anlage oder Einrichtung die Anwendung anderer Verfahren anordnen oder zulassen. Bei Ableitungen mit Wasser sind der Berechnung langjährige Mittelwerte der Wasserführung des Vorfluters zugrunde zu legen.
  4. Die Festlegung von Parameterwerten ist in Verbindung mit den Berechnungsmodellen so zu treffen, dass bei dem Gesamtergebnis eine Unterschätzung der Strahlenexposition nicht zu erwarten ist. Sind zur Ermittlung der Strahlenexposition Parameter zu berücksichtigen, deren Zahlenwerte einer Schwankungsbreite unterliegen, dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen Extremwerte der Einzelparameter gewählt werden.

 Anlage VII   Teil D: Maximal zulässige Aktivitätskonzentration aus Strahlenschutzbereichen

Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen aus der mittleren, jährlichen Konzentration der Radionuklide in Luft bzw. in Wasser in Bq/m3 () und dem jeweiligen berechneten, mittleren, jährlichen Konzentrationswert des jeweiligen Radionuklids (Ci)der Tabelle 4 oder 5 zu bestimmen (Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten: 

Tochternuklide sind zu berücksichtigen.

1. Maximal zulässige Aktivitätskonzentration in der Luft aus Strahlenschutzbereichen

1.1 Inhalation

Die Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Luft darf

1.1.1 für Fortluftströme Q< 104 m3h-1 nicht höher sein als das Zehnfache der jeweiligen Werte der Tabelle 4 Spalte 2 oder Tabelle 6 Spalte 2 oder

1.1.2 für Fortluftströme 104 m3 h-1 < Q< 105 m3h-1nicht höher sein als die jeweiligen Werte der Spalte 2 der Tabellen 4 oder 6;

1.2 Submersion

Die Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Luft darf

1.2.1 für Fortluftströme Q< 104 m3h-1 nicht höher sein als das Zehnfache der Werte der Tabelle 5 Spalte 2 oder

1.2.2 für Fortluftströme 104 m3h-1 < Q< 105 m3 h-1 nicht höher sein als die Werte der Tabelle 5 Spalte 2.

2. Maximal zulässige Aktivitätskonzentration im Wasser, das aus Strahlenschutzbereichen in Abwasserkanäle eingeleitet wird

2.1 Ingestion

Die Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Wasser darf

2.1.1 für Abwassermengen< 105 m3a-1 nicht höher sein als das Zehnfache der jeweiligen Werte der Tabelle 4 Spalte 3 oder Tabelle 6 Spalte 4 oder

2.1.2 für Abwassermengen > 105 m3a-1 nicht höher sein als die jeweiligen Werte der Tabelle 4 Spalte 3 oder Tabelle 6 Spalte 4.

weiter .

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