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Empfehlung der Reaktor-Sicherheitskommission
Sicherheitstechnische Leitlinien für die trockene Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente in Behältern
Vom 8. April 2002
(BAnz. Nr. 1 vom 03.01.2003 S. 11,aufgehoben)
(Anm.: leider beziehen sich die Ausführungen noch auf die alte Fassung der StrlSchV, dementsprechend wurden keine Verknüpfungen erstellt)
Die RSK hat auf ihrer 336. Sitzung am 1. März 2001 die Anwendungen der folgenden Sicherheitstechnischen Leitlinien für die trockene Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente in Behältern empfohlen.
Der vorliegende Text entspricht der in der 339. RSK-Sitzung am 5. April 2001 gebilligten Fassung.
Sicherheitstechnische Leitlinien für die trockene Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente in Behältern
1 Allgemeines
1.1 Anwendungsbereich der Sicherheitstechnischen Leitlinien
Die Sicherheitstechnischen Leitlinien gelten für die trockene Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente in dicht verschlossenen Behältern. Unter bestrahlten Brennelementen werden Brennelemente verstanden, die ihren geplanten Zielabbrand ganz oder teilweise erreicht haben:
Im Einzelnen gelten die Leitlinien für bestrahlte Brennelemente
Die Leitlinien gelten auch für die Lagerung von Brennstäben in Brennstabbüchsen (also nach Zerlegung der Brennelemente in einzelne Brennstäbe). Brennelemente, bei denen Reparaturen vorgenommen oder einzelne Stäbe entnommen wurden, sowie Brennelemente bzw. Brennstäbe mit defektem Hüllrohr werden ebenfalls in den Leitlinien berücksichtigt.
Bei der trockenen Zwischenlagerung handelt es sich um eine zeitlich befristete Aufbewahrung der bestrahlten Brennelemente bis zu ihrem Abtransport zur Vorbereitung und Durchführung der Endlagerung. Die Leitlinien beziehen sich auf metallische Behälter zur Aufbewahrung der bestrahlten Brennelemente, die zum Zeitpunkt der Einlagerung für den Transport als Typ B (U) - Versandstück zugelassen und für die Zwischenlagerung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik geeignet sind.
1.2 Schutzziele
Die radiologischen Schutzziele, denen die technische Auslegung und der Betrieb des Lagers entsprechen müssen, bestehen darin, *
Bei der Planung baulicher oder sonstiger technischer Schutzmaßnahmen gegen auslegungsbestimmende Störfälle sind unbeschadet der Forderung (1) sinngemäß die Anforderungen von § 28 Abs. 3 StrlSchV zugrunde zu legen.
Hieraus abgeleitet ergeben sich folgende grundlegende Schutzziele:
sowie folgende abgeleitete Anforderungen:
Zusätzliche, hier nicht behandelte Anforderungen bestehen im Hinblick auf die Haftung bei Schäden [3], auf den Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter [9] [4] sowie die Kontrolle spaltbaren Materials aufgrund internationaler Vereinbarungen.
1.3 Begriffsbestimmungen
Neben den in der Kerntechnik verwendeten Begriffen [43] sind für die folgenden Leitlinien die nachstehenden Begriffsbestimmungen von Bedeutung:
2. Sicherheitsanforderungen
2.1 Einschluss radioaktiver Stoffe
Der sichere Einschluss radioaktiver Stoffe ist durch den Brennelementbehälter zu gewährleisten.
Bei intakten Brennelementen wirken die Brennstabhüllrohre als zusätzliche Umschließung des Brennstoffes. Für die Lagerung defekter Brennstäbe müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen für die Erhaltung der mechanischen Integrität des Inventars und für das Dichtsystem getroffen werden.
2.1.1 Brennelemente
Die mechanische Integrität der Brennelementstruktur bei der Lagerung, der Handhabung, dem Transport und der Entladung ist zu gewährleisten. Zur Aufbewahrung von defekten Brennstäben, sind besondere Maßnahmen erforderlich, z.B. gasdichte Umhüllungen und/oder Feuchtigkeitsabsorber.
Um. ein systematisches Versagen von Hüllrohren während der Lagerzeit auszuschließen, muss die außenseitige Hüllrohrkorrosion begrenzt bleiben, die maximale Tangentialdehnung und die maximale Tangentialspannung im Hüllrohr müssen unter materialabhängigen Auslegungswerten liegen. Dies gilt für die gesamte Lagerzeit des Behälters von bis zu 40 Jahren. Bei der rechnerischen Nachweisführung ist die Einsatzgeschichte der Brennelemente zu berücksichtigen.
2.1.2 Behälter
Die Dichtheit der Behälter ist durch ein Doppeldeckeldichtsystem - jeweils mit metallischen Dichtungen - oder durch einen volumetrisch verschweißten Deckel ** zu gewährleisten. Beim Doppeldeckeldichtsystem kann im Reparaturfall eine metallische Dichtung durch eine Schweißnaht ersetzt sein.
Für die Behälter, bei denen Dichtungen als Dichtbarrieren eingesetzt werden, sind zwei voneinander unabhängige Barrieren mit jeweils einer höchstzulässigen Leckageräte von 1 × 10-8 Pa × m3/s ***) (Standard-Helium-Leckageräte) vorzusehen. Diese Barrieren sind ständig auf ihre Dichtfunktion zu überwachen. Für den Fall, dass eine Beeinträchtigung der Dichtfunktion bei einer Barriere festgestellt wird, ist nach einem festgelegten Reparaturkonzept zu verfahren. Dieses muss sicherstellen, dass das Zwei-Barrieren-Konzept mit der spezifizierten Dichtheit wieder erreicht wird. Dass so reparierte Dichtsystem muss ebenfalls auf seine Dichtfunktion überwacht werden. Die Restfeuchte, im Behälterinnenraum und im Dichtungssystem ist so zu begrenzen, dass durch Korrosion die Dichtfunktion des Systems über die Lagerzeit nicht unzulässig beeinträchtigt wird.
Wird anstelle eines Behälterverschlusses mit Dichtungen der Behälter volumetrisch gasdicht verschweißt, so kann auf die Überwachung der Dichtfunktion verzichtet werden, wenn das Schweißverfahren so qualifiziert ist, dass ein Nachlassen der Behälterdichtheit über die gesamte Zwischenlagerzeit nicht zu unterstellen ist.
Der Einschluss radioaktiver Stoffe ist auch bei Störfällen und Unfällen ggf. mit erhöhten Leckageräte des Behälters sicherzustellen (s. Kap. 2.8 und 2.9).
Im Reparaturkonzept für die Behälter ist auch darzustellen, welche Reparaturen im Zwischenlager durchgeführt werden können und welche Reparaturen in einer anderen Anlage stattfinden müssten.
2.1.3 Dichtheitsüberwachung der Behälter
Bei Brennelementbehältern mit Doppeldeckeldichtsystemen ist die Dichtfunktion ständig zu überwachen; Es ist ein Überwachungssystem einzusetzen, das nach Eintritt einer Fehlfunktion eines der beiden Dichtsysteme des Behälters Meldungen an einer zentralen Stelle auslöst. Das. Überwachungssystem muss die Identifizierung des betroffenen Behälters erlauben. Der Auslegung des Systems sind die Umgebungsbedingungen im Lager zugrunde zu legen. Eine Selbstüberwachung der Meldelinien auf systeminterne Störungen sowie ein selbstmeldendes System bei Ausfall von Einzelkomponenten müssen gegeben sein.
Bei Brennelementbehältern, die volumetrisch verschweißt sind, ist keine ständige Überwachung der Dichtfunktion erforderlich. Es sind jedoch Maßnahmen festzulegen, mit denen - ohne die allseitige Integrität des Behälters zu verletzen - die Dichtfunktion der Schweißnaht während der Lagerzeit in angemessenen Zeitabständen stichprobenartig demonstriert werden kann (z.B. gezielte Absaugung der Atmosphäre über dem Behälter, wiederkehrende Prüfungen der Schweißnaht, Untersuchungen an mitlaufenden Arbeitsproben).
2.2 Kritikalitätssicherheit
Bei der Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente muss bei bestimmungsgemäßer Lagerung, bei der Behälterhandhabung und allen zu unterstellenden Störfällen sowie bei Flugzeugabsturz und von außen auftretenden Druckwellen sichergestellt sein, dass die eingelagerten Brennelemente und ihre Anordnung unterkritisch bleiben. Dabei sind die Anforderungen nach DIN 25403, Teil 1, insbesondere die darin enthaltenen Sicherheitsprinzipien, die sich auf den Schutz gegen Störereignisse und die Nachweisführung der Kritikalitätssicherheit beziehen, einzuhalten [44].
Bei der trockenen Lagerung bestrahlter Brennelemente in Behältern ist die Kritikalitätssicherheit in der Regel durch eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen sicherzustellen:
Der Nachweis der Kritikalitätssicherheit der Lagerung der Brennelemente ist für die ungünstigsten im bestimmungsgemäßen Betrieb zu erwartenden Bedingungen zu führen. Für diesen Nachweis darf der berechnete Neutronenmultiplikationsfaktor keff den Wert von 0,95 nicht überschreiten, wobei Rechenunsicherheiten und Fertigungstoleranzen gemäß der DIN 25403, Teil 1 [44], in das Ergebnis einzubeziehen sind.
Die Einhaltung der Unterkritikalität ist auch bei Störungen und Störfällen, zum Beispiel bei Behälteranordnung in dichter Packung sowie insbesondere für die Flutung der Behälter mit Wasser, für fehlerhafte Beladung der Behälter sowie für Veränderungen der Struktur für Brennelemente und des Brennelementkorbes, falls diese während einer lang dauernden Lagerung auftreten können, nachzuweisen.
Beim Nachweis der Kritikalitätssicherheit müssen gegebenenfalls vorhandene Neutronenmoderatoren, die mit dem Kernbrennstoff verbunden sind (z.B. Graphit) oder die Abschirmzwecken dienen, berücksichtigt werden. Das Gleiche gilt für die Reflexionswirkung des Brennelementbehälters und seiner Umgebung..
Für den Nachweis der Kritikalitätssicherheit bei Flutung mit Wasser ist von dem jeweils ungünstigsten möglichen Moderationsverhältnis auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass reparierte Brennelemente oder Brennelemente vorliegen können, bei denen einzelne Brennstäbe entfernt oder durch andere Stäbe ersetzt wurden.
Bei der Lagerung von Brennstäben in Brennstabbüchsen (nach Zerlegung der Brennelemente in einzelne Brennstäbe anstelle von Brennelementen) ist für den Fall der Flutung der Brennstabbüchsen mit Wasser vom ungünstigsten möglichen Moderationsverhältnis auszugehen.
Wird für den Nachweis der Kritikalitätssicherheit vom Abbrand der Brennelemente Kredit genommen, ist der zugrunde gelegte Mindestabbrand durch Messung des Brennelementes vor der Einlagerung nachzuweisen. Die Anforderungen von DIN 25471 [45] und KTA-Regel 3602 [39] sind zu erfüllen.
Die Kritikalitätssicherheit der Brennelementbehälter und ihrer Beladung wird bereits im Rahmen der verkehrsrechtlichen Zulassung geprüft. Zusätzlich zu dieser Zulassung ist nachzuweisen, dass die Kritikalitätssicherheit auch unter den Gegebenheiten der Zwischenlagerung, insbesondere bezüglich der Reflektorwirkung des Lagers und der Neutronenwechselwirkung innerhalb der Behälteranordnung, die von den Randbedingungen der verkehrsrechtlichen Zulassung abweichen kann, gegeben ist.
2.3 Wärmeabfuhr
Die Abfuhr der Zerfallswärme der Brennelemente muss so gewährleistet werden, dass bei Behältern und ihrem Inventar sowie im Lagergebäude nur zulässige Temperaturen auftreten. Die sichere Wärmeabfuhr an die Umgebung hat passiv durch Naturkonvektion zu erfolgen; das bedeutet, dass dazu keine aktiven lüftungstechnischen Komponenten/Systeme erforderlich sind. In begründeten Fällen kann zusätzlich eine aktive Lüftungsanlage für den Lagerbereich vorgesehen werden, die die Aufgabe der betrieblichen Wärmeabfuhr übernehmen kann. In diesem Fall muss gewährleistet sein, dass bei Ausfall der aktiven Lüftungsanlage keine unzulässigen Temperaturen auftreten können.
2.3.1 Wärmeabfuhr aus den Behältern
Die Wärmeabfuhr hat so zu erfolgen, dass keine Behältertemperaturen auftreten, welche die Abschirmung der Gamma- und Neutronenstrahlung oder die Dichtheit des Behälters gefährden.
Außerdem müssen die Brennstabtemperaturen so niedrig liegen, dass ein systematisches Versagen der Hüllrohre der Brennstäbe ausgeschlossen ist (s. Kapitel 2.1.1).
2.3.2 Wärmeabfuhr aus dem Zwischenlager
Das Lagergebäude muss zur Abfuhr der Zerfallswärme der Brennelemente über Zuluft- und Abluftöffnungen verfügen. Die strömungstechnische Auslegung muss so erfolgen, dass die von den Behältern erwärmte Luft an die Umgebung abgegeben wird und die entsprechende Menge Außenluft den Behältern zugeführt wird. Es ist darauf zu achten, dass keine höheren als die der Auslegung zugrunde gelegten Temperaturen in den Baustrukturen auftreten.
Sofern besondere Randbedingungen der Behälteraufstellung zu beachten sind, sind diese in einem Belegungsplan vorzugeben. Mögliche Abweichungen von diesem Belegungsplan sind bezüglich ihrer Sicherheitsrelevanz zu betrachten.
Zur Vermeidung von Kondenswasserbildung in erheblichem Umfang können in Lagerbereichen, in denen keine Behälter oder Behälter ohne wesentliche Wärmeleitung stehen, Zuluft- und Abluftöffnungen geschlossen gehalten werden, wenn die Wärmeabfuhr der eingelagerten Behälter dadurch nicht unzulässig beeinträchtigt wird. Für die Optimierung der notwendigen Luftwechselzahlen bzw. für die sichere Wärmeabfuhr sind detaillierte Regelungen in das Betriebshandbuch aufzunehmen.
2.4 Abschirmung ionisierender Strahlung
Bei der Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente ist eine ausreichende Abschirmung der ionisierenden Strahlung zum Schutz der Bevölkerung und des Betriebspersonals durch die Auslegung der Brennelementbehälter und ergänzend durch das Lagergebäude sicherzustellen.
Für eine Person der Bevölkerung beträgt der Grenzwert der effektiven Dosis 1 Millisievert im Kalenderjahr. Dieser Grenzwert gilt auch für Personen auf dem Betriebsgelände, die nicht beruflich strahlenexponierte Personen sind. Dieser Wert ist beim Nachweis der erforderlichen Abschirmung als Summe der Strahlenexposition aus der Direkt- und Streustrahlung des Zwischenlagers und unter Einbeziehung von Beiträgen zur Strahlenexposition aus Ableitungen, Direkt- und Streustrahlung aller am Standort beitragenden kerntechnischen Anlagen einzuhalten. Die für die Bestimmung der Strahlenexposition aus Direkt- und Streustrahlung maßgeblichen Aufenthaltszeiten einer Person der Bevölkerung richten sich nach den Gegebenheiten am Standort; liegen keine begründeten Angaben für begrenzte Aufenthaltszeiten vor, ist Daueraufenthalt anzunehmen.
Die Grenzwerte der Dosisleistung der Behälter betragen an der Behälteroberfläche als Mittelwert 2 mSv/h (stellenweise maximal 10 mSv/h). In Abhängigkeit von der Abschirmwirkung des Gebäudes und der zulagernden Strahlenquellen kann es unter Beachtung des Minimierungsgebotes erforderlich sein, niedrigere Werte für die Begrenzung der Dosisleistung an der Behälteroberfläche festzulegen, um den Grenzwert für Personen der Bevölkerung und nicht beruflich strahlenexponierte Personen, die auf dem Betriebsgelände beruflich tätig werden, einhalten zu können.
Beim Nachweis der erforderlichen Abschirmung mit der Berechnung der Strahlenexposition in der Umgebung und auf dem Betriebsgelände ist die Gamma- und Neutronenstrahlung einschließlich auftretender Streustrahlung und Sekundärstrahlung zu berücksichtigen. Für diese Berechnungen sind qualifizierte
Rechenverfahren einzusetzen, deren Eignung nachzuweisen ist. Für die Berechnung ist von der höchsten in den Behältern sowie im gesamten Lager möglichen Gamma- und Neutronenquellstärke und von der ungünstigsten vorgesehenen räumlichen Verteilung der Strahlenquellen unter Einschluss von Transport- und Handhabungsvorgängen auszugehen. Gegebenenfalls anfallende sonstige radioaktive Stoffe (z.B. radioaktive Abfälle, kontaminierte oder aktivierte Leerbehälter) sind bei der Erfassung von Strahlenquellen zu berücksichtigen.
Für den vorgesehenen Betrieb ist zu prüfen, ob die Führerkabinen von Hebezeugen und Transporteinrichtungen, die im Lagerbereich der Brennelementbehälter eingesetzt werden, gegen ionisierende Strahlung abzuschirmen sind.
Für die Anordnung der Behälter im Lager ist die Ausnutzung des gegenseitigen Selbstabschirmungseffektes der Behälter vorteilhaft. Es sind bei der Festlegung der Anordnung allerdings auch die Gesichtspunkte der Zugänglichkeit und Kontrollierbarkeit der Behälter und der gegenseitigen thermischen Beeinflussung zu berücksichtigen.
Für bewegliche Zusatzabschirmungen oder Tore mit Abschirmfunktion ist Vorsorge zu treffen, dass ein unbeabsichtigtes Entfernen dieser Abschirmungen bzw. ein Offenstehen von Toren vermieden wird.
Bei der Auslegung des Lagergebäudes, insbesondere bei der Ausführung von Zuluft- und Abluftöffnungen, Toren, Dehnungsfugen, ist dem Aspekt der Abschirmung Rechnung zu tragen.
2.5 Strahlenschutz
2.5.1 Betrieblichen Strahlenschutz
Eingangskontrolle
Brennelementbehälter sind bei der Annahme durch Messung der Gamma- und Neutronendosisleistung auf die Einhaltung der für das Zwischenlager geltenden Grenzwerte zu überprüfen. Ebenso sind eingehende Behälter auf ihre Oberflächenkontamination zu prüfen. Es dürfen nur solche Behälter eingelagert werden, deren Oberflächenkontamination die zulässigen Werte nach Strahlenschutzverordnung * (Anlage IX, Spalte 3) nicht überschreitet. Ferner dürfen nur Behälter angenommen werden, deren Beladung entsprechend den Technischen Annahmebedingungen (siehe Kapitel 2.13.2) des jeweiligen Zwischenlagers durchgeführt wurde. Sofern die Einlagerung aus einem benachbarten Kernkraftwerk ohne Transport über öffentliche Verkehrswege erfolgt, kann vor gesehen werden, dass bestimmte Teile der Kontrollen, die bei der Beladung im Kernkraftwerk durchgeführt werden müssen, bei der Einlagerung ins Zwischenlager entfallen können.
Bei gleichzeitiger Anlieferung von mehreren Behältern muss ein Bereich für das kurzfristige Abstellen vorgesehen werden, bis die Behälter für die Einlagerung in den Lagerbereich abgefertigt sind. Dieser Abstellbereich ist unter den Gesichtspunkten des betrieblichen Strahlenschutzes zu konzipieren.
Ausgangskontrolle
Ausgehende Behälter sind bei Transport über öffentliche Verkehrswege durch Messung auf die Einhaltung der nach Verkehrsrecht geltenden Grenzwerte der Ortsdosisleistung Und Oberflächenkontamination sowie bezüglich der Erfüllung der Anforderungen der annehmenden Anlage zu prüfen. Personen, Gegenstände und Arbeitsmittel sind einer entsprechenden Ausgangskontrolle gemäß StrlSchV zu unterziehen.
Strahlenschutzkonzept
Für die Zwischenlagerung ist ein auf den anerkannten Prinzipien des Strahlenschutzes und auf den Anforderungen der Strahlenschutzverordnung [2] basierendes Strahlenschutzkonzept zu erstellen, zu beachten und - falls erforderlich - geänderten Randbedingungen anzupassen. Dieses Strahlenschutzkonzept umfasst alle im bestimmungsgemäßen Betrieb vorgesehenen Betriebsabläufe, Maßnahmen für Instandhaltung, Überwachung, Messung, Warnung Reparatur und für Sammlung und Entsorgung betrieblich anfallender radioaktiver Abfälle sowie Vorkehrungen und Maßnahmen gegen Störfälle und für Notfälle. Die Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten und die Organisation für den Strahlenschutz sind klar und eindeutig festzulegen. Die Erfassung und Auswertung strahlenschutzrelevanter Betriebsvorgänge und besonderer Vorkommnisse ist sicherzustellen. Im Strahlenschutzkonzept sind in angemessener Weise Maßnahmen für die Beschäftigten zur Sicherstellung der Fachkunde im Strahlenschutz und zur Förderung einer sicherheitsgerichteten Denk- und Arbeitsweise vorzusehen.
Für anfallende Instandsetzungsarbeiten müsse sprechende Arbeitsmittel und Einrichtungen vorhanden oder in angemessener Zeit beschaffbar sein. Dies ist im Einzelfall zu konkretisieren. Die Planung und. Durchführung dieser Arbeiten ist unter Strahlenschutzgesichtspunkten in einem Verfahren zur Arbeitsfreigabe zu regeln. [51]
Strahlungsüberwachungen der Anlage
Die Gesamtanlage ist entsprechend den Strahlenschutzbedingungen in Strahlenschutzbereiche einzuteilen. Dabei ist nach Überwachungs-, Kontroll- und Sperrbereichen zu unterscheiden. Bereiche mit Ortsdosisleistungen, welche die Einrichtung eines Sperrbereichs erfordern würden, sollen vermieden werden.
In den Strahlenschutzbereichen sind die Ortsdosis, und Ortsdosisleistung bei Belegungsänderung, mindestens jedoch einmal jährlich, zu messen und zu dokumentieren. Diese Messung ist an repräsentativen Stellen vorzunehmen. Dabei sind Gamma- und Neutronendosis zu erfassen. Es sind in ausreichendem Umfang mobile Messgeräte vorzuhalten und insbesondere bei Instandhaltungsmaßnahmen einzusetzen.
Die Raumluft in Arbeitsbereichen, in denen Kontaminationen auftreten können, ist zu Kontrollzwecken, z.B. durch mobile Luftprobensammler, zu überwachen. Verkehrsflächen im Lagerbereich, Personen, Arbeitsplätze, Verkehrswege und bewegliche Gegenstände sind in angemessener Weise auf Kontamination zu überprüfen, die Ergebnisse sind zu dokumentieren. Zur Beseitigung von Kontamination sind geeignete Mittel vorzuhalten und organisatorische Festlegungen zu treffen.
Im Rahmen des radiologischen Arbeitsschutzes des Betriebspersonale sind im Lagerbereich in der Nähe der gelagerten Behälter in regelmäßigen Abständen Luftproben zu entnehmen und auszumessen.
Die Körperdosis beruflich strahlenexponierter Personen, die sich im Kontrollbereich aufhalten, ist für Gamma- und Neutronenstrahlung mit geeigneten Dosimetern, z.B. mit Albedo-Dosimetern, zu ermitteln und zu dokumentieren. Als Personendosimeter sind neben den amtlichen Dosimetern jederzeit ablesbare Dosimeter einzusetzen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
Die ordnungsgemäße Funktion der zur Strahlungsüberwachung eingesetzten und vorgehaltenen Geräte ist systematisch und regelmäßig zu überprüfen.
2.5.2 Strahlenschutz der Umgebung
Bei Zwischenlagern ist an repräsentativen Stellen, z.B. am Zaun der Anlagen, die Ortsdosis zu überwachen (Gamma- und Neutronendosis). Einzelheiten regelt die REI [7].
Zwischenlager, die einer kerntechnischen Anlage benachbart sind, die über ein System zur Umgebungsüberwachung verfügt, sind gegebenenfalls durch vertragliche Vereinbarungen - in dieses Überwachungssystem einzubeziehen (z.B. durch Festlegung geeigneter Messpunkte).
2.6 Bauliche Anlagen
Die baulichen Anlagen werden entsprechend den Landesbauordnungen der Bundesländer gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik für den vorgesehenen Nutzungszeitraum errichtet. Zusätzlich ergeben sich aus den sicherheitstechnischen Untersuchungen zum bestimmungsgemäßen Betrieb des Zwischenlagers sowie zu Störfällen weitere Auslegungsanforderungen:
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(Stand: 22.08.2025)
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