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Regelwerk, Strahlenschutz

RiPhyKo - Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen,
Teil 1: "Ermittlung der Körperdosis bei äußerer Strahlenexposition (§§ 40, 41, 42 StrlSchV; § 35 RöV)

- Durchführung der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung -

Vom 8. Dezember 2003
(GMBl. Nr. 22 vom 19.03.2004 S. 410)


Die "Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen (§§ 62, 63, 63a StrlSchV; § 35, 35a RöV) (GMBl 1994 S. 286) ist auf Grund der Änderungen der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714), zuletzt geändert am 18.6.2002 (BGBl. I S. 1869, 1903) und der Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) überarbeitet worden. Dabei sind der Stand von Wissenschaft und Technik und die Erfahrungen aus dem Vollzug in diesen Bereichen berücksichtigt worden.

Um einen einheitlichen Vollzug sicherzustellen, wird auf der Grundlage der Beschlüsse des Hauptausschusses des Länderausschusses für Atomkernenergie vom 5. Dezember 2003 und des Länderausschusses Röntgenverordnung vom 5. November 2003 gebeten, die Richtlinie (Anlage) beim Vollzug der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung ab dem 1. März 2004 zugrunde zu legen.

Für den Vollzug der Röntgenverordnung wird die 16. Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, - VIII - b 6 - 35733 vom 20. Dezember 1993 (BArbBl. 5/1994 S. 33) durch dieses Rundschreiben und die beigefügte Richtlinie zu dem oben genannten Zeitpunkt ersetzt.

Im übrigen werden für den Vollzug der Strahlenschutzverordnung Kapitel 1, soweit es die Ermittlung der Körperdosis bei äußerer Strahlenexposition betrifft, Kapitel 2 und Anhang 1 der "Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen (§§ 62, 63, 63a StrlSchV; § 35, 35a RöV)" übersandt mit dem Gemeinsamen Rundschreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, RS II 3 (A) - 15530/1 und des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, -VIII- b 6 - 35733 vom 20. Dezember 1993 (GMBl 1994 S. 286) durch dieses Rundschreiben und die beigefügte Richtlinie zu dem oben genannten Zeitpunkt ersetzt.

1. Anwendungsbereich

Diese Richtlinie enthält die Grundsätze der Ermittlung der Körperdosis beruflich strahlenexponierter Personen bei äußerer Exposition für Tätigkeiten nach Teil 2 der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) und der Röntgenverordnung ( RöV). Einzelheiten zur Ermittlung der Körperdosis sind in "Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung von Körperdosen bei äußerer Strahlenexposition" [1] festgelegt. Die Ermittlung der Körperdosis für Arbeiten nach Teil 3 StrlSchV ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie; dies wird gesondert geregelt.

Die angegebenen Grundsätze und Verfahren dienen dazu, die berufliche Strahlenexposition zu kontrollieren, insbesondere die Körperdosis zu ermitteln und den Nachweis zu führen, dass die Grenzwerte der Körperdosen (Tabelle 1) nicht überschritten worden sind. Dabei ist zu beachten, dass sich diese Grenzwerte auf die Summe aus äußerer und innerer Strahlenexposition beziehen. Die Messwerte geben auch Hinweise darauf, ob sich die Expositionsbedingungen (vgl. Kapitel 3) unerwartet verändert haben, und ermöglichen die Optimierung von Strahlenschutzmaßnahmen. Präventive Strahlenschutzaufgaben, insbesondere die Optimierung von Strahlenschutzmaßnahmen, sind nicht Gegenstand der Richtlinie. Das schließt nicht aus, dass Messwerte der Personendosis herangezogen werden, um Strahlenschutzmaßnahmen zu optimieren.

Tabelle 1: Grenzwerte der Körperdosen für beruflich strahlenexponierte Personen im Kalenderjahr nach §§ 55 StrlSchV und § 31a RöV

Körperdosis Tätigkeiten
Erwachsene Personen unter 18 Jahren
1 2 3
1. Effektive Dosis1 20 1 (6)3
2. Organdosis:
Keimdrüsen, Gebärmutter2, Knochenmark (rot)
50 -
3. Organdosis:
Augenlinse
150 15 (45)3
4. Organdosis:
Dickdarm, Lunge, Magen, Blase, Brust, Leber, Speiseröhre, andere Organe und Gewebe gemäß Anlage VI Teil C Nr. 2 Fußnote 1 StrlSchV außer Gebärmutter
150 -
5. Organdosis:
Schilddrüse, Knochenoberfläche
300 -
6. Organdosis:
Haut, Hände, Unterarme, Füße, Knöchel
500 50 (150)3
1) Der Grenzwert der Berufslebensdosis beträgt 400 mSv (§ 56 StrlSchV und § 31b RöV)
2) Die Dosis der Gebärmutter bei gebärfähigen Frauen darf 2 mSv pro Monat und die des ungeborenen Kindes 1 mSv vom Zeitpunkt der Mitteilung bis zum Ende der Schwangerschaft nicht übersteigen

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