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Regelwerk, Energie

3. WindSeeV - Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung
Dritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Vom 5. Januar 2023
(BGBl. I Nr. 8 vom 11.01.2023)



Auf Grund des § 15 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), der durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1070) eingefügt und der zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, in Verbindung mit § 12 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 bis 5 Nummer 1 und Satz 8 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), von denen § 12 Absatz 5 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe e des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) eingefügt und § 12 Absatz 5 Satz 1, 3, 4 und 5 Nummer 1 und Satz 8 durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe e des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, verordnet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Für die im Flächenentwicklungsplan vom 18. Dezember 2020 1, der am 18. Dezember 2020 auf der Internetseite der Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie bekanntgemacht wurde, festgelegten Flächen N-6.6 und N-6.7 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee werden durch diese Verordnung

  1. die Eignung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, festgestellt,
  2. Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegt und
  3. die auf den Flächen zu installierende Leistung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

  1. "Abfälle" Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,
  2. "Anlage" eine Einrichtung im Sinne des § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes mit Ausnahme von Konverterplattformen und Offshore-Anbindungsleitungen,
  3. "Basisaufnahme" die der Umweltverträglichkeitsstudie für das Zulassungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb eines Offshore-Windparks zugrundeliegenden Untersuchungen gemäß dem "Standard Untersuchung der Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die Meeresumwelt" 2,
  4. "Emissionen" unmittelbar oder mittelbar der Meeresumwelt zugeführte Stoffe oder Energie, etwa Wärme, Schall, Erschütterung, Licht, elektrische oder elektromagnetische Strahlung,
  5. "Flugkorridor" der Bereich des Luftraums, der für den Anflug auf und den Abflug von Offshore-Plattformen durch Hubschrauber genutzt wird,
  6. "Fundmunition" Fundmunition im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 16 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist,
  7. " MARPOL" das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1996 (BGBl. 1996 II S. 399, Anlageband), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. März 2022 (BGBl. 2022 II S. 155) geändert worden ist,
  8. "Offshore-Plattform" eine Anlage im Sinne der Nummer 2, die eine künstliche Standfläche im Meer mit allen erforderlichen Infrastrukturkomponenten und Sicherheitsausrüstungen unabhängig von ihrer Konstruktionsform und der Art ihrer Nutzung, aber keine Windenergieanlage ist,
  9. "Träger des Vorhabens" unbeschadet der Regelung des § 78 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
    1. die natürliche oder juristische Person, die in der Ausschreibung der Bundesnetzagentur nach § 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes den Zuschlag und damit nach § 55 des Windenergie-auf-See-Gesetzes das Recht erhält, ein Zulassungsverfahren auf der jeweiligen Fläche zu führen,
    2. der Adressat des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung im Sinne des § 78 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder
    3. der Rechtsnachfolger der natürlichen oder juristischen Person nach Buchstabe a oder Buchstabe b.

Teil 2
Feststellung der Eignung

Kapitel 1
Feststellung der Eignung und der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See

§ 3 Feststellung der Eignung und der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See

(1) Die im Flächenentwicklungsplan vom 18. Dezember 2020 festgelegten Flächen N-6.6 und N-6.7 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee sind nach dem Ergebnis der Voruntersuchung dieser Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zur Ausschreibung für voruntersuchte Flächen nach Teil 3 Abschnitt 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet.

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