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2.7 Technische Einrichtungen

2.7.1 Hebezeuge und sonstige Transporteinrichtungen

Hebezeuge, die für den Transport der Behälter eingesetzt werden, sind nach KTA 3902 [40] auszulegen, wobei in der Regel keine zusätzlichen oder erhöhten Anforderungen zu stellen sind, sofern nachgewiesen wird, dass bei Handhabungsstörfällen eine ausreichende Integrität des Behälters gegeben ist und das Bauwerk gegen Folgelasten ausgelegt ist, Zur sicheren Handhabung der Behälter sind geregelte Hub- und Fahrantriebe vorzusehen.

Für den Lagerhallenkran ist ein System zur Hubhöhenbegrenzung und zum Anfahren vorgewählter Abstellplätze für Behälter im Lager erforderlich. Für Betriebsstörungen sind Maßnahmen zum absetzen der Last vorzusehen.

Für den Lastfall Erdbeben ist die Sicherheit des Behälterhallenkranes ohne Last gemäß KTA 3902 nachzuweisen.

Grundsätzlich ist es auch möglich, zum Transport der Behälter im Zwischenlager Flurförderfahrzeuge einzusetzen. In diesem Fall ist das Gebäude für die Lasten entsprechend auszulegen. Bei der Auslegung des Gebäudes und der Behälter sind auch Anpralllasten zu berücksichtigen. Außerdem sind die Auswirkungen bei einem Handhabungsstörfall (Absturz bzw. Umkippen des Behälters) zu untersuchen.

2.7.2 Lüftung

Aus dem Zwischenlager muss die Zerfallswärme der Brennelemente an allen Behälterpositionen durch passive Einrichtungen (Naturkonvektion) abgeführt werden können.

Sofern für den Lagerbereich aktive Lüftungsanlagen vorgesehen werden, muss sichergestellt werden, dass die Abfuhr der Zerfallswärme der Brennelemente durch Naturkonvektion im Falle von Störungen und Störfällen nicht unzulässig behindert wird.

Die Luftwechselzahlen im Lagerbereich sind so zu wählen, dass auch das Auftreten von Kondenswasser in erheblichem Umfang vermieden wird (s. Kapitel 2.3.2). Hierzu ist eine Anpassung der Luftwechselzahlen an die Wärmeleistung der eingelagerten Behälter zulässig.

Im Wartungsbereich ist wegen der unterschiedlichen denkbaren Instandhaltungsarbeiten am Behälter eine aktive Lüftungs- oder Absauganlage vorzusehen (siehe Kapitel 2.7.6). Da diese Arbeiten jederzeit unterbrochen werden können, ist es ausreichend, wenn hier über einfache vorgeplante Handmaßnahmen auf eine passive Kühlung des Behälters übergegangen werden kann.

2.7.3 Elektrotechnische Einrichtungen

Zur elektrischen Energieversorgung des Zwischenlagers sind eine Normalstromversorgung, eine Ersatzstromversorgung und eine unterbrechungslose Stromversorgung vorzusehen.

Die Normalstromversorgung dient dem Betrieb des Lagerbereichs und der Versorgung der Infrastruktureinrichtungen. Die Auslegung hat entsprechend dem konventionellen Regelwerk (VDE-Vorschriften) zu erfolgen.

Die Ersatzstromversorgung bzw. zweite Normalstromversorgung und die unterbrechungslose Stromversorgung versorgen wichtige Einrichtungen. An die Ersatzstromversorgung sind Teile der Beleuchtung und Überwachungsanlagen anzuschließen. Entsprechend ihrer sicherheitstechnischen Bedeutung ist es ausreichend, diese Ersatzstromversorgung einsträngig aufzutauen, da keine aktiven Sicherheitssysteme zur Einhaltung der Schutzziele erforderlich sind und laufende Arbeiten jederzeit gefahrlos unterbrochen werden können.

Die unterbrechungslose Stromversorgung hat die Sicherungsanlagen, die Sicherheitsbeleuchtung und Hinweisleuchten sowie gegebenenfalls wichtige DV-Anlagen und Strahlenmesseinrichtungen zu versorgen.

2.7.4 Brandschutz und Brandschutzeinrichtungen

Für das Lagergebäude ist ein Brandschutzkonzept in sinngemäßer Anwendung der KTA 2101.1 zu erstellen.

Die Integrität der Behälter und ,eine ausreichende Abschirmung müssen während und nach Brandfällen erhalten bleiben.

Die Brandschutzmaßnahmen müssen, geeignet sein, mögliche Brandbeanspruchungen der Brennelementbehälter in der Handhabungs- und Lagerkonfiguration so weit einzugrenzen, dass mindestens eine Dichtbarriere soweit funktionsfähig bleibt, dass die Dosisgrenzwerte nach § 28 Abs. 3 StrlSchV eingehalten werden. Hierbei ist von thermischen Belastungen auszugehen, wie sie im Rahmen der Zulassung der Behälter als Typ B (U) -Versandstück untersucht wurden (800 °C, 30 Minuten Dauer und jeweils linearen Temperaturanstiegen bzw. -abfällen innerhalb von drei Minuten), sofern nicht geringere Brandbeanspruchungen im Einzelnen nachgewiesen werden.

Die Brandlasten im Gebäude sind zu minimieren. Im Lagerbereich ist das Lagern von brennbaren Stoffen nur dann zulässig, wenn diese Stoffe in einem Zustand bevorratet werden, in dem ihre Entzündung ausgeschlossen werden kann. Die Auslegung der Brandschutzmaßnahmen hat nach DIN 4102 und der KTA 2101 zu erfolgen. Die jeweils höhere Anforderung ist maßgebend.

Die Brandabschnitte des Gebäudes sind gemäß Brandschutzkonzept unter Berücksichtigung der Brandlasten gegebenenfalls in Brandbekämpfungsabschnitte zu unterteilen. Die Brandabschnitte und -bekämpfungsabschnitte sowie deren Abgrenzungen untereinander sind gemäß KTA 2101,2 in der Feuerwiderstandsklasse F90-a nach DIN 4102-2 auszuführen. Wände der Abgrenzungen müssen zusätzlich die Anforderungen nach DIN 4102-3, Abschnitt 4.3, erfüllen.

Die Länge der Flucht- und Rettungswege im Gebäude mit Ausnahme des Lagerbereichs darf jeweils 50 m Laufweglänge nicht überschreiten. Im Lagerbereich gilt eine Lauflänge von maximal 120 m.

Die Abfuhr von Brandrauch zur Sicherstellung einer wirksamen Brandbekämpfung ist nachzuweisen.

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