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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Kontrolle hochradioaktiver Strahlenquellen

Vom 12. August 2005
(BGBl. I Nr. 49 vom 17.08.2005 S. 2365, ber. 11.10.2005 S. 2976)



Siehe Fn. *

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Atomgesetzes

Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern "der Kernenergie" die Wörter "oder ionisierender Strahlen" eingefügt.

2. Nach § 12c wird folgender § 12d eingefügt:

" § 12d Register über hochradioaktive Strahlenquellen

(1) Die auf Grund einer Verordnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erhobenen Daten über hochradioaktive Strahlenquellen werden zu den in § 1 Nr. 2 bis 4 genannten Zwecken in einem beim Bundesamt für Strahlenschutz eingerichteten Register erfasst.

(2) In das Register nach Absatz 1 werden insbesondere folgende Angaben über die hochradioaktive Strahlenquelle, deren Kontrolle und über erteilte Genehmigungen nach diesem Gesetz oder einer Verordnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 eingetragen:

  1. Inhaber, Ausstellungsdatum, Befristung der Genehmigung,
  2. Identifizierungsnummer der hochradioaktiven Strahlenquelle,
  3. Eigenschaften, Kontrollen und Verwendung der hochradioaktiven Strahlenquelle,
  4. Ort des Umgangs oder der Lagerung der hochradioaktiven Strahlenquelle,
  5. Erlangung oder Aufgabe der Sachherrschaft über die hochradioaktive Strahlenquelle,
  6. Verlust, Diebstahl oder Fund der hochradioaktiven Strahlenquelle.

(3) Lesenden Zugriff auf das Register haben die nach § 22 Abs. 1 und 3, §§ 23 und 24 zuständigen Behörden, das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium, das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter, die Grenzschutzdirektion, das Zollkriminalamt sowie die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder.

(4) Auskünfte aus dem Register dürfen den sonstigen Polizeibehörden der Länder, den Zollbehörden, dem Militärischen Abschirmdienst sowie dem Bundesnachrichtendienst erteilt werden, soweit es für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 findet gegenüber Behörden anderer Staaten mit vergleichbaren Aufgaben und gegenüber internationalen Organisationen Anwendung, soweit bindende Beschlüsse der Europäischen Union dies vorsehen oder dies auf Grund sonstiger internationaler Vereinbarungen geboten ist.

(5) Die im Register gespeicherten Daten sind nach der letzten Aktualisierung der Angaben über eine hochradioaktive Strahlenquelle 30 Jahre lang aufzubewahren.

(6) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere über

  1. Inhalt und Form der Datenerhebung und der Eintragung, über Zugriffsrechte und das Verfahren der Erteilung von Auskünften sowie
  2. die Datenübermittlung, die Berichtigung, die Sperrung und die Löschung von Daten

bestimmt werden."

3. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird in Nummer 10 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:

"11. die Einrichtung und die Führung eines Registers über hochradioaktive Strahlenquellen nach § 12d."

b) In Absatz 3 wird in Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

"3. das Verwalten und die Vergabe von Identifizierungsnummern für hochradioaktive Strahlenquellen."

4. In § 46 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe " § 11 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7a und 9 bis 12" durch die Angabe " § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7a, 9 bis 11 oder 12 oder § 12d Abs. 6 Nr. 2" ersetzt.

5. In § 54 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe "12c," die Angabe "12d," eingefügt.

Artikel 2
Änderung der Strahlenschutzverordnung

Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden

a) nach § 69 die folgende Angabe " § 69a Rücknahme hochradioaktiver Strahlenquellen" und

b) nach § 70 die folgende Angabe " § 70a Register über hochradioaktive Strahlenquellen"

eingefügt.

2. In § 3 Abs. 2 wird Nummer 29 Buchstabe b wie folgt gefasst:

alt neu
Stoffe, umschlossene radioaktive:
Radioaktive Stoffe, die ständig von einer allseitig dichten, festen, inaktiven Hülle umschlossen oder in festen inaktiven Stoffen ständig so eingebettet sind, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit verhindert wird; eine Abmessung muss mindestens 0,2 cm betragen;
 "b) Stoffe, umschlossene radioaktive:
aa) Radioaktive Stoffe, die ständig von einer allseitig dichten, festen, inaktiven Hülle umschlossen oder in festen inaktiven Stoffen ständig so eingebettet sind, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit verhindert wird; eine Abmessung muss mindestens 0,2 cm betragen;
bb) Strahlenquellen, hochradioaktive:
Radioaktive Stoffe nach Doppelbuchstabe aa, deren Aktivität den Werten der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a entspricht oder diese überschreitet, ausgenommen Brennelemente und verfestigte hochradioaktive Spaltproduktlösungen aus der Aufarbeitung von Kernbrennstoffen; ständig dichte und feste Transport- oder Lagerbehälter mit radioaktiven Stoffen sind keine hochradioaktiven Strahlenquellen;".

3. Dem § 8

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