umwelt-online: Strahlenschutzverordnung `89 (3)

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§ 13 Genehmigungs- und anzeigefreie Einfuhr und Ausfuhr

Einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 des Atomgesetzes oder nach § 11 Abs. 1 dieser Verordnung bedarf nicht und eine Anzeige nach § 12 hat nicht zu erstatten, wer radioaktive Stoffe eingeführt oder ausführt, mit denen nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage III Teil a Nr. 1 bis 4 oder 8 bis 11 oder Teil B Nr. 1 oder 3 ohne Genehmigung umgegangen werden darf.

§ 14 Genehmigungsvoraussetzung für die Einfuhr und Ausfuhr

(1) Die Genehmigung zur Einfuhr (§ 11 Abs. 1) ist zu erteilen, wenn

  1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich gegen die Zuverlässigkeit des Einführers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten Bedenken ergeben und
  2. der Einführer Vorsorge getroffen hat, daß die radioaktiven Stoffe nach der Einfuhr erstmals nur von Personen erworben werden, die die für den Umgang erforderliche Genehmigung besitzen.

(2) Die Genehmigung zur Ausfuhr (§ 11 Abs. 1) ist zu erteilen, wenn

  1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich gegen die Zuverlässigkeit des Ausführers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten Bedenken ergeben und
  2. gewährleistet ist, daß die auszuführenden radioaktiven Stoffe nicht in einer die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihre internationalen Verpflichtungen auf dem Gebiet der Kernenergie gefährdenden Weise verwendet werden.

(3) Eine Genehmigung nach § 11 Abs. 1 zur Einfuhr oder Ausfuhr radioaktiver Abfälle darf nur erteilt werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.

4. Kapitel
Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen

§ 15 Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen

Wer eine Anlage der folgenden Art errichtet, bedarf der Genehmigung:

  1. Beschleuniger- oder Plasmaanlage, in der je Sekunde mehr als 1052 Neutronen erzeugt werden können,
  2. Elektronenbeschleuniger mit einer Endenergie der Elektronen von mehr als 10 Megaelektronvolt, sofern die mittlere Strahlleistung 1 Kilowatt übersteigen kann,
  3. Elektronenbeschleuniger mit einer Endenergie der Elektronen von mehr als 150 Megaelektronvolt,
  4. Ionenbeschleuniger mit einer Endenergie der Ionen von mehr als 10 Megaelektrovolt je Nukleon, sofern die mittlere Strahlleistung 50 Watt übersteigen kann,
  5. Ionenbeschleuniger mit einer Endenergie der Ionen von mehr als 150 Megaelektronvolt je Nukleon.

§ 16 Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Anlagen

Wer eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen betreibt oder die Anlage oder ihren Betrieb so ändert, daß der Strahlenschutz beeinflußt werden kann, bedarf der Genehmigung.

§ 17 Genehmigungsfreier Betrieb von Anlagen

(1) Einer Genehmigung nach § 16 bedarf nicht, wer eine Anlage der folgenden Art betreibt oder so ändert, daß der Strahlenschutz beeinflußt werden kann, wenn er die Inbetriebnahme oder Änderung der zuständigen Behörde vorher anzeigt:

  1. Plasmaanlage, bei der die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von den Wandungen des Bereichs, der aus elektrotechnischen Gründen während des Betriebs unzugänglich ist, 10 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet,
  2. Ionenbeschleuniger, bei dem die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der Oberfläche 10 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet und je Sekunde nicht mehr als 500 Neutronen erzeugt werden können.

(2) Einer Genehmigung nach § 16 bedarf nicht, wer eine Anlage der folgenden Art betreibt:

  1. Plasmaanlage nach Absatz 1 Nr. 1, bei der die Ortsdosisleistung in Abstand von 0,1 Meter von den Wandungen des Bereichs der aus elektrotechnischen Gründen während des Betriebs unzugänglich ist, 1 Mikrosievert durch Stunde überschreiten kann,
  2. Ionenbeschleuniger nach Absatz 1 Nr. 2, bei dem die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreiten kann und je Sekunde nicht mehr als 50 Neutronen erzeugt werden können.

(3) Die zuständige Behörde kann den Betrieb einer Anlage der in Absatz 1 genannten Art untersagen, wenn

  1. der zur Anzeige Verpflichtete oder der von ihm für die Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs bestellte Strahlenschutzbeauftragte keine ausreichende Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,
  2. die für eine sichere Ausführung des Betriebs notwendige Anzahl der Strahlenschutzbeauftragten nicht oder nicht mehr vorhanden ist oder
  3. der zur Anzeige Verpflichtete oder der von ihm für die Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs bestellte Strahlenschutzbeauftragte nicht zuverlässig ist.

§ 18 Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung von Anlagen

Die Genehmigung nach § 15 für die Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen ist zu erteilen, wenn

  1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben und, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, der Antragsteller die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde besitzt,
  2. gewährleistet ist, daß für die Errichtung der Anlage ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt wird, der die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde besitzt und der die Anlage entsprechend der Genehmigung errichten oder errichten lassen kann. Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Strahlenschutzbeauftragten ergeben,
  3. gewährleistet ist, daß in den allgemein zugänglichen Bereichen außerhalb des Anlagengeländes die Strahlenexposition von Personen bei dauerndem Aufenthalt infolge des Betriebs der Anlage die für die Bevölkerung zugelassenen Grenzwerte nicht überschreitet, wobei die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser und die austretende und gesteuerte Strahlung zu berücksichtigen sind,
  4. die Vorschriften über den Schutz von Luft, Wasser und Boden bei dem beabsichtigten Betrieb der Anlage sowie bei Störfallen eingehalten werden können,
  5. überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Umfangs der Bevölkerungsgruppe, die in der Umgebung der Anlage bei deren Betrieb einer Strahlung ausgesetzt ist, oder im Hinblick auf die Reinhaltung der Luft, des Wassers und des Bodens, der Wahl des Ortes der Anlage nicht entgegenstehen, und
  6. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

§ 19 Genehmigungsvoraussetzungen für den Betrieb von Anlagen

(1) Die Genehmigung nach § 16 ist zu erteilen, wenn

  1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben und, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, der Antragsteller die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde besitzt,
  2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbeauftragten ergeben, und sie die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde besitzen,
  3. die für eine sichere Ausführung des Betriebs notwendige Anzahl der Strahlenschutzbeauftragten vorhanden, der ihnen übertragene Entscheidungsbereich festgelegt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
  4. gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
  5. gewährleistet ist, daß bei dem Betrieb die Einrichtungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,
  6. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
  7. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist, soweit die Errichtung de Anlage der Genehmigung nach § 15, und
  8. überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Reinhaltung der Luft, des Wassers oder des Bodens, dem beabsichtigten Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

§ 6 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die Genehmigung nach § 16 für den Betrieb einer Anlage im Zusammenhang mit der Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde am Menschen darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller oder der von ihm für die Leitung des Betriebs schriftlich bestellte Strahlenschutzbeauftragte als Arzt oder Zahnarzt approbiert oder ihm die vorübergehende Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt ist, und außerdem ein besonders ausgebildeter Physiker oder eine hinreichend ausgebildete sonstige Person als weiterer Strahlenschutzbeauftragter bestellt ist. Der Antragsteller und die Strahlenschutzbeauftragten müssen die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde besitzen. Diese ist durch eine Bescheinigung, die von der nach Landesrecht zuständigen Stelle auszustellen ist, nachzuweisen.

(3) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere

  1. ein Sicherheitsbericht, der die Anlage und ihren Betrieb beschreibt und mit Hilfe von Lagerplänen und Übersichtszeichnungen darstellt, sowie die mit der Anlage und dem Betrieb verbundenen Auswirkungen und Gefahren beschreibt und die nach Absatz 1 Nr. 5 vorzusehenden Einrichtungen und Maßnahmen darlegt,
  2. ergänzende Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen der Anlage und ihrer Teile,
  3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Schutzvorschriften des Absatzes 1 Nr. 7 und 8 eingehalten sind,
  4. Angaben, die es ermöglichen, die Zuverlässigkeit und die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde der Strahlenschutzverantwortlichen und der Strahlenschutzbeauftragten zu prüfen,
  5. Vorschläge über die Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen.

(4) Läßt sich erst während eines Probebetriebs beurteilen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 vorliegen, kann die zuständige Behörde die Genehmigung nach § 16 befristet erteilen. Der Betreiber hat zu gewährleisten, daß die Vorschriften über die Dosisgrenzwerte, über die Sperrbereiche, Kontrollbereiche sowie über den Schutz von Luft, Wasser und Boden während des Probebetriebs eingehalten werden.

5. Kapitel
Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen

§ 20 Genehmigungsbedürftige Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen

(1) Einer Genehmigung bedarf auch, wer in einer fremden Anlage oder Einrichtung, in der eine genehmigungsbedürftige Tätigkeit nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach den §§ 3 oder 16 dieser Verordnung oder eine planfeststellungsbedürftige Tätigkeit nach § 9b des Atomgesetzes stattfindet,

  1. unter seiner Aufsicht stehende Personen tätig werden läßt oder
  2. selbst tätig wird, wenn damit eine berufliche Strahlenexposition verbunden ist.

(2) Bei Tätigkeiten nach Absatz 1 in Anlagen oder Einrichungen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird, ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, bei Tätigkeiten nach Absatz 1 im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen ist § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(3) Wer als Genehmigungsinhaber nach Absatz 1 selbst oder für einen Genehmigungsinhaber nach Absatz 1 in einer fremden Anlage oder Einrichtung tätig wird, hat den Anordnungen der Strahlenschutzverantwortlichen und Strahlenschutzbeauftragten in der Anlage oder Einrichtung, die diese in Erfüllung ihrer Pflichten nach § 31 treffen, Folge zu leisten. Der Inhaber einer Genehmigung nach Absatz 1 hat dafür zu sorgen, daß die unter seiner Aufsicht tätigen Personen die Anordnungen der Strahlenschutzverantwortlichen und Strahlenbeauftragten in den Anlagen oder Einrichtungen befolgen.

§ 21 Ausnahmen von dem Erfordernis der Genehmigung und der Anzeige

Einer Genehmigung nach den §§ 3, 4, 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach den §§ 3, 8, 11, 15, 16 oder 20 dieser Verordnung oder der Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes bedarf nicht und von der Anzeigepflicht nach den §§ 4, 12 oder 17 dieser Verordnung ist befreit, wer als Arbeitnehmer oder sonst unter der Aufsicht einer Person tätig wird, die der Genehmigung oder der Planfestsetzung bedarf oder die Anzeige zu erstatten hat. 2 Satz 1 ist nicht auf Heimarbeiter oder auf Hausgewerbetreibende im Sinne des Heimarbeitsgesetzes anzuwenden

6. Kapitel
Bauartzulassung

§ 22 Verfahren der Bauartzulassung

(1) Die Bauart von Anlagen, Geräten oder sonstigen Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten oder ionisierende Strahlen erzeugen (Vorrichtungen), kann auf Antrag zugelassen werden, wenn die in Anlage VI genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Satz 1 gilt nicht für Vorrichtungen, die Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes sind.

(2) Der Antrag ist von dem Hersteller oder Einführer schriftlich bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zu steilen. In dem Antrag ist der Verwendungszweck anzugeben. Dem Antrag sind die für die Bauartprüfung erforderlichen Zeichnungen sowie die Beschreibung der Bauart und der Betriebsweise beizufügen.

(3) Die Zulassungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung auf Kosten des Antragstellers eine Bauartprüfung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zu veranlassen. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt prüft insbesondere, ob das Baumuster den technischen Bauartvoraussetzungen der Anlage VI entspricht. Der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt sind auf Verlangen die zur Prüfung erforderlichen Baumuster zu überlassen.

Sie teilt das Ergebnis der Prüfung der Zulassungsbehörde in einem Prüfungsgutachten mit.

§ 23 Entscheidung über die Bauartzulassung

(1) Die Zulassungsbehörde entscheidet über die Zulassung der Bauart der nach § 22 Abs. 3 geprüften Vorrichtungen.

( 2) Die Zulassung der Bauart ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. Vorrichtungen, die vor Ablauf der Frist in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen nach Maßgabe des § 4 weiter betrieben werden, es sei denn, daß die zuständige Behörde feststellt, daß ein ausreichender Schutz gegen Strahlenschäden nicht gewährleistet ist.

( 3) Die Zulassung der Bauart ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich gegen die Zuverlässigkeit des Herstellers oder des für die Leitung der Herstellung Verantwortlichen oder gegen die für die Herstellung erforderliche technische Erfahrung dieses Verantwortlichen oder gegen die Zuverlässigkeit des Einführers Bedenken ergeben, oder wenn die in Anlage VI genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn überwiegende öffentliche Interessen der Zulassung entgegenstehen.

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