StromVKG - Strom-Versorgungssicherheits- und- Kapazitätengesetz Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten
Vom 21. Juli 2026 (BGBl. I vom 21.07.2026 Nr. 210a) Gl.-Nr.: 752-18
Ziel dieses Gesetzes ist es, im Interesse einer sicheren und zuverlässigen Versorgung mit Elektrizität einen Kapazitätsmarkt für das Jahr 2031 einzuführen, um ausreichend gesicherte elektrische Leistung zur Deckung der Stromnachfrage im Erbringungszeitraum bereitzustellen.
"Aggregator" eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtlich unselbständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens, die eine Tätigkeit ausübt, bei der die Bereitstellung von Kapazitäten gebündelt mittels eines Anlagenpools angeboten wird,
"Anlage" eine Erzeugungsanlage oder eine regelbare Last,
"Anlage dargebotsabhängiger Technologieklassen" eine Erzeugungsanlage, die einer der folgenden Technologieklassen zugeordnet werden kann: Photovoltaik, Wind an Land und Wind auf See,
"Anlage energiebegrenzter Technologieklassen" eine Stromspeicheranlage und regelbare Last,
"Anlage energieunbegrenzter Technologieklassen" eine Erzeugungsanlage, die keine Stromspeicheranlage ist,
"Anlagenpool" die Gesamtheit der von einem Aggregator in einem Gebot aggregierten Anlagen,
"Ausspeiseleistung" die höchste elektrische Nettodauerleistung in Megawatt mit 3 Nachkommastellen, die eine Stromspeicheranlage in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen kann,
"Eintrittskapazität" der maximale Umfang an Kapazitäten, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 an den Ausschreibungen nach diesem Gesetz teilnehmen können, wie sie nach der Methodik nach Artikel 26 Absatz 11 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 bestimmt wird,
"Erbringungszeitraum" der Zeitraum vom 1. November 2031 bis zum Ablauf des 31. Oktober 2032,
"Erzeugungsanlage" eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, insbesondere ein Kraftwerk sowie eine Stromspeicheranlage,
"gebotene nominale Leistung" im Fall von Erzeugungsanlagen der gebotsgegenständliche Anteil der installierten Leistung und im Fall von regelbaren Lasten die gebotsgegenständliche Reduktion des Wirkleistungsbezugs, jeweils in Megawatt mit 3 Nachkommastellen,
"gebotene reduzierte Leistung" die dem Gebot zugrundeliegende reduzierte Leistung in Megawatt mit 3 Nachkommastellen,
"gebotsgegenständliche Anlage" die Anlage, die dem Gebot zugrunde liegt,
"Gebotstermin" der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung endet,
"Gebotswert" die im Gebot angegebene Vergütung für die gebotene reduzierte Leistung in Euro pro Megawatt pro Jahr,
"gemessene Leistung" die während eines Bilanzkreisabrechnungsintervalls um die verbrauchte elektrische Energie verminderte, erzeugte elektrische Energie einer Anlage, beziehungsweise eines Anlagenpools, multipliziert mit der Gesamtzahl an Bilanzkreisabrechnungsintervallen je Stunde,
"Hauptenergieträger" der an einem Standort in den Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie im mengengewichteten Durchschnitt überwiegend, mindestens zu 51 Prozent eingesetzte Brennstoff,
"Höchsterbringungsdauer" die Zeit in vollen Stunden, die
eine Stromspeicheranlage oder ein Anlagenpool mit Stromspeicheranlagen längstens in der Lage ist, Strom im Umfang der gebotenen nominalen Leistung in das Netz einzuspeisen,
eine regelbare Last oder ein Anlagenpool mit regelbaren Lasten längstens in der Lage ist, ihren Wirkleistungsbezug um die gebotene nominale Leistung zu reduzieren,
"Höchstwert" der Wert, der bei einer Ausschreibung höchstens als Gebotswert nach § 39 abgegeben werden darf,
"installierte Leistung" die elektrische Wirkleistung in Megawatt mit 3 Nachkommastellen, die die gebotsgegenständliche Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann,
bei einer Erzeugungsanlage, die keine Stromspeicheranlage ist, die Netto-Nennleistung,
bei einer Stromspeicheranlage die Ausspeiseleistung und
bei einer regelbaren Last die Stromnetzanschlussleistung,
"Kapazität" die Fähigkeit, zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit gesicherte elektrische Leistung für das Netz der allgemeinen Versorgung bereitzustellen oder den Verbrauch von elektrischer Energie zu reduzieren,
"Kapazitätsvergütung" der jährlich an den Kapazitätsverpflichteten zu zahlende Betrag in Höhe des Produkts aus dem Gebotswert und der gebotenen reduzierten Leistung in Euro pro Jahr,
"Kapazitätsverpflichtung" die Verpflichtung des Kapazitätsverpflichteten, die mit dem Zuschlag zustande kommt, bestehend aus den Rechten und Pflichten des Kapazitätsverpflichteten nach diesem Gesetz,
"Kapazitätsverpflichteter" der Verpflichtete, der für die Dauer des Verpflichtungszeitraums Kapazität im Umfang der reduzierten Leistung bereitzustellen hat,
"Kleinanlagenpool" ein Anlagenpool bestehend aus Anlagen, die jeweils weniger als 1 Megawatt installierte Leistung haben,
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